Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mobbing durch Vorgesetzte. unerlaubte Handlung. Persönlichkeitsrechtsverletzung. Gesundheitsbeschädigung. Schadensersatz. Schmerzensgeld. Geldentschädigung. Verdienstausfall. Ausschlussfrist. Verfall
Leitsatz (amtlich)
Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Geldentschädigung wegen „Mobbing” durch Vorgesetzte unterliegen, gleich ob sie auf den Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung iSd §§ 823 ff. BGB wegen Verletzung der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts oder auf den Gesichtspunkt der Vertragsverletzung gestützt werden, der tariflichen oder vereinbarten Ausschlussfrist, nach welcher „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis” binnen sechs Monaten geltend zu machen sind.
Normenkette
BGB §§ 280, 823, 831, 847
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 24.11.2005 – 1 Ca 1603/02 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit seiner am 24.07.2002 zugestellten Klage macht der Kläger, welcher als ausgebildeter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau im Jahre 1987 in den Betrieb der Rechtsvorgängerin der Beklagten eintrat und zuletzt auf der Grundlage des neugefassten Arbeitsvertrages (Bl. 328 ff. d.A.) als Versuchsingenieur und AT-Angestellter seit dem 01.01.1999 ein monatliches Bruttogehalt von 8.100,00 DM erhielt, Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend.
Diesen Anspruch stützt der Kläger auf den Vortrag, im Zuge seiner Beschäftigung sei er in vielfältiger Weise systematischen Mobbing-Handlungen insbesondere von Seiten seiner Vorgesetzten ausgesetzt gewesen. Hierauf sei die Tatsache zurückzuführen, dass er nach wiederholten psychisch bedingten Krankheitszeiten nunmehr seit dem 23.09.1999 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt und einem Schwerbehinderten gleichgestellt sei. Rückwirkend zum 01.09.2000 wurde dem Kläger eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt; über eine Verlängerung der Rente ist noch keine Entscheidung getroffen. Dementsprechend besteht das Arbeitsverhältnis ungekündigt fort.
Zur näheren Darstellung der behaupteten Mobbing-Handlungen legt der Kläger umfangreiche Aufzeichnungen mit entsprechenden Anlagen vor, welche er in die Zeitabschnitte 1987 bis 1996, 1996 bis 1999 und 1999 bis 2002 gliedert. Hinsichtlich des erstgenannten Zeitraums (1987 bis 1996) verweist der Kläger im Wesentlichen auf Konflikte mit dem Abteilungsleiter Dipl. Ing. K2xxxxx und führt hierzu aus, dieser habe trotz vielfacher Beschwerden des Klägers bei Vorgesetzten und Betriebsräten die Leistungen des Klägers ignoriert und ihn mit Bedrohungen und Schikanen überzogen, ohne dass sein an den Vorstandsvorsitzenden gerichteter Appell an die Fürsorgepflicht zu Änderungen des Verhaltens geführt habe. Anschließend – ab dem Jahre 1996 – sei er unter Vortäuschung falscher Tatsachen in die für ihn fachfremde Abteilungsgruppe des Chemikers Dr. S6xxxxxxx versetzt worden, wo er durch systematische Über- und Unterforderung mit berufsfremden und sinnlosen Aufgaben massiv behindert und schikaniert worden sei. Auch nach seiner Krankmeldung seit dem 23.09.1999 habe sich am Mobbing-Verhalten der Beklagten nichts geändert, indem seine Person völlig ignoriert und er – der Kläger – trotz fortbestehenden Arbeitsverhältnisses von betrieblichen Informationen abgekoppelt worden sei, ferner seien ihm berechtigte Zahlungsansprüche vorenthalten worden, wogegen er sich – wie auch gegen eine unberechtigte Abmahnung – gerichtlich erfolgreich durchgesetzt habe. Bereits in diesen Verfahren habe er zur Rechtfertigung seiner Ansprüche auf den Gesichtspunkt des Mobbing verwiesen, ohne dass das Gericht jedoch hierauf eingegangen sei und dem Kläger entsprechende Genugtuung verschafft habe.
Durch Urteil vom 24.11.2004 (Bl. 1485 d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens und der gestellten Klageanträge verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld oder Geldentschädigung wegen immaterieller Schäden komme nur unter den Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung in Betracht, da die behaupteten Verletzungshandlungen sämtlich aus der Zeit vor Änderung des § 253 BGB stammten. Die vom Kläger behaupteten Mobbing-Handlungen seien jedoch weder als eigene Tathandlungen der Beklagten bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter anzusehen, noch seien die Voraussetzungen eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens im Sinne des § 831 BGB gegeben. Soweit der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung Schadensersatz wegen der erlittenen Gehaltsverluste fordere, seien die Voraussetzungen für eine Haftung nicht schlüssig vorgetragen. Auch bei zusammenfassender Bewertung der vom Kläge...