Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichheitssatz. Gleichbehandlungsgrundsatz. betriebliche Altersversorgung. Arbeiter und Angestellte. BAT. BMT-G. Differenzierung nach Ordnungsbereichen

 

Leitsatz (amtlich)

Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Tarifvertragsparteien bei der betrieblichen Altersversorgung für Arbeiter einerseits und für die Angestellten andererseits unterschiedliche Regelungssysteme schaffen, sofern sie dabei anknüpfen an die unterschiedlichen Vergütungssysteme für die aktiv Beschäftigten (hier: BAT bzw. BMT-G).

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 29.11.2006; Aktenzeichen 10 Ca 2780/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.12.2009; Aktenzeichen 3 AZR 895/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.11.2006 – 10 Ca 2780/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer Startgutschrift zugunsten des Klägers im Zusammenhang mit einer tariflichen Neuregelung der für die Mitarbeiter der Beklagten bestehenden betrieblichen Altersversorgung.

Der am 13.05.1959 geborene Kläger, der zwei Kinder hat, ist seit dem 02.05.1991 als technischer Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Zum Zeitpunkt seiner Einstellung galten für ihn die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT).

Dem Kläger war auf Grundlage eines „Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung für die Angestellten der D2 Stadtwerke AG (DSW) und der D2 Energie- und Wasserversorgung GmbH (DEW) – Ruhegehalts-Tarifvertrag II” (RGH II) – ein betriebliches Ruhegehalt zugesagt. In dem Tarifvertrag heißt es in der Fassung vom 29.07.1999 u.a.:

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Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die in der Zeit vom 01.01.1968 bis zum 31.03.1993 eingestellten Angestellten und kaufmännischen Auszubildenden sowie die ins Angestelltenverhältnis übernommenen, in der Zeit vom 01.01.1969 bis zum 31.03.1993 eingestellten Arbeiter (nachfolgend Angestellte) der DSW und deren Hinterbliebenen.

(2) …

§ 2

Versorgungsbezüge

§ 3

Anspruchsvoraussetzungen für

Übergangsgehalt / Ruhegehalt

Der Angestellte hat von dem Tag an einen Anspruch auf Übergangsgehalt / Ruhegehalt, an welchem er mindestens 5 Jahre lang ununterbrochen nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum Beginn einer Versicherungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DSW / der DEW beschäftigt war und von dem an aufgrund des Bescheides des Rentenversicherungsträgers eine

  1. Altersrente nach § 35 SGB VI als Vollrente,
  2. Altersrente für langjährige Versicherte nach §§ 36, 236 SGB VI als Vollrente,
  3. Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige nach §§ 37, 236a SGB VI als Vollrente,
  4. Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach §§ 38, 237 SGB VI als Vollrente,
  5. Altersrente für Frauen nach §§ 39, 237a SGB VI als Vollrente,
  6. Rente wegen Berufsunfähigkeit nach §§ 43, 302a SGB VI,
  7. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach §§ 44, 302a SGB VI

beginnt.

§ 4

Dienstunfähigkeit

§ 5

Übergangsgehalt

§ 6

Ruhegehalt

(1) …

(2) Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind in den Fällen des § 3 Buchstaben a) bis e) die Grundvergütung, der Ortszuschlag, die tarifvertragliche Zulage sowie gegebenenfalls: Vergütungsgruppenzulage und ruhegehaltsfähige Stellenzulage, bemessen nach der Vergütungsgruppe und -stufe, wie sie dem Angestellten am Tage des Beginns der Ruhegehaltszahlung zugestanden hätte.

(3) Ruhegehaltsfähige Dienstzeit ist die Beschäftigungszeit (§ 19 BAT in Verbindung mit § 3 Absatz I Nr. 1 Überleitungstarifvertrag vom 23.03.1976), die der Angestellte nach Vollendung des 17. Lebensjahres im Dienst der DSW / DEW verbracht hat.

(4) …

§ 7

Höhe des Ruhegehaltes und Ermittlung der Gesamtversorgung für Angestellte mit Eintrittsdatum vor dem 01.01.1986

§ 8

Höhe des Ruhegehaltes und Ermittlung der Gesamtversorgung für Angestellte mit Eintrittsdatum nach dem 31.12.1985

(1) …

(2) Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer 10jährigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit 35 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.

Es steigt im 11. und 12. Jahr der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit um 2,5 v.H. und von da ab um 1,4 v.H. bis zum Höchstsatz von 75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Es ist auf 2 Stellen nach dem Komma gemeinüblich zu runden.

(3) Der Vomhundertsatz im Sinne des § 7 Absatz 3 beträgt bis zur Vollendung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 10 Jahren 45 v.H.; er steigt im 11. Jahr der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit um 3 v.H. und in den folgenden 26 Jahren der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit um jährlich 2 v.H.

§ 9 – 18 …

§ 19

Anrechnung der Sozialversicherungsrenten und sonstigen Versorgungsleistungen auf das Ruhegehalt

(1) Die DSW / DEW sind berechtigt, auf das Ruhegehalt sowie auf das Witwen- und Waisengeld die aus der Sozialversicherung entsprechend gewährten Renten sowie die Leistungen aus der bis zum 31.12.1985 durch ein Arbeitsverhältnis bei der DSW / der DEW bestehende...

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