Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahmeverzug und („Teil-”)Arbeitsfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
Eine angestellte Lehrkraft am Gymnasium mit der Qualifikation einer Diplomsportlehrerin, die in den vergangenen Jahren regelmäßig in beträchtlichem Umfang auch in den Fächern Kunst / Textil / Hauswirtschaft eingesetzt worden ist, kann Annahmeverzugsentgelt beanspruchen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch Kunst / Textil / Hauswirtschaft nicht aber Sport unterrichten kann. Etwas anderes kann gelten, wenn ein solcher Einsatz aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt (hier nicht der Fall).
Über die Grundsätze des § 297 BGB hinaus kann der Einwand einer, Dienstunfähigkeit nach § 7 Abs. 2 BAT beamtenrechtlichen Ursprungs” nicht anerkannt werden
Normenkette
BGB §§ 615, 297; BAT § 7
Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 20.01.2005; Aktenzeichen 3 Ca 2034/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 20.01.2005 – 3 Ca 2034/04 – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen, mit der geringfügigen Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils, dass die ausgeurteilten Zinsen erst ab dem 16.06.2004 und ab dem 16.07.2004 zu zahlen sind und die Klage mit der Zinsforderung für den 15.06.2004 und dem 15.07.2004 abgewiesen wird.
Tatbestand
Die Klägerin fordert nach den Grundsätzen des Annahmeverzuges Arbeitsentgelt für den Zeitraum vom 10.06.2004 bis zum 31.07.2004.
Die Klägerin ist am 32.12.13xx geboren. Die Klägerin besuchte die Meisterschule im Bereich der Hauswirtschaft, zu deren Ausbildungsfeld auch der Bereich „textiles Gestalten” gehört. Am 12.11.1976 legte die Klägerin bei der D3xxxxxxx S4xxxxxxxxxxxxx K1xx die Prüfung als „Staatlich geprüfte Sportlehrerin für Freizeitpflege” ab (Kopie des Zeugnisses: Bl. 30 d.A.). Seit dem 19.03.1976 arbeitete die Klägerin als angestellte Lehrkraft bei dem beklagten Lxxxx. Der schriftliche Arbeitsvertrag datiert vom 12.07.1976. Zur geschuldeten Tätigkeit findet sich die Vereinbarung, dass die Klägerin „als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis eingestellt” wird. Vereinbart ist eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 16.07.1974. Auf die Kopie des Arbeitsvertrages wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 5 d.A.). Mit Schreiben vom 20.07.1977 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie mit Wirkung vom 01.08.1977 mit voller Pflichtstundenzahl im höheren Schuldienst beschäftigt wird. In den vergangenen Jahren unterrichtete die Klägerin an dem Gymnasium im Schulzentrum H3xxxxxxxx in H2xxxxxxx. Sie ist in die Vergütungsgruppe V b BAG eingruppiert. Zu Beginn ihrer Tätigkeit unterrichtete die Klägerin nur im Fach Sport. Seit dem Schuljahr 1989/1990 unterrichtete die Klägerin daneben in welchselndem Umfang auch in den Fächern Hauswirtschaft, textiles Gestalten, Kunst. Im Zeitraum der Schuljahre 1989/1990 bis 2002/2003 machte der Unterricht in den Fächern Kunst, Hauswirtschaft und Textil durchschnittlich 57,73 % des gesamten von der Klägerin erteilten Unterrichts aus. Die Relation zwischen dem Unterricht in Kunst, Hauswirtschaft und Textil zur unterrichteten Gesamtstundenzahl belief sich in diesen einzelnen Jahren auf: 9 von 24 (89/90), 9 von 24, 9 von 24, 18 von 24, 21 von 24, 18 von 24, 18 von 24, 18 von 24, 16 von 26, 22 von 25, 13 von 25, 10 von 25, 10 von 25, 7 von 25 (02/03). Die jährliche Unterrichtserteilung durch die Lehrer sowie deren Unterrichtsbereiche und Stundenbelegung werden dem Kultusministerium jeweils gemeldet.
Am 12.09.2003 wurde der Klägerin eine fachärztliche Bescheinigung erteilt, derzufolge es ihr aufgrund deutlicher Verschleißzeichen des Bewegungsapparates nicht möglich ist, auf Dauer als Sportlehrerin tätig zu sein (Kopie Bl. 26 d.A.). Die Klägerin legte diese Bescheinigung der Schule vor. Der Schulleiter übermittelte sie mit Anschreiben vom 15.09.2003 an die Bezirksregierung A1xxxxxx. Wegen des Inhaltes des Anschreibens wird auf Bl. 27, 28 d.A. Bezug genommen. Unter dem 14.10.2003 teilte das beklagte Lxxxx der Klägerin mit, sie solle sich bei einem Amtsarzt im Hinblick auf eine bestehende Dienstunfähigkeit untersuchen lassen. Die amtsärztliche Untersuchung am 10.11.2003 führte zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aus amtsärztlicher Sicht für eine Tätigkeit als Sportlehrerin gesundheitlich nicht mehr geeignet ist (weitere Einzelheiten: Kopie des Schreibens des E2xxxx-R4xx-K2xxxxx vom 19.11.2003: Bl. 31, 32 d.A.). Mit Stundenplan „Schuljahr 2003/2004 1. Halbjahr (ab. 24.11.03 (Version 6))” wurde die Klägerin ausschließlich in Unterrichtsstunden Kunst und Textil eingesetzt (Kopie Bl. 41 d.A.). Mit Schreiben vom 09.12.2003, übermittelt gegen Postzustellungsurkunde, teilte die Bezirksregierung der Klägerin das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung mit und forderte sie auf, bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger einen Rentenantrag zu stellen. Hingewiesen wurde auf d...