Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Teilhabe an einer variablen Vergütung aufgrund einer Betriebsvereinbarung
Leitsatz (redaktionell)
Einem Arbeitnehmer stehen keine Ansprüche auf Zahlung einer variablen Vergütung aufgrund einer "Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan" zu, wenn Einigkeit hinsichtlich der Auslegung der Betriebsvereinbarung dahingehend besteht, dass Ansprüche die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb zum Ende des jeweiligen Quartals voraussetzen, der Arbeitnehmer aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung von der Arbeitsleistung freigestellt war und nach einer Protokollnotiz betreffend die Auslegung der Betriebsvereinbarung eine Betriebszugehörigkeit auch im Falle einer Freistellung nicht gegeben ist.
Normenkette
ArbGG § 61 Abs. 2; ZPO § 254; BetrVG § 75; BGB §§ 242, 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Minden (Entscheidung vom 17.02.2016; Aktenzeichen 3 Ca 1099/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 17.02.2016 - 3 Ca 1099/14 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Erteilung einer Auskunft über die Voraussetzungen der Zielerreichung eines Verkaufsbonusplans und über die Zahlung der sich ergebenden Beträge.
Die Parteien waren vom 01.07.2012 bis zum 31.07.2014 arbeitsvertraglich verbunden. Der Kläger war als "Application Manager" bei einem monatlichen Bruttogehalt von 7.667,00 € nebst einer zielorientierten Vergütung beschäftigt.
Die quartalsweise abgerechnete und ausgezahlte variable Vergütung des Klägers bestimmte sich nach einer Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan und Field Application Bonusplan vom 01.01.2013 (im Folgenden: Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus). Die Vergütung belief sich für den Kläger in den beiden zuletzt abgerechneten Quartalen auf jeweils etwa 10.000,00 €. Wegen der Einzelheiten der Betriebsvereinbarung Verkaufsbonus wird auf Blatt 39 bis 41 der Akten Bezug genommen. Von Bedeutung für den Rechtsstreit sind insbesondere folgende Regelungen:
"1. Einführung
(...)
1.2.3. Zeitlicher Geltungsbereich
a) Die Beteiligung an diesem Bonusplan beginnt mit dem Monat in dem der Mitarbeiter vorgegebene Ziele übertragen bekommt. Der erste Monat zählt jedoch nur dann, wenn die Übertragung vor/mit dem 15. dieses Monats erfolgt ist.
b) Jeder Teilnehmer, der von U und somit aus dem Bonusplan ausscheidet muss am letzten Tag der jeweiligen Plan Periode aktiv am Plan teilgenommen haben um Anspruch auf eine entsprechende Bonuszahlung zu haben. Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Mitarbeiters oder durch den Arbeitgeber und wird der Mitarbeiter von der Arbeit freigestellt, zählt der Zeitraum nicht zur aktiven Teilnahme an dem Plan.
c) Jeder Teilnehmer, der in eine Position versetzt wird, in der er nicht mehr bonusberechtigt ist, hat Anspruch auf eine anteilsmäßige Auszahlung. Für die Berechnung zählen nur die Anzahl der Tage, an denen der Mitarbeiter bonusberechtigt war."
Die Parteien beendeten das Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages vom 23.05.2014, wegen dessen weiteren Inhalts auf Blatt 3 der Akten Bezug genommen wird. Geregelt ist dort u. a. Folgendes:
"Das zwischen der Firma und dem Mitarbeiter bestehende Arbeitsverhältnis wird im gegenseitigen Einvernehmen auf Veranlassung der Firma zur Vermeidung einer andernfalls auszusprechenden arbeitgeberseitigen Kündigung mit Ablauf des 31.07.2014 beendet.
Der Mitarbeiter wird nach Abschluss der Arbeitsübergabe ab dem 23.05.2014 unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche von der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt. Der Mitarbeiter enthält für das Jahr 2014 anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld."
Vor dem Hintergrund der so vereinbarten Freistellung des Klägers im laufenden zweiten Quartal des Jahres 2014 entstand zwischen den Parteien über die Rechtsfrage Streit, ob die Freistellung des Klägers ab dem 23.05.2014 dazu führt, dass der Kläger nicht mehr i. S. d. Regelung zu Ziffer 1.2.3 b) Satz 1 "aktiv am Plan" teilgenommen hat. Angesichts dieser Auseinandersetzung legten der Betriebsrat der Beklagten sowie die Beklagte unter dem 16.06.2015 schriftlich fest:
"Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan und Field Application Bonusplan für T Sales & Marketing U GmbH:
Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine aktive Teilnahme am letzten Tag der jeweiligen Planperiode im Sinne des 1.2.3 b) Satz 1 nicht gegeben ist, wenn der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Wissen und Wollen von U für U tätig ist. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Mitarbeiter einseitig oder einvernehmlich freigestellt ist."
Zu den Gründen für den Abschluss des Aufhebungsvertrages führte der Kläger im Laufe des Prozesses aus, man habe ihn "loswerden" wollen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er sich etwas Neues suchen solle. "Harte Fakten" seien dazu nicht ange...