Revision aufgehoben, zurückverwiesen 18.05.1999 7 Sa 1510/99 Vergleich 19.09.2000

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Teilurteil vom 12.11.1997; Aktenzeichen 6 Ca 2374/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.05.1999; Aktenzeichen 9 AZR 682/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 12.11.1997 – 6 Ca 2374/97 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,– DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, Durchschriften der Honorarrechnungen bzw. Abrechnungsunterlagen aus der erlaubten Nebentätigkeit der Klägerin für die Kalenderjahre 1995 und 1996 zur Verfügung zu stellen.

Die Klägerin ist Trägerin des E… Krankenhauses G… Der am 16.06.1945 geborene Beklagte war in der Zeit vom 01.04.1991 bis zum 30.09.1996 als Chefarzt der Frauenklinik des E… Krankenhauses tätig. Für seine stationäre Tätigkeit hatte ihm die Beklagte neben seiner Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe I BAT KF das Recht zur Privatliquidation eingeräumt. Hierfür schuldete er der Klägerin ein Nutzungsgeld (Kostenerstattung sowie Vorteilsausgleich), § 4 Abs. 3 bis 7 des Anstellungsvertrages. Zur Bestimmung der Kostenerstattung erwartete die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 b des Anstellungsvertrages vom Beklagten eine Durchschrift der Honorarabrechnungen. Abrechnungszeitraum war das Kalenderjahr. Die Bruttohonorareinnahmen mußte der Beklagte über kalender-vierteljährlich einzugehende Erklärungen nach besonderem Muster mitteilen. Der Beklagte war außerdem berechtigt, eine Sprechstundenpraxis für Selbstzahler und ihm überwiesener Kassenpatienten sowie Gutachtertätigkeit im Krankenhaus auszuüben. Die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstehenden Kosten waren von ihm zu erstatten, § 2 der Zusatzvereinbarung vom 28.03.1991. Zur Bestimmung der Kosten verpflichtete sich der Beklagte, dem Krankenhaus eine Durchschrift seiner Honorarrechnungen bzw. Abrechnungsunterlagen der Kassenärztlichen Vereinigung innerhalb von acht Tagen nach Ausstellung/Erhalt zu übergeben. Hieraus mußten die für das Krankenhaus notwendigen Angaben hervorgehen. Gemäß § 12 des Anstellungsvertrages vom 28.03.1991/06.05.1991 hielten die Parteien fest, daß das Krankenhaus und der Beklagte verpflichtet sind, bei Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, zunächst die beim Diakonischen Werk e.V. in Münster gebildete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Behandlung eines Falles vor der Schlichtungsstelle sollte die Anrufung des Arbeitsgerichts nicht ausschließen.

Der Beklagte hat entgegen dem Wortlaut des § 4 des Anstellungsvertrages sowie des § 2 der Zusatzvereinbarung nicht Rechnungsdurchschriften, sondern Aufstellungen bzw. Namenslisten mit Einnahmen übersandt (vgl. hierzu z.B. Bl. 98 bis 101 d. A. und 92 sowie Bl. 93 d. A.) und auch in den Kalenderjahren 1995 sowie 1996 Zahlungen geleistet. Nach seinen Behauptungen zahlte er am 28.11.1996 den Betrag in Höhe von 20.622,– DM, am 27.12.1996 den Betrag in Höhe von 15.000,– DM und am 30.12.1996 den Betrag von 56.000,– DM.

Schon im Jahre 1994 forderte der Leiter des Finanz- und Rechnungswesens des E… (Schreiben vom 19.07.1994) den Beklagten auf, die noch fehlenden Patientenaufstellungen für das zweite Halbjahr 1993 getrennt nach ambulanten und stationären Einnahmen zuzusenden, um einen eingegangenen Betrag verbuchen zu können. Unter dem 25.07.1995 erinnerte der Leiter des Finanz- und Rechnungswesens des E… den Beklagten daran, die Aufstellung der Liquidationserlöse für das zweite Halbjahr 1994 und das laufende Kalenderjahr getrennt nach stationären und ambulanten Privatpatienten nachzureichen. Unter dem 04.12.1996 erinnerte der Leiter des Finanz- und Rechnungswesens den Beklagten daran, daß noch die Kopien der Honorarabrechnungen der Kalenderjahre 1995 und 1996 fehlten, um deren Zusendung noch einmal gebeten werde. Aus der Sicht des Leiters des Finanz- und Rechnungswesens habe der Beklagte für 1995 gar keine Angabe gemacht. Ein letztes Schreiben richtete der Leiter des Finanz- und Rechnungswesens unter dem 13.01.1997 an den Beklagten.

Mit der beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen am 11.04.1997 erhobenen und durch Beschluß vom 20.06.1997 an das Arbeitsgericht Herne verwiesenen Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten Durchschriften der Honorarabrechnungen bzw. Abrechnungsunterlagen der Kassenärztlichen Vereinigung der Jahre 1995 und 1996 für die gesamte ärztliche Tätigkeit außerhalb seiner Dienstaufgabe. Sie behauptet, für 1995 fehlten jegliche Abrechnungsunterlagen. Aus diesem Grunde sehe sie sich dazu außerstande, die Höhe der Kostenerstattung zu bestimmen. Erst nach Vertragsende sei die Aufstellung der Zahlungseingänge für die ersten beiden Quartale des Kalenderjahres 1996 eingegangen. Angaben für das dritte Quartal 1996 fehlten trotz ausdrücklicher Zusage. Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung...

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