Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 21.05.1996; Aktenzeichen 5 Ca 3390/95) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.05.1996 – 5 Ca 3390/95 – abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.617,62 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 12.12.1995 zu zahlen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Gewährung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 1995 geltend.
Die am 11.12.1941 geborene Klägerin ist verheiratet. Seit dem 01.09.1969 steht sie aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16./21.07.1969 (Bl. 4 ff. d.A.) in den Diensten des Beklagten und war in seiner Niederlassung in B….. als kaufmännische Angestellte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der für die Bediensteten des Beklagten abgeschlossene Manteltarifvertrag Anwendung. Das monatliche Bruttogehalt der Klägerin betrug zuletzt 3.694,09 DM.
Seit dem 25.11.1992 ist die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Bis zum 19.05.1994 erhielt sie von der zuständigen Krankenkasse, der BEK, Krankengeld. Seit dem 20.05.1994 bezieht sie vom zuständigen Arbeitsamt Arbeitslosengeld gemäß § 105 a AFG. Dazu hatte sie mit Schreiben vom 27.04.1994 (Bl. 6 d.A.) den Beklagten um Ausfüllung einer Arbeitsbescheinigung gebeten. Der Beklagte kam dieser Bitte nach.
Am 06.04.1993 hatte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung einer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt. Dieser Antrag wurde vom zuständigen Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 07.03.1994 abgelehnt. Nachdem auch der von der Klägerin eingelegte Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob die Klägerin nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 27.06.1995 Klage zum Sozialgericht Detmold – S 8 (13) An 139/95 –. Über diese Klage ist noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 23.08. und 31.08.1995 (Bl. 58, 59 d.A.) bat der Beklagte die Klägerin, bei ihm vorstellig zu werden, um gemeinsam die weitere Tätigkeit der Klägerin bei dem Beklagten zu besprechen, nachdem, wie er erfahren habe, die Klägerin dem Arbeitsmarkt in begrenztem Umfange zur Verfügung stehe. Die Klägerin kam dieser Bitte aus gesundheitlichen Gründen nicht nach.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 06. und 27.09.1995 (Bl. 60, 61 d.A.) wies der Beklagte darauf hin, daß die Klägerin aufgrund des Arbeitslosengeldbezuges gemäß § 105 a AFG im Verhältnis zu ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitszeit eine kurzzeitige Beschäftigung ausüben könne, zu einer solchen leidensgerechten Beschäftigung wolle der Beklagte der Klägerin gerade verhelfen. Mit Schreiben vom 28.09.1995 wurde die Klägerin wiederum zu einem Gespräch in die Niederlassung des Beklagten gebeten, um gemeinsam ihre weitere Tätigkeit bei dem Beklagten zu besprechen. Auch diesen Aufforderungen kam die Klägerin nicht nach.
Mit Schreiben vom 06.11.1995 (Bl. 25, 65 d.A.) wurde die Klägerin daraufhin vom Beklagten zur Untersuchung beim arbeitsmedizinischen Dienst aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nach.
Mit Schreiben vom 16.11.1995 (Bl. 10 d.A.) machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Gewährung des tariflichen Weihnachtsgeldes nach § 11 MTV geltend. Der Beklagte lehnte eine derartige Zahlung ab. Daraufhin erhob die Klägerin am 06.12.1995 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe auch für das Jahr 1995 nach § 11 MTV das tarifliche Weihnachtsgeld zu. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien habe nicht geruht. Allein die Tatsache, daß die Klägerin im Jahre 1995 keine Arbeitsleistung für den Beklagten erbracht habe, führe nicht zum Ausschluß oder zur Kürzung des Weihnachtsgeldes. Eine ausdrückliche Ausschluß- oder Kürzungsregelung sei in § 11 MTV nicht vorhanden. Im übrigen habe der Beklagte gegenüber der Klägerin auch im Jahre 1995 sein Direktionsrecht noch ausgeübt, indem er die Klägerin mehrfach zur Vorstellung in seinem Betrieb aufgefordert und sie auch zu einer Untersuchung zum arbeitsmedizinischen Dienst beordert habe. Bereits hieraus sei ersichtlich, daß der Beklagte nicht auf sein Direktionsrecht verzichtet habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.617,62 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 12.12.1995 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, daß die Klägerin die Zahlung eines Weihnachtsgeldes nach § 11 MTV nicht verlangen könne. Das Arbeitsverhältnis der Parteien habe geruht, da die Klägerin Arbeitslosengeld nach § 105 a AFG bezogen habe. Der Beklagte könne gegenüber der Klägerin das Direktions- und Weisungsrecht nicht mehr ausüben. Hieran änderten auch die an die Klägerin im Jahre 1995 gerichteten Aufforderungsschreiben nichts. Insoweit seien der Klägerin nicht bestimmte Arbeitsaufgaben im Rahmen des Direktionsrechtes zugewiesen worden, es handele sich vielmehr um Maßnahmen zur Klärung der gesundheitlichen Lage der Klägerin.
Durch Urteil vom 21.05.1996 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung a...