4. Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht. Direktversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein Arbeitnehmer ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht an einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung, dann steht ihm in der Insolvenz des Arbeitgebers ein Aussonderungsrecht i.S.v. § 47 InsO hinsichtlich des Rückkaufswertes der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherung zu (wie BGH, Urteil vom 08.06.2005 – IV ZR 30/04).

 

Normenkette

VVG § 166; BGB § 328

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 16.11.2005; Aktenzeichen 9 Ca 2269/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.06.2010; Aktenzeichen 3 AZR 985/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.11.2005 – AZ: 9 Ca 2269/05 – abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Freigabe eines hinterlegten Geldbetrags aus einer Lebensversicherung.

Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma C1xxxxxxxxx T1xxxxxxxxxx AG (Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen am 30.04.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der am 01.07.1954 geborene Beklagte war seit dem 01.05.1999 bei der Insolvenzschuldnerin als „Direktor Technologie und Produktplanung” beschäftigt. Rechtsgrundlage dafür war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 07.05.1999 zwischen der Firma S3xx C2xxxxxxxxxxxx AG, der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin, und dem Beklagten. Darin heißt es u.a.:

Ӥ 8 Nebenleistungen

8.1 …

8. 2 S3xx C2xxxxxxxxxxxx schließt für Herrn S1xxxxxxx eine verrentenbare Direkt-Lebensversicherung in Höhe von DM 3.408 jährlich ab. Die Versicherungsprämien werden als halb- oder ganzjährige Sonderzahlungen geleistet. Der Anspruch auf die Leistungen aus dieser Versicherung ist nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit unverfallbar.

Einzelheiten regelt ein spezielles mit Herrn S1xxxxxxx abzuschließendes Versicherungsabkommen, das seine individuellen Lebensdaten berücksichtigt.”

Noch am Tag der Insolvenzeröffnung am 30.04.2004 veräußerte die Klägerin den Betrieb der Gemeinschuldnerin an die Firma S3xx S4xxxxxxx GmbH, bei der der Beklagte seit dem beschäftigt ist. In dem notariell beurkundeten Kaufvertrag ist als Datum der Übernahme der Leitungsmacht der 04.05.2004 vereinbart.

Zugunsten des Beklagten besteht bereits seit dem 01.01.1993 bei der Victoria Lebensversicherung AG (Victoria) unter der Versicherungsschein-Nr. T 7378006.3 eine von seinem damaligen Arbeitgeber, der Firma I2x Institut für Telekommunikation GmbH & Co. KG, als betriebliche Altersversorgung abgeschlossene Direktversicherung i.S.v. § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. In den Bestimmungen des Versicherungsvertrags vom 23.12.1992 heißt es dazu u.a.:

„Scheidet der Versicherte aus dem Arbeitsverhältnis aus und ist sein Bezugsrecht unwiderruflich, so überlässt der Versicherungsnehmer dem Versicherten die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers. Damit erwirbt dieser das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen. … Dem Versicherten wird auf die Leistung aus der auf sein Leben abgeschlossenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht unter dem nachstehenden Vorbehalt eingeräumt:

Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, der Versicherte hat die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt.”

Am 20.02.1998 schloss die Firma I2x Telekommunikation AG (I2x), die Rechtsnachfolgerin der Firma I2x Institut für Telekommunikation GmbH & Co. KG, mit der Victoria rückwirkend ab dem 1.12.1997 einen Gruppenversicherungsvertrag, in den u.a. die zugunsten des Beklagten abgeschlossene Einzelversicherung eingebracht wurde. Der Gruppenversicherungsvertrag enthält u.a. die nachfolgenden Bestimmungen:

Ӥ 7 Bezugsberechtigung

1. Der versicherten Person wird auf die Leistung aus der auf ihr Leben abgeschlossenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. …

§ 8 Ausscheiden von versicherten Personen / vorgezogene Versicherungsleistung

1. Scheidet eine versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Gruppenversicherungsvertrag aus, so meldet der Vertragspartner unverzüglich die auf das Leben dieser Person abgeschlossene Versicherung ab. Zu dem in der Abmeldung genannten Zeitpunkt, frühestens aber zum Ende der bei der Abmeldung laufenden Beitragszahlungsperiode wandelt sich die Versicherung in eine beitragsfreie um, sofern nach den Versicherungsbedingungen die Voraussetzungen für eine solche Umwandlung gegeben sind; anderenfalls erlischt die Versicherung.

2. Der Ve...

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