Verfahrensgang
ArbG Minden (Urteil vom 04.04.2000; Aktenzeichen 3 Ca 1288/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 04.04.2000 – 3 Ca 1288/99 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
- für die Zeit vom 01.10.1999–31.03.2000 DM 1.192,26 DM und für die Zeit von 01.04.2000–31.10.2001 DM 3.775,49 zu zahlen
- am jeweiligen letzten eines Monats, beginnend mit dem 30.11.2001, über die monatliche Betriebsrente von 787,00 DM hinaus weitere 198,71 DM zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden vorzeitigen Altersleistung.
Der am 14.09.1939 geborene Kläger, der als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt ist, war vom 01.02.1967 bis zum 30.09.1999 bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Ab dem 01.10.1999 wurde dem Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 SGB VI bewilligt. Seit dem 01.10.1999 erhält er zudem von der Beklagten nach Nr. 5.1 der Versorgungsordnung aus dem Dezember 1977 (Abl. Bl. 57–71 d.A.), die von der Geschäftsleitung der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat unterzeichnet wurde, eine vorgezogene Altersrente, die von der Beklagten auf der Basis eines ruhegehaltsfähigen Einkommens nach Nr. 3 der Versorgungsordnung in Höhe von 5.416,00 DM, einer erreichten Betriebszugehörigkeitszeit von 392 Monaten sowie einer erreichbaren Betriebszugehörigkeitszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in Höhe von 452 möglichen Monaten in Höhe eines Betrages von zunächst 759,04 DM berechnet und ausgezahlt wurde. Die Beklagte nahm dabei einen versicherungsmathematischen Abschlag von insgesamt 19,2 % nach Nr. 9.3 der Versorgungsordnung unter Berücksichtigung von 32 Dienstjahren und von 0,2 % für 36 Monate und von 0,5 % für 24 Monate vor. Dieser versicherungsmathematische Abschlag wurde von der Beklagten im Hinblick auf die Barber-Entscheidung des EuGH in der Hinsicht berichtigt, dass dem Kläger ein monatlicher Rentenanspruch in Höhe von 787,00 DM brutto rückwirkend ab dem 01.10.1999 ausgezahlt wurde.
Die Parteien streiten über die zutreffende Höhe des versicherungsmathematischen Abschlags und über die Zulässigkeit einer zeitratierliche Kürzung auf eine Teilquote von 86,725 %.
Der Kläger hat vorgetragen:
Eine Kürzung dürfe nur nach dem für Frauen geltenden versicherungsmathematischen Abschlag nach Nr. 9.4 der Versorgungsordnung erfolgen. Eine zeitratierliche Kürzung sehe die Versorgungsordnung nicht vor.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 01.10.1999 bis zum 31.03.2000 auf die betriebliche Altersversorgung einen Differenzbetrag in Höhe von 1.192,26 DM zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, ihm beginnend mit dem 01.04.2000 eine monatliche betriebliche Altersversorgung über einen Betrag in Höhe von 787,00 DM brutto hinaus in Höhe von weiteren 198,71 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Neben dem versicherungsmathematischen Abschlag sei eine ratierliche Kürzung vorzunehmen. Die gesamte Versorgungsordnung der Beklagten vom Dezember 1977 beruhe auf dem Quotierungsprinzip des § 2 BetrAVG. Die feste Altersgrenze sei in einer Versorgungszusage begrifflich von den „flexiblen Altersgrenzen” zu unterscheiden, an denen der Arbeitnehmer unter Erfüllung besonderer Voraussetzungen auch zu einem früheren Zeitpunkt eine vorzeitige Altersleistung verlangen könne. Die Auffassung des Klägers würde dazu führen, dass bei einem dienstzeitunabhängigen Leistungsplan ein vor dem Eintritt des Versorgungsfalles Ausgeschiedener die gleiche Versorgung erhielte wie ein bis zum Versorgungsfall Betriebstreuer. Dieses widerspreche dem Teilleistungsgedanken des § 2 BetrAVG, und zwar auch unter Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers. Im übrigen sei zu berücksichtigen, dass eine Versorgungsordnung die, wie die Versorgungsordnung der Beklagten, nach Nr. 20.2 ergänzend auf das BetrAVG verweise, damit auch die Möglichkeit einer ratierlichen Kürzung der Altersrente bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers vorsehe. Hieraus folge, dass, wenn schon die Versorgungsordnung selbst keine Kürzungsregelung enthalte, zumindest nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG die von der Beklagten vorgenommene ratierliche Kürzung zu erfolgen habe.
Das Arbeitsgericht Minden hat die Klage mit Urteil vom 04.04.2000 – 3 Ca 1288/99 – abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung der Betriebsrente sei ordnungsgemäß berechnet worden. Insbesondere ergebe die Auslegung der Versorgungsordnung, dass die Beklagte zur streitigen ratierlichen Kürzung berechtigt sei. Dies mache der Verweis in der Versorgungsordnung auf das BetrAVG deutlich und sei zudem aus den der Versorgungsordnung beigefügten Berechnungsbeispielen ersichtlich. Wegen der weiteren ...