Verfahrensgang
ArbG Hamm (Urteil vom 07.06.1990; Aktenzeichen 1 Ga 4/90 L) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 07.06.1990 – 1 Ga 4/90 L – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Stiftung verpflichtet ist, die Verfügungsklägerin ab sofort als leitende Anästhesistin in dem von ihr getragenen Krankenhaus weiterzubeschäftigen.
Die beklagte freigemeinnützige Stiftung privaten Rechts betreibt das Hospital zum Heiligen Geist in G.. Sie wird durch ein achtköpfiges Kuratorium vertreten. Alle Kuratoriumsmitglieder müssen katholischen Glaubens sein. Der geborene Vorsitzende des Kuratoriums ist der Stadtpfarrer. Im übrigen setzt sich das Kuratorium aus drei Pastoren, dem Bürgermeister der Stadt G. (sofern katholischen Glaubens) und vier weiteren freigewählten Mitgliedern (ebenfalls katholischen Glaubens) zusammen.
Die Verfügungsklägerin, griechische Staatsangehörige, ist seit dem 01.12.1981 in dem Hospital zum Heiligen Geist als leitende Anästhesistin tätig. Die Leitung dieser anästhesistischen Abteilung wird seit 1981 im Kollegialsystem von zwei leitenden Ärzten geführt. Im Rahmen dieses Kollegialsystems trägt jeder der Abteilungsärzte die volle ärztliche und rechtliche Verantwortung für den gesamten Aufgabenbereich. In diesem Rahmen war von Anfang an eine Aufgabenteilung zwischen dem operativen Bereich und der Intensivstation vorgenommen worden. Die beklagte Stiftung hat dem jeweiligen Facharztkollegen ein Vorschlagsrecht zur Auswahl des weiteren leitenden Abteilungsarztes eingeräumt, sobald diese Stelle zu besetzen war. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Abteilungs- bzw. Belegärzten und der Abteilung Anästhesie traf der leitende Arzt in organisatorischen Fragen die abschließende Entscheidung. Der Abteilungsarzt Anästhesie ist grundsätzlich für den Dienstbetrieb seiner Abteilung verantwortlich, soweit es sich hierbei um die präoperative, operative und postoperative anästhesiologische Versorgung der Kranken aller operativen Abteilungen und um die ärztliche sowie organisatorische Leitung der interdisziplinären Intensiv- und Pflegestation handelt. Der Abteilungsarzt Anästhesie ist außerdem Leiter des Rettungswesens. Die Mitarbeiter für den stationären und ambulanten Dienst werden vom Träger des Krankenhauses selbst eingestellt. Die Einstellung, Entlassung, Abordnung, Beurlaubung und Versetzung der ärztlichen Mitarbeiter wird vom Krankenhaus im Einvernehmen mit dem leitenden Abteilungsarzt vorgenommen. Im medizinisch-technischen Dienst hat der leitende Abteilungsarzt lediglich ein Anhörungsrecht. Er ist jedoch den nachgeordneten Mitarbeitern der Abteilung gegenüber in ärztlichen Angelegenheiten anordnungsbefugt. Der leitende Abteilungsarzt ist nicht zur Erteilung von Arbeitszeugnissen berechtigt. Ihm obliegt es allerdings, die Mitarbeiter fachlich zu beurteilen. Die für eine Gebietsanerkennung notwendigen Zeugnisse werden ausschließlich von ihm ausgestellt.
Grundlage des Anstellungsvertrages war von Anfang an das Gebot der Caritas. Für ihre umfassende Tätigkeit bezog sie eine im Rahmen der Vergütungsgruppe 1 der Anlage 1 a AVR des deutschen Caritasverbandes eine pauschal vereinbarte Jahresvergütung, die zur Zeit 230.000,– DM beträgt. Das Anstellungsverhältnis ist gemäß § 7 des Anstellungsvertrages jederzeit kündbar. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die Verfügungsklägerin hat im Verlaufe ihrer Tätigkeit im Hospital zum Heiligen Geist die kassenärztliche Ermächtigung für die Schmerztherapie erworben.
Zum Ende des Jahres 1988 bzw. zum Beginn des Jahres 1989 schied der langjährige Facharztkollege Dr. P. aus. Daraufhin stellte die Beklagte den Facharzt für Anästhesie Dr. R als weiteren Abteilungsarzt im Kollegialsystem zum 01.07.1989 ein. Die Verfügungsklägerin wurde zwar vor seiner Einstellung beteiligt. Sie hat sich aber nicht für Dr. R. als Fachkollegen ausgesprochen. Nachdem sie sodann am 18.10.1989 offen bekundet hatte, daß ihr Facharztkollege Dr. F für diese Stelle ungeeignet sei und ein Belegarzt bezüglich seiner Tätigkeit Kritik anmeldete, kündigte die Beklagte am 15.11.1989 das zu Dr. R. bestehende Anstellungsverhältnis zunächst ordentlich innerhalb der Probezeit auf. Diese Kündigung nahm sie sodann am 29.11.1989 wieder zurück. Dr. med. R. wird seit dieser Zeit als leitender Abteilungsarzt im Kollegialsystem weiterbeschäftigt. Zur gleichen Zeit erhielt die Verfügungsklägerin eine Abmahnung. Im Rahmen dieser Abmahnung wurde ihr zur Last gelegt, am OP-Tag des 27.11.1989 zu spät zur ersten Operation erschienen zu sein. Sie wurde außerdem darauf hingewiesen, sie habe sich standeswidrig verhalten, indem sie ein Narkoseprotokoll ihres Facharztkollegen vor den Augen des operierenden Chefarztes Dr. B. zerrissen und in Stücken in das Waschbecken geworfen habe. Da sie sodann den Operationssaal verlassen habe und nicht wieder zurückgekehrt sei, habe sich die rechtzeitig geplante Operation um 30 Minuten v...