Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Anrechnung einer tariflichen Einmalzahlung
Normenkette
Lohnabkommen §§ 6-7; Gehaltsabkommen §§ 4-5
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 09.11.2000; Aktenzeichen 3 (11) Ca 3697/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.11.2000 (3/11 Ca 3697/99) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 730,03 DM = 373,26 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Anrechnung einer tariflichen Einmalzahlung auf eine übertarifliche betriebliche Sonderzahlung.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallindustrie. Sie befaßt sich mit der Wiederverwertung von Metallen, insbesondere dem Recycling von Kupfer, und ist der international führende Anbieter von Verwertungslösungen für kupferhaltige Sekundärrohstoffe. Sie beschäftigt am Standort L1. etwa 630 Mitarbeiter und wendet auf alle Arbeitsverhältnisse in ihrem Betrieb einheitlich die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW in der jeweils gültigen Fassung an.
Der 59 Jahre alte schwerbehinderte Kläger ist verheiratet. Er trat am 01.10.1969 in die Dienste der Beklagten und wird seither in deren Betrieb in L1. als Laborant zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von zuletzt 6.083,00 DM beschäftigt.
Hinsichtlich der jährlichen Sonderzahlung hat in den vergangenen Jahren im Betrieb der Beklagten eine Regelung gegolten, die günstiger war als die tarifvertragliche Regelung im zuletzt gültigen Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung des Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 11.12.1996: Die Beklagte hat statt der im Falle des Klägers vorgesehenen tariflichen 55% eines Monatseinkommens bereits mit dem Maigehalt eine Sonderzahlung in Höhe von 84% eines Monatsverdienstes gezahlt. Diese Sonderzahlung entsprach 7% des im vorhergehenden Jahres erzielten Arbeitsverdienstes, wobei insoweit das zusätzliche Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und einmalige Zuwendungen außer Ansatz bleiben. Auf diese betriebliche Sonderzahlung rechnete die Beklagte gemäß § 4 des Tarifvertrages über die Tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen den Betrag gemäß § 2 des vorgenannten Tarifvertrages an.
Die Beklagte hatte die von ihr schon zuvor erbrachte übertarifliche Sonderzahlung durch eine von ihrem Vorstand am 01.04.1992 abgegebene Bekanntmachung als freiwillige Leistung bezeichnet, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht und auch durch wiederholte Zahlungen in der Zukunft nicht begründet werden sollte. Seit diesem Zeitpunkt verfährt die Beklagte jedes Jahr entsprechend und hat diese Verfahrensweise durch Bekanntmachung vom 01.04.1999 wie folgt erneuert:
Allgemeinverbindliches für alle Bezugsberechtigten:
Wir weisen wiederum darauf hin, daß auf die Zahlungen ein Rechtsanspruch nicht besteht und auch durch wiederholte Zahlungen in der Zukunft nicht begründet werden kann.
Diese Zahlungen, sowie alle weiteren freiwilligen Zahlungen sind als anrechenbare betriebliche Leistungen im Sinne des § 2 des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 11.12.1996 gemäß § 4 des Tarifvertrags zu betrachten.
Die in den §§ 6 und 7 des Lohnabkommens vom 25.02.1999 über die Tariflöhne in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens, sowie in den §§ 4 und 5 des Gehaltsabkommens vom 25.02.1999 über die Tarifgehälter und in § 3 des Abkommens über die Ausbildungsvergütung in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens genannten Pauschal- und Einmalbeträge werden auf diese Sonderzahlung angerechnet.
Stichtag ist der 30. April 1999. Am Stichtag nicht mehr bei uns beschäftigte bzw. In gekündigtem/aufgehobenem Arbeitsverhältnis stehende Belegschaftsmitglieder haben keinen Anspruch auf diese Zahlungen
Die Verrechnung erfolgt für die gewerblichen Arbeitnehmer mit der Abrechnung für den Monat April 1999 und für die Tarif angestellten mit der Abrechnung für den Monat Mai 1999.
Vor dieser Bekanntmachung hatten sich die Tarifvertragsparteien am 25.02.1999 sowohl auf ein neues Lohnabkommen als auch auf ein neues Gehaltsabkommen verständigt, das im Wesentlichen eine Erhöhung des Ecklohns um 3,2%, die Zahlung eines Pauschalbetrages von 350,00 DM sowie die Zahlung eines Einmalbetrages vorsieht. Wegen der Einzelheiten wird auf die tariflichen Regelungen in den §§ 2, 6 und 7 des Lohnabkommens bzw. in den §§ 2, 4, 5 des Gehaltsabkommen verwiesen.
Nach Zustandekommen des Lohn- und Gehaltsabkommens kam es auf Initiative der Beklagten zu Verhandlungen zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat, dessen Mitglied der Kläger ist, unter Hinzuziehung eines Vertreters der IG Metall, die am 31.03.1999 ihren Abschluß fanden. Die Anrechnung der Pauschalzahlung (...