Revision zurückgewiesen 16.05.00
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 05.11.1997; Aktenzeichen 4 Ca 3569/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 05.11.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld – 4 Ca 3569/96 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Arbeitsentgelt unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Zeit vom 21. bis zum 31.10.1996.
Der Kläger war seit dem 25.06.1994 als Heizungsmonteur bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 22.07.1994 zugrunde. § 7 des Arbeitsvertrages lautet:
„Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.”
Der Kläger war seit dem 21.04.1995 arbeitsunfähig krank. Mit Wirkung zum 18.10.1996 wurde der Kläger bei der Krankenkasse ausgesteuert.
Der Kläger hat behauptet, er habe am 09.10.1996 seine Arbeitskraft ab dem 21.10.1996 angeboten. Seit dem 21.10.1996 sei er wieder arbeitsfähig. Die Beklagte habe erklärt, eine Weiterbeschäftigung des Klägers sei nicht möglich.
Mit Schreiben seiner jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom 11.10.1996 bot der Kläger der Beklagten seine Arbeitskraft an und machte zugleich ein Angebot, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden.
Am 18.10.1996 erschien der Kläger im Betrieb der Beklagten. Die Parteien streiten darüber, ob die Parteien bei dieser Gelegenheit das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet haben.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe sich nicht mit der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt. Es sei über eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung gesprochen worden. Da die Beklagte nicht zur Zahlung einer Abfindung bereit gewesen sei, sei es nicht zu einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.512,– DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 26.11.1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe bereits im September 1996 mitgeteilt, ihm werde es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich sein, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Am 18.10.1996 habe der Kläger im Betrieb der Beklagten erklärt, er müsse sich einer Reha-Maßnahme unterziehen; bislang sei nicht geklärt, ob dies zur vollständigen Wiederherstellung seiner Gesundheit führen werde. Der Zeuge L. habe dem Kläger angeboten, das Arbeitsverhältnis zum 18.10.1996 zu beenden. Hiermit habe sich der Kläger ausdrücklich einverstanden erklärt. Auch gegenüber der hinzugerufenen Zeugin B. habe der Kläger erklärt, er könne aus gesundheitlichen Gründen seine Tätigkeit bei der Beklagten nicht wieder aufnehmen, er sei mit der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 18.10.1996 einverstanden.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen L. und der Zeugin B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 05.11.1997 Bezug genommen.
Durch ein am 05.11.1997 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung für die Zeit ab 21.10.1996. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, daß sich der Kläger mit der Beklagten auf eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 18.10.1996 geeinigt habe.
Gegen dieses ihm am 03.03.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger durch einen am 01.04.1998 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Seine Berufungsbegründung ist am 24.04.1998 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen.
Der Kläger ist der Auffassung, eine mündliche Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht möglich. Vielmehr sei gemäß § 7 des Arbeitsvertrages die Einhaltung der Schriftform erforderlich.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 05.11.1997 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld – 4 Ca 3569/96 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.512,– DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich netto ergebenden Betrag seit dem 26.11.1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe sich am 18.10.1996 ausdrücklich mit einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt. § 7 des Arbeitsvertrages stehe einer mündlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage auf Arbeitsentgelt für die Zeit vom 21. bis 31.10.1996 abgewiesen. Die Klage ist unbegründet.
1. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnah...