Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung. Schadensersatz

 

Leitsatz (amtlich)

Berichtigt durch Beschluss vom 04.01.2006

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 07.06.2005; Aktenzeichen 2 Ca 6562/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.06.2005 – 2 Ca 6562/04 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.872,76 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2004.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger zu 78 % und der Beklagten zu 22 % auferlegt.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 92 % und die Beklagte 8 % zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers für die Jahre 2002 und 2003.

Der am 01.01.1953 geborene Kläger war in der Zeit vom 21.02.1973 bis zum 30.04.2004 in dem Bauunternehmen der Beklagten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe Anwendung.

Mit Schreiben vom 30.10.2001 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen mit Wirkung zum 31.05.2002. Mit Schreiben vom 02.05.2002 teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf eine damals ausgesprochene Kündigung zum 31.05.2005 Folgendes mit:

In der Zeit vom 07.05. bis einschließlich 31.05.2002 (rechtliches Ende des Arbeitsverhältnisses) stellen wir Sie unter Fortzahlung Ihrer Bezüge von der Arbeitstätigkeit frei. Dies geschieht unter Anrechnung auf den Anspruch auf Erholungsurlaub.

Gegen die Kündigung vom 30.10.2001 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Dortmund die Kündigungsschutzklage 7 Ca 6957/01. Das Arbeitsgericht gab durch Urteil vom 09.07.2002 der Klage statt. Die Berufung der Beklagten (LAG Hamm 6 Sa 1555/02) war erfolglos.

Mit Schreiben vom 30.09.2003 kündigte die Beklagte erneut das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.04.2004. In dem Kündigungsschreiben heißt es u.a.:

Sehr geehrter Herr A1xxxxxx,

hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht aus betriebsbedingten Gründen zum Ablauf des 30.04.2004. Der Betriebsrat wurde gemäß § 102 BetrVG ordnungsgemäß angehört. Sie erhalten auf Wunsch ein wohlwollendes Zeugnis.

Sie werden mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freigestellt, da das Unternehmen keinerlei Beschäftigungsmöglichkeiten mehr für Sie hat. Die Freistellung geschieht unter Anrechnung auf den Ihnen zustehenden Jahres-/Erholungsurlaub sowohl für das Jahr 2003 als auch ab dem 01.01.2004 für das neue Kalenderjahr.

Gegen die Kündigung vom 30.09.2003 wehrte sich der Kläger in dem Rechtsstreit ArbG Dortmund 4 Ca 6014/03 (LAG Hamm 16 Sa 977/04).

Am 28.10.2004 schlossen die Parteien in dem Rechtsstreit ArbG Dortmund 4 (3) Ca 1933/04 folgenden Vergleich:

  1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis, das zwischen ihnen bestanden hat, durch die fristgerechte, betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 30.09.2003 mit dem 30.04.2004 geendet hat.
  2. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger gemäß den §§ 9, 10 KSchG in Verbindung mit § 3 Ziffer 9 EStG für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 25.500,– EUR unter Anrechnung etwaiger Ansprüche des Klägers aus dem Sozialplan zu zahlen.
  3. Die Beklagte verpflichtet sich, sämtliche Ansprüche des Klägers bis einschließlich 30.04.2004 ordnungsgemäß abzurechnen und die entsprechenden Nettobeträge an den Kläger auszuzahlen.
  4. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, wobei sie auch erwähnen wird, dass der Kläger einen Kran gefahren hat.
  5. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle beiderseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt, der vorliegende Rechtsstreit 4 (3) Ca 1933/04 sowie der Rechtsstreit 4 Ca 6014/03, der vor dem LAG Hamm mit dem Aktenzeichen 16 Sa 977/04 anhängig ist, erledigt.

Seit dem 07.05.2002 erbrachte der Kläger keine Arbeitsleistungen mehr für die Beklagte.

Gemäß Ziffer 3 des Vergleichs vom 28.10.2004 rechnete die Beklagte in der Folgezeit das Arbeitsverhältnis rückwirkend ab und zahlte die sich aus den Abrechnungen ergebenden Nettobeträge an den Kläger aus.

Der Kläger war mit der Abrechnung nicht einverstanden.

Die vorliegende Klage hat er am 22.11.2004 erhoben.

Bezüglich der noch in der Berufungsinstanz anhängigen Ansprüche verlangt der Kläger die sich aus der Kontoübersicht der Urlaubskasse, Stand 20.12.2004, (Bl. 293 d.A.) ergebenden Guthaben von 30 Urlaubstagen aus dem Urlaubsjahr 2002 in Höhe von 3.883,42 EUR und für das Urlaubsjahr 2003 in Höhe von 3.941,60 EUR. Zur Stützung der Klage hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe die Guthaben an sich auszahlen lassen und damit die Durchsetzung seines tariflichen...

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