Entscheidungsstichwort (Thema)
Besetzung der paritätischen Kommission gem. § 10 Abs. 7 ERA zum Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustie NRW
Leitsatz (redaktionell)
Soweit gem. § 10 Abs. 14 ERA zum Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie für Nordrhein-Westfalen vorsieht, dass Beauftragte des Arbeitgebers, die Leistungsbeurteilungen durchführen, nicht Mitglieder der Paritätischen Kommission für die Behandlung von Beanstandungen der Beurteilung von Arbeitnehmern werden können, gilt dies nicht für alle Personen, die im Betrieb generell mit der Funktion eines Beurteilers beauftragt sind, sondern nur für den im konkreten Fall tätigen Beurteiler.
Normenkette
ERA § 10 Abs. 14
Verfahrensgang
ArbG Hamm (Entscheidung vom 29.04.2014; Aktenzeichen 1 Ca 2020/13) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 29.04.2014 - 1 Ca 2020/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Richtigkeit der tariflichen Leistungsbeurteilung der Klägerin auf der Grundlage des Jahres 2012.
Die 1956 geborene Klägerin ist bei der Beklagten als Sachbearbeiterin im Bereich Kaufmännischer Innendienst/Kundendienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung. Die Tätigkeit der Klägerin ist in die Entgeltgruppe 10 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) eingruppiert.
Für die Tätigkeit der Klägerin liegt eine Aufgabenbeschreibung vor, zu deren Einzelheiten auf Bl. 43 bis 45 d.A. Bezug genommen wird. Danach betreut die Klägerin u.a. das Mahnwesen und hat entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Bezogen auf diese Arbeitsaufgabe ist es im Jahre 2012 vor Abschluss des Vorgangs zu Rückfragen der Klägerin bei ihrem Vorgesetzten, dem Zeugen Q, gekommen.
Nach § 10 des ERA erhalten Beschäftigte im Zeitentgelt neben dem tariflichen Monatsgrundentgelt eine Leistungszulage. Deren Höhe ist abhängig von der Punktzahl, die in einem Leistungsbeurteilungsverfahren erzielt wird. Die Leistungsbeurteilung ist nach § 10 Abs. 7 ERA einmal im Kalenderjahr, spätestens aber 18 Monate nach der letzten Beurteilung der Beschäftigten durchzuführen. Im Übrigen enthält § 10 die folgenden Bestimmungen:
"8. Bei Beurteilung der persönlichen Leistung ist von folgenden Beurteilungsmerkmalen auszugehen:
- Anwendung der Kenntnisse und Fertigkeiten
(Sorgfalt, Genauigkeit und Zuverlässigkeit)
- Arbeitseinsatz
(Intensität, Wirksamkeit, Selbstständigkeit, Kostenbewusstsein, sachgemäße Behandlung der Betriebsmittel)
- Beweglichkeit
(Überblick, Setzen von Prioritäten, Arbeitsverhalten bei verschiedenen Arbeitssituationen)
- Zusammenarbeit/Führungsverhalten
(Informationsaustausch, Überzeugungsfähigkeit, aufgabenorientierte Zusammenarbeit).
9. Bei der Bewertung der jeweiligen Beurteilungsmerkmale sind die folgenden Stufen zugrunde zu legen:
a) genügt den Leistungsanforderungen |
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nicht immer |
0 Punkte |
b) genügt den Leistungsanforderungen |
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fast immer |
2 Punkte |
c) genügt den Leistungsanforderungen |
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in vollem Umfang |
4 Punkte |
d) übertrifft die Leistungsanforderungen |
6 Punkte |
e) übertrifft die Leistungsanforderungen in |
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besonderem Umfang |
8 Punkte" |
Für die Behandlung von Beanstandungen ist eine Paritätische Kommission vorgesehen, die aus je zwei vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannten Betriebsangehörigen besteht. Beauftragte des Arbeitgebers, die Leistungsbeurteilungen durchführen, können nicht Mitglieder der Paritätischen Kommission werden. Insoweit ist zwischen den Parteien streitig, ob dies für alle Personen gilt, die Leistungsbeurteilungen durchführen oder ob nur der konkrete Beurteiler im Falle der Beanstandung durch einen Arbeitnehmer ausgeschlossen ist. § 10 Abs. 14 enthält darüber hinaus eine Frist von zwei Wochen, innerhalb derer der Beschäftigte eine Beanstandung beim Arbeitgeber angebracht haben muss. Die Paritätische Kommission ist zur unverzüglichen Behandlung einer Beanstandung verpflichtet. Ausdrücklich ist in § 10 Abs. 14 ERA zudem bestimmt, dass den Beteiligten in jedem Fall der Rechtsweg offensteht.
Zur Durchführung der Leistungsbeurteilung ist bei der Beklagten mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden, zu deren Inhalt auf Bl. 30 - 32 d. A. Bezug genommen wird.
Nach der Leistungsbeurteilung der Klägerin vom 14.03.2013 für den Beurteilungszeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 erhielt sie in der Kategorie "Anwendung der Kenntnisse und Fertigkeiten" 6 Punkte, in der Kategorie "Arbeitseinsatz" 6 Punkte, in der Kategorie "Flexibilität" 6 Punkte und in der Kategorie "Kooperation/Führungsverhalten" 4 Punkte, somit eine Gesamtpunktsumme von 22 Punkten. Die Leistungsbeurteilung wurde von ihrem betrieblichen Vorgesetzten, dem Zeugen Q, durchgeführt. Sie wurde der Klägerin am 03.06.2013 ausgehändigt. Mit Schreiben vom 16.06.2013 widersprach die Klägerin der Leistungsbeurteilung. Mit Schreiben vom 05.09.2013 teilte die Beklagte der Klägerin d...