Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte bei Klassenfahrten. Ganztägige Klassenfahrt. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte. Ungleichbehandlung
Leitsatz (amtlich)
1. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sind für die Dauer der Teilnahme an ganztägigen Klassenfahrten wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte zu vergüten (im Anschluss an BAG, Urteil vom 22. August 2001 – 5 AZR 108/00 –, AP Nr. 144 zu § 611 BGB Lehrer).
2. Der Arbeitgeber hat in einem solchen Fall kein Wahlrecht, die Mehrarbeitsstunden nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 BAT durch entsprechende Arbeitsbefreiung und Fortzahlung der Vergütung auszugleichen.
3. Weder eine im Verhältnis zur Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden nur in entsprechend größeren Zeitabständen angeordnete Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahren, noch ein innerschulischer Ausgleich, insbesondere bei den außerunterrichtlichen Aufgaben, sind geeignet, eine unzulässige Schlechterstellung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte zu vermeiden bzw. auszugleichen.
Normenkette
BAT § 34 Abs. 1 Unterabs. 1; BAT SR 2 II; TzBfG § 4 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Urteil vom 18.03.2004; Aktenzeichen 3 Ca 1476/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten L3xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 18.03.2004 – 3 Ca 1476/03 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Hauptsachentenor zu 2. festgestellt wird, dass das beklagte L2xx verpflichtet ist, die Klägerin für die Dauer zukünftiger, zumindest ganztägiger Klassenfahrten wie eine Vollzeitkraft zu vergüten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem beklagten L2xx auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Vergütung der teilzeitbeschäftigten Klägerin anlässlich einer Klassenfahrt.
Die am 21.12.13xx geborene Klägerin, die verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, ist seit dem 10.11.2000 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis beim beklagten L2xx tätig. Sie ist dem s7xxxxxxxxx G1xxxxxxx in B4x D3xxxxx zugewiesen.
Das Arbeitsverhältnis war aufgrund Arbeitsvertrages vom 09.11.2000 zunächst bis zum 31.01.2001 befristet. Der zuvor erwähnte Arbeitsvertrag sah eine Unterrichtsverpflichtung von zehn Wochenstunden vor. Nach § 2 des Vertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung, insbesondere wird auf die Geltung der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT) hingewiesen. Aufgrund Änderungsvertrages vom 14.11.2000 wurde die Stundenzahl für die Zeit ab dem 10.11.2000 auf zwölf Wochenstunden angehoben. Aufgrund weiteren Änderungsvertrages, nämlich des Vertrages vom 11.07.2001 wurde der ursprüngliche Arbeitsvertrag entfristet.
Die Klägerin, die in Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert ist, nahm in der Zeit vom 28.04. bis 30.04.2003 an einer Klassenfahrt der Jahrgangsstufe 10 als verantwortliche Lehrerin teil.
Mit Schreiben vom 05.05.2003 machte sie gegenüber der Bezirksregierung D1xxxxx geltend, für den Zeitraum der Klassenfahrt wie eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft vergütet zu werden und forderte die Bezirksregierung auf, den entsprechenden Betrag auf ihr Konto zu überweisen.
Nachdem die Bezirksregierung D1xxxxx mit Schreiben vom 24.06.2003, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 20 und 21 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, den Antrag der Klägerin abgelehnt hatte, forderte die Klägerin mit Schreiben vom 01.07.2003 die Bezirksregierung D1xxxxx unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.08.2001 nochmals auf, ihr für die Dauer der Klassenfahrt die Differenz zwischen der ihr gezahlten Vergütung und der an eine Vollzeitkraft gezahlte Vergütung auszuzahlen. Die Bezirksregierung D1xxxxx teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 03.07.2003 mit, dass sie keine Möglichkeit sehe, von ihrer im Schreiben vom 24.06.2003 geäußerten Rechtsauffassung abzurücken.
Mit der am 10.09.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung der Differenzvergütung, die sich unstreitig auf 210,12 EUR brutto beläuft, fortverfolgt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf Zahlung der Differenzvergütung aus § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 BAT zu haben. Sie hat sich insoweit auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.08.2001 (– 5 AZR 108/00 –) berufen. Dem Anspruch stünden weder Ziffer 4.1 der Wanderrichtlinien – WRL –, noch § 15 Abs. 2 Satz 3 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (A1x) entgegen, da die Anordnung des beklagten L3xxxx, an der Klassenfahrt teilzunehmen, nur dann billigem Ermessen entspreche, wenn sie wie eine vollzeitbeschäftigte Lehrerin auch vergütet würde. Da sie bereits im Schuljahr 2004/2005 erneut an einer Klassenfahrt teilnehme, habe sie auch Interesse an der ...