Entscheidungsstichwort (Thema)

Haushaltsbefristung NW

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Befristung eines Arbeitsvertrages durch das Land NW ist nach §§ 14 Abs.1 S.2 Nr. 7 TzBfG i.V.m. § 7 Abs.3 Haushaltsgesetz NW 2004/2005 zulässig, wenn die befristete Beschäftigung als Aushilfskraft erfolgt und aus Haushaltsmitteln finanziert wird, die vorübergehend frei sind, weil Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind (BAG 14.02.2007 – 7 AZR 193/06 –; BAG 18.04.2007 – 7 AZR 316/06 –).

2. Erstreckt sich die Befristung in das nachfolgende Haushaltsjahr 2006, so kann sich eine Zulässigkeit der Befristung nach der Übergangsregelung des § 16 Haushaltsgesetz NW 2004/2005 ergeben, wonach die Vorschriften und Ermächtigungen der §§ 1-15 Haushaltsgesetz NW 2004/2005 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2006 weiter gelten. Gerechtfertigt sind damit Befristungen, die bis längstens zum Termin der Verkündung des Haushaltsgesetzes 2006 zeit- oder zweckbefristet sind.

3. Die zu überprüfende Befristungsvereinbarung vom 07.12.2005 mit ihrer Laufzeit vom 01.01.2006 bis zum 30.09.2006 erstreckt sich über diese zeitliche Grenze hinaus und ist damit unzulässig.

 

Normenkette

TzBfG § 14 I S. 2 Nr. 7; Haushaltsgesetz NW 2004/2005

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 23.01.2007; Aktenzeichen 1 Ca 1744/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.04.2009; Aktenzeichen 7 AZR 743/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgericht Hagen vom 23.01.2007 – 1 Ca 1744/06 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der im Arbeitsvertrag vom 07.12.2005 i. d. F. des Arbeitsvertrages vom 24.01.2006 vereinbarten Befristung zum 30.09.2006 beendet worden ist.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der am 07.12.2005 vereinbarten Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin auf den 30.09.2006.

Die am 02.02.1984 geborene Klägerin absolvierte ab dem 01.08.2000 die Ausbildung für den Beruf als Justizfachangestellte beim Amtsgericht A3 und bestand am 16.01.2003 die Abschlussprüfung. In der Folgezeit war und ist sie auf der Grundlage zahlreicher befristeter Arbeitsverträge bei der Staatsanwaltschaft H1 tätig. Wegen der Einzelheiten dieser Verträge vom 05.06.2003, vom 03.12.2003, vom 03.02.2004, vom 23.11.2004, vom 30.08.2005, vom 07.12.2005 und zuletzt vom 18.09.2006 wird auf die Kopien Blatt 15 bis 28 GA.

Vor Ablauf der befristeten Vereinbarung mit der Laufzeit bis zum 31.12.2005 wurde der Personalrat der Staatsanwaltschaft H1 mit Schreiben der Leitenden Oberstaatsanwältin vom 30. November 2005 um Zustimmung zu einem weiteren befristeten Arbeitsvertrag unter anderem mit der Klägerin gebeten. Diesem Schreiben war unter anderem ein Entwurf des beabsichtigten Arbeitsvertrages zwischen der Klägerin und dem Land Nordrhein-Westfalen beigefügt. Dieser stimmt mit dem anschließend unterzeichneten und hier streitgegenständlichen befristeten Vertrag vom 07.12.2005 überein. Mit Schreiben vom 01. Dezember 2005 erteilte der Personalrat der Staatsanwaltschaft H1 durch seinen Vorsitzenden die Zustimmung zu der beabsichtigten befristeten Vertragsverlängerung. Wegen der Einzelheiten der schriftlichen Unterlagen zur Personalratsanhörung wird auf die Kopien Blatt 49, 50, 57 GA verwiesen. Am 07.12.2005 unterzeichneten die Parteien den weiteren befristeten Arbeitsvertrag. Dort heißt es auszugsweise:

㤠1

Frau K1 J1 wird ab dem 01.01.2006 bis zum 30.09.2006 als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT bei der Staatsanwaltschaft H1 in der derzeitigen Beschäftigung als Justizfachangestellte befristet weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes:

Vorrübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HG)

der infolge Sonderurlaubs ohne Bezüge bis zum 31.12.2006 zu 1/1 befristet nutzbaren Stelle der

Justizangestellten B6 (§ 50 Abs. 1 BAT).

Der Arbeitgeber ist befugt, die Angestellte abzuordnen, zu versetzen oder ihr andere Aufgaben zuzuweisen (§ 12 BAT).

[…].”

Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung vom 07.12.2005 wird auf die Kopien Blatt 27, 28 GA verwiesen. Mit Vereinbarung vom 24.01.2006 wurde die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe VI b BAT mit Wirkung ab dem 01.01.2006 vereinbart (Kopie Bl. 29 GA).

Die im Vertragstext vom 07.12.2005 genannte Justizangestellte M2 B6 ist Inhaberin der Stelle Nr. 33 der Angestelltenliste der Staatsanwaltschaft H1. Die Justizangestellte M2 B6, geborene M3, war nach Darstellung des beklagten Landes seit dem 01.10.1993 bei der Staatsanwaltschaft H1 tätig, und zwar seit dem 01.12.1993 auf unbestimmte Zeit. Auf ihren Antrag vom 07.07.2005 wurde ihr am 14.07.2005 Sonderurlaub ohne Bezüge für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 bewilligt. Ausweislich der Angestelltenliste der Staatsanwaltschaft (Bl. 115 GA) betrug die Wertigkeit der von Frau B6 innegehabt...

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