Revision aufgehoben 23.02.2000
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 09.04.1997; Aktenzeichen 9 Ca 5729/95) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.04.1997 – 9 Ca 5729/95 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Der am 7. Oktober 1960 geborene Kläger wurde von dem beklagten Land aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 31. Juli 1986 (Abl. Bl 15 f. GA) mit Wirkung vom 1. September 1986 als „vollbeschäftigter Angestellter auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT als Zeitangestellter für die Zeit bis zum 31.08.1990 gem. § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG” (so § 1 des Arbeitsvertrags) mit dem Aufgabenschwerpunkt „Fachdidaktische Umsetzung biochemischer Lehrinhalte im Oberstufenbereich” (§ 5 S. 1 des Arbeitsvertrags) für die Universität D. – Fachbereich Didaktische Chemie – eingestellt, wobei das Beschäftigungsverhältnis „zugleich der wissenschaftlichen Weiterbildung mit dem Ziel der Promotion” (§ 5 S. 2 des Arbeitsvertrags) diente. Das von Prof. Dr. R. betreute Promotionsvorhaben wurde im Sommer 1990 erfolgreich abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 2. März 1990 (Abl. Bl 56 f. GA) an den Rektor der Universität D. beantragte Prof. Dr. R. den Kläger als wissenschaftlichen Angestellten für die Zeit vom 1. September 1990 bis 31. August 1994 einzustellen. Zur Begründung führte Prof. Dr. R. an, mit der Einstellung sei die Bearbeitung eines seit langem geplanten neuen Vorhabens verbunden, das aus Personalmangel bisher leider nicht in die Tat habe umgesetzt werden können. Es solle ein Lehrgang (Teilcurriculum) über die „Chemie der Nucleinsäuren und Nucleotide” entwickelt werden. Für die Tätigkeit würden Erfahrungen auf den Gebieten biochemischer Arbeitstechniken vorausgesetzt, die der Kläger bei seinen Arbeiten über Peptid-Modellsubstanzen habe sammeln können. Er bitte daher, den Kläger unter Bezug auf § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG einzustellen und diesen Vertrag entsprechend § 57 c Abs. 2 HRG bis zum 31. August 1994 zu befristen. Darauf wurde der Kläger mit Vertrag vom 26. März 1950 (Abl. Bl. 17 f. GA) mit Wirkung vom 1. September 1990 „auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT als Zeitangestellter für die Zeit bis zum 31.08.1994 gem. § 57 b (2) Nr. 3 HRG” eingestellt. In dem Arbeitsvertrag lautet es auszugsweise:
„§ 5 Dem wissenschaftlichen Mitarbeiter obliegen Dienstleistungsaufgaben in Forschung und Lehre gem. § 60 WissHG: Das Beschäftigungsverhältnis dient der vorübergehenden Einbringung besonderer Fachkenntnisse in die Forschungsarbeit. Im Rahmen der Dienstleistungen besteht die Verpflichtung zur Durchführung von Lehraufgaben im Umfang von 4 Wochenstunden.”
Von September 1990 bis Juli 1992 war der Kläger dem Lehrstuhl von Prof. Dr. R. zugeordnet. Das in dem Antrag vom 2. März 1990 angeführte Projekt wurde jedoch nicht durchgeführt. Tatsächlich erledigte der Kläger nach der Stellungnahme von Prof. Dr. R. vom 31. Oktober 1995 (Abl. Bl. 51 f. GA) andere Aufgaben. Im Juli 1992 wurde Prof. Dr. R. emeritiert. Der Kläger wurde nun dem Lehrstuhl von Prof. Dr. S. zugeordnet. Die dem Kläger bei dieser Gelegenheit übertragenen Aufgaben wurden im Protokoll vom 17. September 1992 (Abl. Bl. 25 GA) festgehalten. Später wurde unter dem 4. August 1994 (Abl. Bl. 26 – 30 GA) eine „Tätigkeitsdarstellung und -bewertung” aufgestellt. Mit Schreiben des Rektors der Universität D. vom 6. Januar 1995 (Abl. Bl. 54 GA) wurde der Kläger nach § 42 LPVG NW zur Wahrnehmung von Personalratsaufgaben mit einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Unter dem 10. August 1994 schlossen die Parteien einen „Nachtragsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 26.03.1990” (Abl. Bl. 19 GA), dessen §§ 1 und 2 lauten:
„§ 1 Der Arbeitsvertrag vom 26.03.1990 verlängert sich gem. § 57 c (6) Nr. 5 HRG um die Zeit der Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personalvertretung bis zum 31.10.1995”
„§ 2 Im übrigen gelten die Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 26.03.1990.”
Das beklagte Land teilte dem Kläger mit Schreiben vom 25. Oktober 1995 mit, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien am 31. Oktober 1995 ende. Mit der Klage macht der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung geltend.
Der Kläger hat vorgetragen:
Im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags vom 26. März 1990 sei ihm weder das Schreiben vom 2. März 1990 noch aus Gesprächen mit Prof. Dr. R. bekannt gewesen, worauf die im Vertrag enthaltende Befristungsabrede beruhte. Er habe wegen personeller Engpässe im Fachbereich „Didaktische Chemie” seit September 1990 ausschließlich Daueraufgaben in Lehre und Verwaltung wahrgenommen. Die Konzeption und Entwicklung der von ihm abgehaltenen Lehrveranstaltungen sei nicht der Forschung, sondern der Lehre zuzuordnen...