Für den Kläger wird die Revision gegen das Urteil zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung. Betriebsstilllegung. Betriebsübergang. Lager. Betriebsmittel. Betriebsorganisation. Lagerstandorte. Veräußerer und Erwerber als einfache Streitgenossen. Beweislast
Leitsatz (amtlich)
Anforderungen an einen Betriebsübergang bei einem Lagerbetrieb. Abgrenzung zur Funktionsnachfolge
Normenkette
KSchG § 1; BGB § 613a; ZPO §§ 60-61
Verfahrensgang
ArbG Minden (Urteil vom 19.04.2005; Aktenzeichen 1 (4) Ca 2290/04) |
Nachgehend
Tenor
führende Parallelsache
Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 19.04.2005 – 1 Ca 2290/04 – teilweise abgeändert und unter Berücksichtigung der teilweisen Berufungsrücknahme wie folgt neu gefasst:
- Gegenüber der Beklagten zu 1) wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) durch deren Kündigung vom 29.11.2004 nicht beendet worden ist.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger 9/12, die Beklagte zu 1) 3/12. Hinsichtlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges gilt Folgendes: Der Kläger trägt die Kosten der Beklagten zu 2) und 3) allein. Von den Kosten des Klägers trägt er selbst 9/12, die Beklagte zu 1) 3/12. Die Beklagte zu 1) trägt ihre Kosten selbst.
Von den Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Kläger die durch die Beweisaufnahme veranlassten Partei- und Gerichtskosten allein. Von den weiteren Gerichtskosten trägt der Kläger 85/100, die Beklagte zu 1) 15/100. Auch die weiteren außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt der Kläger allein, von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) 15/100, im Übrigen tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) ihre Kosten selbst.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 55.670,– EUR.
Tatbestand
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger zum einen gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, betriebsbedingte Kündigung seines Vertragsarbeitgebers (Beklagte zu 1) und nimmt weiter die Beklagte zu 2) unter dem Gesichtspunkt des Betriebsübergangs auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses nebst Weiterbeschäftigung in Anspruch. Soweit der Kläger im ersten Rechtszuge gegenüber der Beklagten zu 3) als seiner vormaligen Arbeitgeberin und Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1)
Schadensersatzansprüche mit der Begründung geltend gemacht hat, die Beklagte zu 3) habe jedenfalls für die Zeit bis Ende 2005 eine Bestandsgarantie für Inhalt und Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1) übernommen, ist dieser Streitpunkt nach Beschränkung des Berufungsantrages nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Entsprechendes gilt für die erstmals im Berufungsrechtszuge erhobenen und sodann zurückgenommenen weiteren Zahlungsanträge gegen die Beklagten zu 1) und zu 2).
Wie unstreitig ist, war der Kläger zunächst seit dem Jahre 1991 bei der Beklagten zu 3), welche Kartonagen u.a. für die Lebensmittelindustrie herstellt, als LKW- und Staplerfahrer im Versand am Standort L3xxxxxx beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.06.2002 gliederte die Beklagte zu 3) ihre Versandabteilung aus und übertrug diese auf die eigens zu diesem Zweck neu gegründete Beklagte zu 1). Diese übernahm auf der Grundlage einer schriftlichen, zunächst bis zum 31.12.2004 befristeten Vereinbarung (Bl. 218 d.A.) u.a. die Zwischenlagerung der von der Beklagten zu 3) produzierten Kartonagen, und zwar im Wesentlichen in einer hierzu von der Beklagten zu 3) ihrerseits angemieteten und der Beklagten zu 1) überlassenen Lagerhalle in E2xxxxxxx. Die Arbeitsverhältnisse der vormals von der Beklagten zu 3) beschäftigten Mitarbeiter aus Lager und Versand – so auch das Arbeitsverhältnis des Klägers – wurden aufgrund entsprechender Vereinbarung von der Beklagten zu 1) gemäß § 613 a BGB übernommen. Seit dem 01.06.2002 war der Kläger dementsprechend als Staplerfahrer bei der Beklagten zu 1) gegen einen Bruttoverdienst von ca. 2.500,– EUR/Monat beschäftigt, welche mit zuletzt 19 Arbeitnehmern als logistischer Dienstleister an den Standorten L3xxxxxx und E2xxxxxxx ausschließlich den Versand für die Beklagte zu 3), d.h. Zwischenlagerung, Kommissionierung und Verladung der produzierten Wellpappenprodukte, erledigte. Mit Wirkung zum 28.02.2005 beendete die Beklagte zu 3) durch Kündigung die mit der Beklagten zu 1) geschlossene Vereinbarung, worauf diese als Vertragsarbeitgeberin gegenüber ihren sämtlichen Beschäftigten eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung „wegen der vollständigen Aufgabe der Geschäftstätigkeit” zum 28.02.2005 aussprach. Weiter teilte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 31.01.2005 ihren Beschäftigten mit, ihrer Auffassung nach sei nunmehr die Beklagte zu 2) als Betriebsübernehmerin tätig, was diese zu Unrecht in Abrede stelle. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ...