Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit. Direktionsrecht. billiges Ermessen. Eingruppierung. Einsatz auf einer für einen Beamten freigehaltenen Stelle
Leitsatz (amtlich)
1. Bei dem vorübergehenden Einsatz des Angestellten auf einer für einen Beamten freigehaltenen Stelle handelt es sich nicht um eine Vertretung im Sinne des § 24 Abs. 2 BAT, sondern um eine vorübergehend auszuübende Tätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 BAT.
2. Nach den Grundsätzen für die Ermessensprüfung bei der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit nach § 24 BAT ist zunächst die Zuordnung des vorübergehenden Einsatzes des Angestellten zu der freizuhaltenden Stelle im Zeitpunkt der Übertragung zu prüfen.
Normenkette
BAT § 22 Abs. 1-2, § 24 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
ArbG Hamm (Urteil vom 01.12.2000; Aktenzeichen 2 Ca 1406/00) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten L2xxxx wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 01.12.2000 – 2 Ca 1406/00 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin ab dem 01.08.2000 einen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT hat. Dabei geht es darum, ob das beklagte L1xx der Klägerin eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend zuweisen durfte oder ob die höherwertige Tätigkeit der Klägerin auf Dauer zusteht.
Die am 21.01.14xx geborene Klägerin ist bei dem beklagten L1xx als Angestellte in der Versorgungsverwaltung (Versorgungsamt S2xxx) seit dem 17.08.1981 beschäftigt.
Für das Arbeitsverhältnis gilt kraft Tarifgebundenheit beider Parteien der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung (BAT).
Die Klägerin war zunächst als Verwaltungsangestellte im Schreibdienst und als Simultandolmetscherin eingesetzt. Sie wurde nach der Vergütungsgruppe VIII BAT vergütet. Seit dem 01.02.1983 erhält sie eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT.
Von Oktober 1992 bis Oktober 1994 nahm die Klägerin mit gutem Erfolg an einer Fortbildungsmaßnahme für Angestellte mit der inhaltlichen Ausrichtung auf einen künftigen Einsatz in Tätigkeiten des mittleren Dienstes teil. Vom 23. Januar 1995 bis 24. Juli 1995 wurde die Klägerin, deren Nachnahme seinerzeit N1xxx lautete, mit Erfolg in die Aufgabe einer Bearbeiterin des Versorgungsamts S2xxx eingearbeitet. Hiermit hatte das Landesversorgungsamt N2xxxxxxx-W3xxxxxxx mit Schreiben vom 04.01.1995 an das Versorgungsamt S2xxx sein Einverständnis erklärt. In dem Schreiben heißt es u.a.:
„Ich bin damit einverstanden, dass Sie den Angestellten N1xxx und … nach entsprechender Einarbeitung die Tätigkeit einer Bearbeiterin unter gleichzeitiger Gewährung einer persönlichen Zulage gemäß § 24 Abs. 1 BAT zunächst zum Zwecke der Erprobung und anschließend im Hinblick auf die Neuorganisation der Versorgungsämter weiterhin vorübergehend, längstens jedoch bis zum 31.12.1995, übertragen.
Ich bitte, die Angestellten darüber zu unterrichten, dass die Übertragung der Tätigkeit für die Dauer nur nach Maßgabe freier und besetzbarer Stellen und – im Hinblick auf die Neuorganisation der Versorgungsverwaltung – auf Dauer besetzbarer Dienstposten erfolgen kann. …”
Seit dem 25.07.1995 wird die Klägerin zunächst als Rentenbearbeiterin und – nach der im Wesentlichen im Februar 1996 abgeschlossenen Neuorganisation der Rentenabteilung des Versorgungsamts – als Sachbearbeiterin in der Abteilung 3 (Schwerbehindertengesetz) eingesetzt. Die Abteilung 3 – eine von fünf Abteilungen des Versorgungsamts S2xxx – besteht (Stand 3/2001) aus sechs sogenannten Schwerbehindertengesetz-Gruppen (SchwbG-Gruppen). Der Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor. Die SchwbG-Gruppen setzen sich aus je einem Gruppenleiter, zwei bis drei Sachbearbeitern gehobener Dienst, fünf Sachbearbeitern mittlerer Dienst sowie drei bis sechs Assistenzkräften zusammen. Daneben sind in der Abteilung noch zwei Schreibkräfte tätig. Die Stellen sind zum Teil mit Angestellten, zum Teil mit Beamten besetzt.
Die Tätigkeiten der Rentenbearbeiterin und diejenige der Sachbearbeiterin in der Abteilung 3 entsprechen nach der übereinstimmenden Auffassung der Parteien den Anforderungen der Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe V c des Allgemeinen Teils (Teil I) der Anlage 1 a zum BAT. Ab dem 01.07.1995 erhält die Klägerin eine persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1, 3 BAT.
Dem Einsatz der Klägerin seit dem 25.07.1995 liegen vier Übertragungsverfügungen des Versorgungsamts S2xxx zugrunde.
Mit Schreiben vom 25.07.1995 wurde der Klägerin u.a. Folgendes mitgeteilt:
„…
mit sofortiger Wirkung übertrage ich Ihnen vorübergehend und jederzeit widerruflich zum Zwecke der Erprobung die den Merk- malen der Vergütungsgruppe V c – Fallgruppe 1 a – BAT des Teils I der Anlage 1 a zum BAT entsprechende Tätigkeit einer Rentenbearbeiterin…”
Unter dem 21.12.1995 schrieb das beklagte L1xx an die Klägerin Folgendes:
„…
seit dem 25.07.1995 ...