Verfahrensgang

ArbG Herford (Urteil vom 18.09.1995; Aktenzeichen 1 Ca 1230/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.07.1998; Aktenzeichen 8 AZR 77/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 18.09.1995 (1 Ca 1230/94) teilweise abgeändert:

Der Kläger wird mit seiner Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 11/15 und die Beklagte zu 1) zu 5/16 zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 56.112,50 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers und dessen Übergang von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2).

Die Beklagte zu 1) ist ein Verlagsunternehmen. Sie gehört ebenso wie der Schiffahrts-Verlag H. (H.) zur Verlagsgruppe K./M. (H.). Unternehmensgegenstand der Beklagten zu 1) ist schwerpunktmäßig militärhistorische Literatur, Literatur neuerer Zeitgeschichte, maritime Literatur und Verwaltungsliteratur. Sie hatte an Standort in H. zuletzt 22 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Betriebsrat war von der Belegschaft nicht gewählt worden.

Der am 17.12.1951 geborene, verheiratete, einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger war bei der Beklagten zu 1) seit dem 08.08.1980 als Datenverarbeitungskaufmann zu einem Gehalt von zuletzt 5.559,– DM beschäftigt. Seine Aufgabe bestand in der gesamte EDV-Abwicklung des Buch- und Zeitschriftenbereichs sowie der Loseblattsammlung Deutsche Verwaltungspraxis. Dazu gehörten:

  • Tätigkeit als Operator/Organisator für die EDV-Anlage N. … … Q.
  • Fakturierung- und Rechnungsläufe (Formulare, Aufkleber),
  • Erstellung der Versandunterlagen für Zeitschriften,
  • Drucken der Mahnungen, Monatsabschlüsse, Statistiken, Provisions-/Honorarabrechnungen,
  • Datensicherung.

Als am 30.04.1992 unerwartet der geschäftsführende Altgesellschafter G. B. verstarb, wurden dessen Geschäftsanteile von dem jetzigen Alleingesellschafter Peter Tamm übernommen. Dieser versuchte das Unternehmen der Beklagten zu 1) auf eine gesunde Basis zu stellen und den Standort H. zu erhalten. Zur Vermeidung der Insolvenz wurde das Stammkapital auf 2 Mio. DM erhöht. Weitere Maßnahmen in personeller und organisatorischer Hinsicht wurden ergriffen, der Erfolg war letztlich jedoch nicht durchschlagend.

Die Beklagte zu 1) entschloß sich zur Aufgabe des eigenen Vertriebes. Die Verlagsgruppe K./M. (H.), der die Beklagte zu 1) angehört, und der Schiffahrts-Verlag H. (H.) schlossen als Auftraggeber mit der VVA-B. Distribution GmbH (G.) als Auftragnehmerin (abgekürzt: VVA) unter dem Datum des 16.06.1994 einen Dienstleistungsvertrag (abgekürzt: DLV). Dieser Dienstleistungsvertrag ist für die Zeit vom 01.09.1994 bis zum 31.08.1996 befristet; eine stillschweigende Verlängerung um ein Jahr ist vorgesehen, wenn der Vertrag nicht von einer der Parteien sechs Monate vor Ablauf gekündigt wird (§ 5 DLV). Nach § 1 DLV ist Gegenstand des Vertrages:

VVA führt die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Dienstleistungen und Aufgaben aus. Aufgaben von VVA sind die Durchführung der Belieferung der in- und ausländischen Kunden sowie der Einzug der daraus resultierenden Forderungen.

Zum Leistungsumfang gehören gemäß Anlage zum Dienstleistungsvertrag:

  • Abo-Adreßpflege,
  • Adreßspeicherung,
  • Abo-Verwaltung,
  • Abo-Betreuung,
  • Erstellung der Versandunterlagen für den Heftversand,
  • Auslieferung als Postvertriebsstück,
  • Auslieferung als Postzeitungsgut,
  • Auslieferung als Streifbandzeitung.

Am 29.07.1994 fand eine Betriebsversammlung (ohne Teilnahme des Klägers) statt, auf welcher die Belegschaft über den Dienstleistungsvertrag und darüber informiert wurde, daß von der Maßnahme zwölf von fünfundzwanzig Mitarbeiter aus Versand, Lager, Buchhaltung und Vertrieb betroffen seien. Danach fand ein telefonisch anberaumtes Treffen zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer L. statt, in welchem dem Kläger zu 31.12.1994 mündlich gekündigt wurde. Ein weiteres Gespräch zwischen diesen beiden Personen fand am 03.08.1994. Der Geschäftsführer sprach erneut eine Kündigung zum 31.12.1994 aus. Am 11.08.1994 erhielt der Kläger ein Zwischenzeugnis.

Mit Schreiben vom 30.08.1994, dem Kläger am 31.08.1994 zugegangen, teilte der Geschäftsführer L. ihm namens der Beklagte zu 1) folgendes mit:

Der guten Ordnung halber bestätige ich Ihnen die am 29. Juli 1994 ausgesprochene und die im Gespräch am 03. August 1994 wiederholte Kündigung. Danach endet Ihr Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 1994.

Nach wie vor biete ich an, Ihnen bei der Suche nach einem anderen Arbeitsplatz behilflich zu sein.

Gegen alle drei Kündigungen hat sich der Kläger mit seiner am 02.09.1994 per Telefax erhobenen Klage zur Wehr gesetzt und folgenden Antrag angekündigt:

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis weder durch eine mündliche Kündigung vom 29.07.1994 und 03.08.1994 noch durch das Schreiben vom 30.08.1994, Zugang am 31.08.1994, aufgelöst wird, sondern über den 31.12.1994 zu ungeänderten Bedingungen fortbesteht

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