Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 26.09.1996; Aktenzeichen 3 Ca 1043/96)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 26. September 1996 – 3 Ca 1043/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Zur Klarstellung wird die vom Arbeitsgericht getroffene Feststellung durch die Feststellung ersetzt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch seine Befristung auf den 30. September 1996 nicht geendet hat.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die 1954 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie lebt seit 1977 in der Bundesrepublik und ist mit einem Iraner verheiratet.

Nach Beendigung ihres Studiums der persischen Sprache und Literatur im Jahre 1976 und ihrer Übersiedlung nach Deutschland belegte die Klägerin zunächst beim G…-Institut in B…. einen Deutschkurs und besuchte anschließend von 1978 bis 1979 das Studienkolleg in B… Nach einem Studium an der Universität K….. von 1980 bis 1984 erwarb sie den Magister Artium im Fach Orientalische Philologie. Im Jahre 1991 wurde sie von der Universität Tübingen zur Dr. phil. im Fach Orientalistik promoviert. Seit dem 02. November 1992 steht die Klägerin als Lektorin für die persische Sprache an der R….-Universität B…. in den Diensten des beklagten Landes.

Nach § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 13. November 1992 wurde die Klägerin „für die Zeit vom 02.11.1992 bis 30.09.1996 … als Angestellte (Lehrkraft für besondere Aufgaben im Sinne von § 55 WissHG) eingestellt”. Die Befristung des Arbeitsvertrages erfolgte „nach § 57 b Abs. 3 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen vom 14.06.1985 zur Sicherstellung aktueller Bezüge zur sprachlichen Situation des Heimatlandes entsprechend der Üblichkeit an den Wissenschaftlichen Hochschulen”. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages erfolgte die Beschäftigung als Vollzeitangestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden. In deren Rahmen hatte die Klägerin eine Lehrtätigkeit von 16 Wochenstunden zu erbringen. Laut § 3 des Vertrages bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), den ihn ergänzenden Tarifwerken und den Bestimmungen im Runderlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1985 betreffend die Beschäftigung und Vergütung von Lehrkräften für besondere Aufgaben im Angestelltenverhältnis im Hochschuldienst. Die Klägerin wurde eingruppiert in Vergütungsgruppe II a BAT und bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von etwa 6.850,– DM.

Mit ihrer am 18. April 1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristungsabrede vom 13. November 1992 geltend. Mit Bezug auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat sie die Auffassung vertreten, § 57 b Abs. 3 des Deutsche Hochschulrahmengesetzes (HRG) verstoße gegen Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag. Dies habe Auswirkungen auch für ihr Arbeitsverhältnis. Für Ausländer aus anderen als den EG-Staaten sei eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung der genannten Vorschrift des Hochschulrahmengesetzes geboten. Diese führe dazu, daß über den bloßen Lektorinnenstatus hinaus weitere sachliche Gründe für eine Befristung ihres Arbeitsvertrages gegeben sein müßten. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, an diesen fehle es.

Die Klägerin hat beantragt

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht kraft Befristung mit Ablauf des 30. September 1996 endet;
  2. das beklagte Land zu verurteilen, sie über den 30. September 1996 hinaus zu sonst unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrkraft für besondere Aufgaben (Lektorin) in der Vergütungsgruppe BAT II a an der R….-Universität B… weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, ein sachlicher Grund für die vereinbarte Befristung liege in der mit seinen einschlägigen Richtlinien verfolgten Absicht, den lebendigen und möglichst aktuellen Bezug einer Lektorin zur Sprache und Kultur ihres Heimatlandes zu fördern.

Mit Urteil vom 26. September 1996 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Wegen der Erwägungen, die es dazu angestellt hat, wird auf die schriftlichen Entscheidungsgründe verwiesen.

Gegen das ihm am 04. Dezember 1996 zugestellte Urteil hat das beklagte Land frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Es rügt, das Arbeitsgericht habe bei seiner rechtlichen Würdigung den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1996 über die Verfassungsmäßigkeit des Hochschulrahmengesetzes nicht hinreichend berücksichtigt. Auf dessen Grundlage könnten sich die Hochschulen gegenüber Lektoren, die nicht aus dem EG-Ausland stammten, weiterhin auf die Vorschrift des § 57 b Abs. 3 HRG berufen. Im übrigen seien auch sachliche Gründe für die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin gegeben.

Das beklagte Land beantragt,

das verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Boch...

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