Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Urteil vom 27.01.1994; Aktenzeichen 1 Ca 877/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.01.1994 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn dahingehend abgeändert, daß festgestellt wird, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 01.06.1993 nicht beendet worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, die seit dem 01.01.1985 bei der Beklagten als Gebäudereinigerin gegen einen Monatslohn von 1.314,64 DM brutto im S. A.-Krankenhaus in H. beschäftigt ist, wendet sich gegen die ihr gegenüber von der Beklagten am 01.06.1993 zum 30.09.1993 ausgesprochene ordentliche Kündigung. Anlaß für die Kündigung war die Kündigung des mit der Beklagten bestehenden Dienstleistungsvertrages durch das S. A.-K. und der Erteilung des Zuschlages für die dortigen Reinigungsarbeiten nach Neuausschreibung an die Fa. P., die die Klägerin anschließend auch wieder neu eingestellt hat.
Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 77–187 EWG ist die Klägerin der Auffassung, die Kündigung sei rechtsunwirksam, weil sie aus Anlaß eines Betriebsüberganges ausgesprochen worden sei.
Hinsichtlich des unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Paderborn vom 27.01.1994 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch das erwähnte Urteil die Klage abgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, die Kündigung sei aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse gerechtfertigt.
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
Gegen dieses der Klägerin am 21.02.1994 zugestellte Urteil hat diese mit einer am 21.03.1994 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schrift ihres Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.05.1994 mit einem weiteren am 04.05.1994 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit ihrer Berufung widerspricht die Klägerin unter Bekräftigung ihrer Ansicht, die Kündigung sei rechtsunwirksam, weil sie aus Gründen eines Betriebsüberganges im Sinne von § 613 a BGB ausgesprochen worden sei, der Auffassung des Arbeitsgerichts und beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 27.01.1994 teilweise abzuändern und festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 01.06.1993 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts und leugnet unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang im Streitfall gegeben seien.
Im übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen, Ergänzungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag in erster Instanz auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die aufgrund entsprechender Beschwer statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch ordnungsgemäß begründete Berufung der Klägerin hatte Erfolg und führte zur entsprechenden Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die der Klägerin gegenüber mit Schreiben der Beklagten vom 01.06.1993 zum 30.09.1993 ausgesprochene ordentliche Kündigung ist rechtsunwirksam.
Die Rechtsunwirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung folgt aus § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebes oder eines Betriebsteiles unwirksam ist, in Verbindung mit der Richtlinie 77–187 EWG des Rates vom 14.02.1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Migliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen unter Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof dazu erlassenen Auslegungskriterien.
Von einer Kündigung aus Anlaß eines Betriebsüberganges ist im Streitfall auszugehen.
Sowohl § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB als auch die genannte Richtlinie 77–187 EWG bestimmen, daß im Fall eines rechtsgeschäftlichen Unternehmens- oder Betriebsübergangs die Rechte und Pflichten des bisherigen Inhabers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses auf den Bewerber übergehen, ohne allerdings den Begriff des Unternehmens- oder Betriebsübergangs festzulegen.
Während das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG in AP Nr. 88 zu § 613 a BGB) beim Betriebsübergang auf die Kriterien der Übernahme und Fortführung der Betriebsorganisation in der Vergangenheit abgestel...