Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleich für dienstplanmäßig ausgefallene Stunden an einem Feiertag
Leitsatz (redaktionell)
1. a) Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
b) Entsprechend der zugehörigen Protokollerklärung betrifft die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag freihaben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
2. Dienstplanmäßig ausgefallene Stunden im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD liegen vor, wenn der Dienstplan die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall am Feiertag ist, nicht aber, wenn der Arbeitgeber die Feiertage bei der Dienstplangestaltung gezielt ausspart.
Normenkette
TVöD § 6 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Rheine (Entscheidung vom 12.10.2011; Aktenzeichen 3 Ca 487/11) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Berufungsklägerin und Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 12.10.2011 - 3 Ca 487/11 - wird auf Kosten der Berufungsklägerin und Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Ausgleich für dienstplanmäßig ausgefallene Stunden an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt. Es handelt sich um den Ostermontag des Jahres 2010 (05.04.2010).
Der Kläger wurde am 16.06.1989 bei der Standortverwaltung R1 als Diensthundeführer eingestellt. Zurzeit ist er im Wachdienst auf dem Kasernengelände in R1-B1 eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bund (TVöD) Anwendung. Der Kläger erhält eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 4, Stufe 6.
Für die Arbeitszeit des Wachpersonals bei der Beklagten bestand bis zum 30.11.2010 eine Dienstplangestaltung, die unter Berücksichtigung eines erheblichen Umfanges an Bereitschaftsdiensten jeweils 24-Stunden-Schichten vorsah. Der Kläger arbeitete nach dem Dienstplan an wechselnden Wochentagen, der Dienste an 7 Tagen pro Woche vorsah. Bis zum 30.11.2010 wurde der Kläger zu (maximal) 12 Schichten im Monat zu einem 24-Stunden-Dienst eingeteilt. Die einzelnen Schichten dauerten dabei jeweils von 08:00 Uhr bis 08:00 Uhr. Es ergab sich eine monatliche Arbeitszeit von (maximal) 288 Stunden. Die Einteilung erfolgte entweder für die Tage eines Monats mit "geradem" Datum oder für Tage mit "ungeradem" Datum. Damit die höchst zulässige Arbeitszeit nicht überschritten wurde, wurden von den 15 oder 16 denkbaren Arbeitstagen drei oder vier dienstfrei gehalten. Bei einem monatlichen Einsatz mit 288 Stunden entfielen 168 Stunden auf die tarifvertraglich vorgesehene regelmäßige Arbeitszeit. Die darüber hinaus gehenden 120 Stunden wurden bei der Bemessung des Entgelts entsprechend § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD-BT-V mit 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet und mit dem Überstundenentgelt von 16,48 € (Bl.12 GA) vergütet (60 x 16,48 €). Nach der Schichtplangestaltung ergaben und ergeben sich in jedem Monate beträchtliche vergütungspflichtige Überstunden.
Im April 2010 war der Kläger zu den "ungeraden" Tagen des Monats zur Schicht eingeteilt. Am Ostermontag 2010 (05.04.2010) wurde der Kläger mit der Bemerkung "WOF" (= Wochenfeiertag) nicht zum Dienst herangezogen. Darüber hinaus hatte der Kläger nach dem Dienstplan am 03., 09. und 21.04.2010 dienstfrei. Insgesamt ergaben sich - ohne den 05.04.2010 - elf zu berücksichtigende Schichten (= 264 Stunden [168 + 96]). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Dienstpläne Bl. 51 und 65 GA verwiesen.
Für April 2010 erhielt der Kläger das reguläre Tarifgehalt. Die Überstunden aus dem April 2010 wurden mit der Abrechnung für Juni 2010 vergütet. Auf die Kopie der Abrechnung wird Bezug genommen (Bl. 5 GA). Dort sind 51,90 Überstunden a‚ 16,48 € ausgewiesen ("Entgelt für Überstunden 51,90 Std. a 12,78 €" / "Entgelt für Überstunden 51,90 Std. a 3,70 €"). Darin enthalten sind 3,9 Stunden für den Ostermontag (05.04.2010). Die Beklagte vergütete die 3,9 Stunden mit insgesamt 64,27 € brutto. Sie setzte als zu berücksichtigende Arbeitszeit nicht 16 Stunden an sondern 7,8 Stunden als Durchschnitt der regelmäßigen Arbeitszeit bei einer 39-Stunden-Woche und 5 Arbeitstagen gemäß § 6 Abs. 1 a) TVöD. Hiervon wurden gemäß der Bestimmungen des § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD-BT-V 50 % als Arbeitszeit gewertet und mit dem Überstundenentgelt berechnet (3,9 Stunden x 16,48 € = 64,27 €).
Die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte mit Schreiben vom 26.08.2010 auf, den Kläger tarifgerecht zu vergüten. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 22.09.2010, mehr als die Vergütung für 3,9 Stunden könne der Kläger für den 05.04.2010 nicht beanspruchen (Bl. 10, 11 GA).
Der Kläger hat geltend gemacht, dass er für den 05.04.2010 Anspruch auf Zahlung weiterer 67,57 € brutto nebst Zinsen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD i. V....