Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlöschen des Arbeitsverhältnisses durch Ernennung zur Beamtin
Leitsatz (amtlich)
Nach § 10 Abs.4 LBG NW erlischt ein Arbeitsverhältnis mit der Ernennung zur Beamtin. Diese Rechtsfolge tritt auch ein, wenn eine bisherige Regierungsangestellte beim Studienseminar unter Ernennung zur Beamtin auf Widerruf den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt im staatlichen Schuldienst antritt. Die Regierungsangestellte kann wegen der gesetzlich bestimmten Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht beanspruchen, dass ihr in ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge nach § 50 Abs.2 BAT für die Dauer des Vorbereitungsdienstes gewährt wird.
Normenkette
LBG NW § 10 Abs. IV; BAT § 50 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Urteil vom 24.03.2005; Aktenzeichen 1 (2) Ca 1942/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 24.03.2005 – 1 (2) Ca 1942/04 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Sonderurlaub und im Zusammenhang damit in der Berufungsinstanz auch über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Die 1969 geborene Klägerin war seit dem 01. Januar 1998 als Regierungsangestellte mit einer Halbtagsstelle bei dem beklagten L4xx beschäftigt. Sie arbeitete im Studienseminar für die Primarstufe in P1xxxxxxx. Die Klägerin ist Gewerkschaftsmitglied. Während der Zeit ihrer Beschäftigung bei dem beklagten L4xx absolvierte die Klägerin ein Studium der Wirtschaftswissenschaften (International Business Studies). Im Januar 2003 erlangte die Klägerin den Studienabschluss als Diplomkauffrau. Sie ließ sich diesen Studienabschluss als Erstes Staatsexamen für das Lehramt anerkennen und bewarb sich für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Berufskollegs. Am 25. Juni 2004 erhielt die Klägerin die Mitteilung, dass sie zu einem entsprechenden Vorbereitungsseminar in D2xxxxxx zugelassen werde. Die Klägerin beantragte bei dem beklagten L4xx die Gewährung von Sonderurlaub in ihrem Arbeitsverhältnis als Regierungsangestellte für die Zeit des Vorbereitungsdienstes bis zum 31. August 2006. Das beklagte L4xx lehnte die Gewährung von Sonderurlaub unter Hinweis auf § 10 Abs. 4 LBG NW ab. Am 23.08.2004 hat die Klägerin bei dem Arbeitsgericht einen Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub im Wege einstweiligen Rechtsschutzes anhängig gemacht. Diesen Antrag hat das Arbeitsgericht durch Urteil vom 26.08.2004 zurückgewiesen (ArbG Paderborn 1 Ga 21/04). Der Dienstantritt im Vorbereitungsdienst für das Lehramt mit der Vereidigung und der Überreichung der Ernennungsurkunde zur Beamtin auf Widerruf erfolgte am 06. September 2004. Mit ihrer am 24. September 2004 bei Gericht eingegangenen Klageschrift hat die Klägerin den Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub gerichtlich geltend gemacht. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte die Klägerin Berufung eingelegt. Diese hat sie nach Hinweis der Kammer, dass nach Antritt des Vorbereitungsdienstes ein Verfügungsgrund fehle, zurückgenommen (LAG Hamm 11 Sa 1652/04).
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das beklagte L4xx sei nach § 50 Abs. 2 BAT verpflichtet, ihr für den Vorbereitungsdienst Sonderurlaub zu gewähren. § 10 Abs. 4 LBG NW könne nicht für den Fall einer Ernennung zur Beamtin auf Widerruf gelten.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte L4xx zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 06. September 2004 bis zum 31.08.2006 Sonderurlaub zu gewähren.
Das beklagte L4xx hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte L4xx hat die Auffassung vertreten, dem Urlaubsbegehren stehe § 10 Abs. 4 LBG NW entgegen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei mit deren Ernennung zur Beamtin auf Widerruf beendet worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 24. März 2005 abgewiesen. Ein Anspruch auf die Gewährung von Sonderurlaub bestehe nicht, da das früher bestandene Arbeitsverhältnis der Parteien am 06. September 2004 mit der Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Widerruf gemäß § 10 Abs. 4 LBG NW beendet worden sei.
Das Urteil ist der Klägerin am 06. April 2005 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 20. April 2005 Berufung eingelegt und die Berufung am 06. Juni 2005 begründet.
Die Klägerin wendet ein, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht einen Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub verneint. Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes zur Erlangung der Zweiten Staatsprüfung stelle zugunsten der Klägerin einen wichtigen Grund für die Gewährung von Sonderurlaub dar. Die Entscheidung der Bezirksregierung gegen die Bewilligung von Sonderurlaub sei angesichts der für das Arbeitsverhältnis geltenden Sonderurlaubsbestimmung in § 50 BAT ermessensfehlerhaft. An die Stelle des nicht ausgeübten Ermessens hätte das Arbeitsgericht seine Entscheidung zur Gewährung des beantragten Sonderurlaubs stellen müssen. Zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes bezieht ...