Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsbedingte Kündigung wegen Schließung einer Niederlassung. Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung auf anderen freien Stellen
Leitsatz (redaktionell)
Die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen nach § 1 Abs. 2 S. 2 KSchG erfasst nur solche Arbeitsplätze, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner Qualifikation ausfüllen kann. Die Festlegung des Anforderungsprofils für die Arbeitsplätze im Unternehmen stellt eine Organisationsentscheidung des Arbeitgebers dar, die lediglich einer eingeschränkten arbeitsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.
Normenkette
KSchG § 1
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 08.09.2005; Aktenzeichen 4 Ca 1554/05) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 6 AZN 619/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.09.2005 – 4 Ca 1554/05 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung der Beklagten.
Die am 17.07.1957 geborene, geschiedene Klägerin, die zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, war seit dem 01.08.1973 bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, in der Niederlassung D1xxxxxx zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 4.112,00 EUR tätig. In der Niederlassung D1xxxxxx war ein Betriebsrat gewählt. Nach ihrer Ausbildung zur Versicherungskauffrau war die Klägerin ab dem 23.01.1976 zunächst als Sachbearbeiterin in der Schadensabteilung tätig. Mit Wirkung vom 01.04.1981 wurde sie erstmals mit der Stellvertretung der Gruppenleitung betraut und übernahm ab 1988 die Position einer Sachschadenregulierungsbeauftragten. In der Folgezeit wurde die Klägerin Gruppenleiterin. Ab 1998 nahm sie insbesondere übergeordnete Bereichsaufgaben wahr, leitete jedoch weiterhin disziplinarisch die Regulierungsbeauftragten des Außendienstes mit Schadensregulierungsvollmacht. Zum 01.05.2000 wurde die Klägerin in den Bereich Privatkunden umgesetzt und übernahm gleichzeitig die Stabsfunktion der Bildungswesenreferentin in D1xxxxxx, wobei sie unmittelbar der Niederlassungsleitung unterstellt war. Während ihrer Tätigkeit wurde die Klägerin in erheblichem Umfang auch projektbezogen eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Tarifverträge für das private Versicherungsgewerbe Anwendung.
Nachdem die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 08.04.2002 mitgeteilt hatte, dass im Rahmen der Personalplanung 2003 die Planstelle Bildungsreferentin in allen Niederlassungen entfalle, und eine Einigung der Parteien über einen anderen Einsatz der Klägerin nicht erzielt werden konnte, kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.03.2004. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem Aktenzeichen 7 Ca 4800/03 Klage vor dem Arbeitsgericht Dortmund. Durch Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.02.2004 wurde festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 24.02.2003 nicht aufgelöst worden ist. Darüber hinaus wurde die Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21.09.2004, AZ: 19 Sa 559/04, zurückgewiesen.
Mit Datum vom 17.12.2004 schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan „Wachstumsstrategie G1xxxxx A1xxxxxxxx V3xxxxxxxxxxx AG”. Danach soll die Niederlassung D1xxxxxx mit Ablauf des 30.09.2005 vollständig geschlossen werden. Wegen der Einzelheiten des genannten Interessenausgleichs und des Sozialplans wird auf Bl. 67 bis 104 d.A. verwiesen.
Mit Datum vom 09.02.2005 hörte die Beklagte den Betriebsrat der Niederlassung D1xxxxxx zur beabsichtigten fristgerechten Kündigung der Klägerin zum 30.09.2005 an und teilte zugleich mit, dass sie der Klägerin einen Arbeitsplatz als Sachbearbeiterin im neu eingerichteten Back-Office in der Hauptverwaltung K1xx unter Wahrung des finanziellen Besitzstandes anbieten werde. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 105 d.A. Bezug genommen. Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Änderungskündigung mit der Begründung, die Klägerin könne auf einen freien Arbeitsplatz in K1xx im Bereich Back-Office Ausbildung beschäftigt werden. Diese Tätigkeit habe der Klägerin vor der Arbeitnehmerin S5xxx V1xx angeboten werden müssen, da die Klägerin über 75 Sozialpunkte, die Arbeitnehmerin V1xx dagegen nur über 32 Sozialpunkte verfüge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsschreibens vom 16.02.2005 wird auf Bl. 39 f. d.A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 21.02.2005 erklärte die Beklagte der Klägerin die fristgerechte Kündigung zum 30.09.2005 und bot ihr gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist unter geänderten Bedingungen an. W...