Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung Justizangestellte NW

 

Leitsatz (amtlich)

Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages einer Justizangestellten, die als „Aushilfsangestellte zur Vertretung” befristet angestellt war, obwohl bereits bei Vertragsschluss feststand, dass sie weiterhin Elternzeit in Anspruch nahm und dass von ihr deshalb während der Vertragslaufzeit keinerlei tatsächliche Vertretungsarbeiten zu erwarten waren.

 

Normenkette

TzBfG § 134 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 12.09.2004; Aktenzeichen 3 Ca 147/04)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 7 AZR 329/05)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten L3xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B1xxxx vom 12.09.2004 – 3 Ca 147/04 – wird auf Kosten des beklagten L3xxxx zurückgewiesen

 

Tatbestand

Mit ihrer am 20.01.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses auf den 31.12.2003 durch Vertrag vom 08.05.2003.

Die am 17.02.1976 geborene Klägerin absolvierte bis zum Juni 1996 eine Ausbildung zur Justizangestellten bei dem Amtsgericht B1xxxx. Nach Abschluss der Ausbildung wurde die Klägerin ab dem 28.06.1996 aufgrund zahlreicher befristeter Arbeitsverträge mit dem beklagten L2xx bei dem Amtsgericht B1xxxx beschäftigt (Kopien dieser befristeten Verträge: Bl. 7 – 27 d.A., damals führte die Klägerin noch den Namen H3xx). Die auf den 30.09.2002 vereinbarte Befristung war Gegenstand einer Befristungskontrollklage, die durch Urteil des LAG Hamm vom 10.07.2003 rechtskräftig abgewiesenen worden ist (LAG Hamm, v. 10.07.2003, 11 Sa 93/03 = ArbG Bochum 2 Ca 569/02). Am 23.03.2002 gebar die Klägerin ein Kind. Unter dem 10.04.2002 wurde der Klägerin Elternzeit vom 19.05.2002 bis zum 30.04.2002 bewilligt (Bl. 41 d.A.), am 12.07.2002 für die Zeit vom 01.10.2002 bis zum 31.12.2002 (Bl. 42 d.A.) und am 11.12.2002 für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 13.11.2003 (Bl. 43 d.A.). Am 28.03.2003 beantragte die Klägerin Elternzeit für die Zeit vom 14.11.2003 bis zum 31.12.2003. Im Mai 2003 wandte sich der Direktor des Amtsgerichts B1xxxx an den Personalrat mit der Bitte um Zustimmung zum Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages mit der Klägerin über eine Laufzeit vom 13.11.2003 bis zum 31.12.2003. Das beklagte L2xx, die Klägerin wie auch der Personalrat wussten zu diesem Zeitpunkt, dass die Klägerin in der Zeit vom 13.11.2003 bis zum 31.12.2003 weiter Elternzeit in Anspruch nehmen würde und eine tatsächliche Arbeitsleistung von ihr deshalb nicht zu erwarten war. Mit Schreiben vom 07.05.2003 stimmte der Personalrat zu (Bl. 40 d.A.):

„Es wird Zustimmung zu der Absicht erteilt, die Justizangestellte T1xxx H3xx über den 13.11.2003 hinaus bis zum 31.12.2003 als vollbebeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2y BAT (als Aushilfsangestellte zur Vertretung) weiterzubeschäftigen, und zwar aus Anlass des der JAnG. K1xxxxxxx gem. § 50 Abs. 1 BAT erteilten Sonderurlaubs, und die ihr gewährte Elternzeit entsprechend zu verlängern.

Der Arbeitsvertrag wird mit folgendem Vorbehalt abgeschlossen: „Die Befristung soll nur dann gelten, wenn nicht arbeitsgerichtlich der zuvor geschlossene Vertrag als ein unbefristet abgeschlossener Arbeitsvertrag festgestellt werden wird.”

F2x,

Vorsitzender”

Am 08.05.2003 unterzeichneten die Parteien einen „Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 28.06.1996 in der zuletzt gültigen Fassung”. Dort heißt es auszugsweise:

㤠1

§ 1 des Vertrages wird mit Wirkung vom 14.11.2003 wie folgt geändert:

Frau T1xxx H3xx wird bis längstens zum 31.12.2003 als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT, und zwar als Aushilfsangestellte zur Vertretung weiterbeschäftigt, und zwar aus Anlass des der Justizangestellten K1xxxxxxx gemäß § 50 Abs. 1 gewährten Sonderurlaubs.

Die Befristung soll nur dann gelten, wenn nicht arbeitsgerichtlich der zuvor geschlossene Vertrag als ein unbefristet abgeschlossener Arbeitsvertrag festgestellt werden wird.

§ 3

Im übrigen gelten die Bestimmungen des o.a. Arbeitsvertrags unverändert weiter.”

Für weitere Einzelheiten wird auf die Kopie des Arbeitsvertrages, Bl. 28 d.A., Bezug genommen. Am 21.05.2003 entsprach der Direktor des Amtsgerichts dem Antrag der Klägerin vom 28.03.2002 und bewilligte weitere Elternzeit vom 14.11.2003 bis zum 31.12.2003 (Bl. 44 d.A.). Am 06.11.2003 teilte der Direktor des Amtsgerichts der Klägerin mit, ihr Arbeitsverhältnis werde nicht über den 31.12.2003 hinaus verlängert (Bl. 29 d.A.). Seit dem 15.03.2004 wird die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits entsprechend ihrem Arbeitskraftangebot mit einem Stellenanteil von 0,5 beschäftigt (Einzelheiten: Kopie dieses Arbeitsvertrages vom 15.03.2004, Bl. 45, 46 d.A.).

Die Klägerin ist als Schreibkraft in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Das zuletzt aktuelle Monatsbruttoentgelt der Klägerin für eine Vollzeittätigkeit belief sich auf 2.051,7...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge