Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassungsansprüche einer Arbeitnehmerin hinsichtlich der Weisung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses
Leitsatz (redaktionell)
Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ist rechtmäßig, wenn Zweifel an der Dienstunfähigkeit des betreffenden Arbeitnehmers dargelegt werden und die Anordnung hinreichende Angaben zu Art und Umfang der vorgesehenen ärztlichen Untersuchung enthält.
Normenkette
LBG NRW § 33; BGB § 1004 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Bocholt (Entscheidung vom 14.02.2019; Aktenzeichen 4 Ga 2/19) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 14.02.2019 - 4 Ga 2/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Verfügungsklägerin verpflichtet ist, sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung wegen Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen.
Der Verfügungsbeklagte ist Träger einer Realschule. Die Verfügungsklägerin ist an dieser Schule seit dem 01.08.2009 als Lehrerin für die Fächer Deutsch und Katholische Religion angestellt.
Der Anstellungsvertrag, den die Parteien unter dem 25.05.2009 abschlossen, nimmt Bezug auf §§ 102, 104 und 107 Schulgesetz NRW und auf § 3 der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen vom 18.03.2005. In § 2 Abs. 3 des Anstellungsvertrages ist folgendes geregelt:
"Im Übrigen gelten für ihre Rechte und Pflichten sinngemäß die Grundsätze und Vorschriften, die allgemein für entsprechende Hauptamtliche im Beamtenverhältnis stehende Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen maßgebend sind, soweit diese Grundsätze und Vorschriften nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen."
In § 4 des Anstellungsvertrages heißt es auszugsweise:
"Bei Erkrankungen werden die Dienstbezüge weiter gezahlt.
Der Schulträger gewährt der Lehrkraft Unterstützungen, Beihilfen, Vorschüsse und sonstige Fürsorgeleistungen nach den für vergleichbare Landesbeamtinnen/Landesbeamte maßgebenden Bestimmungen."
Seit dem 18.04.2017 ist die Verfügungsklägerin arbeitsunfähig erkrankt. Eine Wiedereingliederung, die zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 durchgeführt wurde, scheiterte. Am 11.04.2018 führten die Parteien ein Gespräch über eine zweite Wiedereingliederung, die für das Schuljahr 2018/2019 folgen sollte. Zur Durchführung dieser Wiedereingliederung kam es nicht, da die Verfügungsklägerin trotz Aufforderung einen ärztlichen Wiedereingliederungsplan nicht vorlegte. Ab August 2018 war die Verfügungsklägerin für den Verfügungsbeklagten telefonisch nicht erreichbar. Sie ließ den Verfügungsbeklagten in Form einer Postkarte wissen, dass sie vorerst ihren Dienst nicht antreten könne.
Daraufhin teilte der Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 29.08.2018 mit, es sei durch einen Amtsarzt festzustellen, ob bei der Verfügungsklägerin eine dauernde Dienstunfähigkeit gemäß §§ 33, 34 LBG NRW vorliege; die Verfügungsklägerin werde in den nächsten Tagen eine Einladung vom Amtsarzt erhalten. Mit Schreiben vom 18.10.2018 benannte das Gesundheitsamt des Kreises D der Verfügungsklägerin den 14.11.2018 als Untersuchungstermin.
Die Verfügungsklägerin hat am 30.10.2018 Klage zur Hauptsache erhoben und sich zugleich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die für den 14.11.2018 anberaumte Untersuchung gewandt. Nachdem das Arbeitsgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren einen gerichtlichen Hinweis erteilt hatte, wurde der Untersuchungstermin aufgehoben. Im Hauptsacheverfahren ist Kammertermin auf den 04.04.2019 anberaumt.
Unter dem 21.01.2019 schrieb der Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin erneut wegen der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung an. Der Verfügungsklägerin wurde mitgeteilt, es sei zweifelhaft, ob sie aus gesundheitlichen Gründen noch in der Lage sei, ihre Dienstpflichten als Lehrerin im Ersatzschuldienst zu erfüllen. Das Schreiben des Verfügungsbeklagten vom 21.01.2019 verhält sich unter anderem über die von der Klägerin zu erbringenden Arbeitsleistungen, über die Entwicklung ihrer Fehlzeiten, über beobachtete Leistungseinschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten sowie über bisher ergriffene Maßnahmen der Prävention, Rehabilitation und Entlastung. Am Ende des Schreibens heißt es:
"Das Gesundheitsamt wird Ihnen zur Prüfung Ihrer Dienstfähigkeit Fragen zu Ihrer gesundheitlichen Vorgeschichte stellen, Einsicht in ärztliche Unterlagen - falls vorhanden - nehmen und ein psychologisches Gutachten erstellen. Sie werden in den nächsten Tagen eine Einladung vom Amtsarzt erhalten."
Mit Schreiben vom 24.01.2019 bat das Gesundheitsamt des Kreises D die Verfügungsklägerin, sich zu einer Untersuchung am 04.02.2019 vorzustellen. Mit dem vorgenannten Schreiben wurde ein Anamnesebogen übersandt. Der Termin vom 04.02.2019 wurde später auf den 25.02.2019 verschoben.
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der am 29.01.2019 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, hat sich die Verfügungsklägerin gegen die Anordnung der ärztlichen Untersu...