Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtzusage. Bonuszahlungen einer Bank
Leitsatz (amtlich)
Ablehnung des Anspruchs auf eine Bonuszahlung durch eine in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Bank.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Urteil vom 04.02.2010; Aktenzeichen 4 Ca 1898/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 04.02.2010 – 4 Ca 1898/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Bonuszahlung für das Jahr 2008. Nachdem die Klägerin ihren Anspruch ursprünglich im Wege der Stufenklage verfolgt hat, verlangt sie nunmehr die Zahlung eines zwischen den Parteien unstreitig gestellten Bonus.
Die Klägerin war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin, der D2 Bank AG (D2 Bank), als Bankkauffrau mit einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.01.1996 beschäftigt. Die D2 Bank wurde mit Wirkung zum 11.05.2009 auf die Beklagte verschmolzen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist inzwischen aufgrund eines Betriebsübergangs auf die O1 L4 AG übergegangen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtete sich zuletzt nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 19.07.1999 (Bl. 29 – 31 d.A.). Darin ist die Geltung der Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in ihren jeweils geltenden Fassungen vereinbart. Die D2 Bank war Mitglied im Arbeitgeberverband des privaten Bankgewerbes e.V..
Im Februar 2008 schlossen die D2 Bank und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung über das Bonussystem im Tarifbereich, die mit Rückwirkung zum 01.01.2007 in Kraft trat und eine zuvor bestehende Betriebsvereinbarung ablöste. Unter Nr. 3 der Betriebsvereinbarung vom Februar 2008 ist die Bildung eines Bonuspools vorgesehen und folgendes bestimmt:
„3. Bonuspool
Der Vorstand legt den Bonuspool für tariflich vergütete Mitarbeiter in Abhängigkeit von dem Geschäftsergebnis der Bank fest.
Bei einer planungsgemäßen Performance der Bank beinhaltet der Bonuspool mindestens die Summe der im Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres gezahlten tariflichen Monatsgehälter aller gemäß Ziffer 2 unter diese Vereinbarung fallenden Mitarbeiter. Im Falle einer weit über der Planung liegenden Performance werden auf der gleichen Berechnungsbasis bis zu 1,5 Gehälter pro Mitarbeiter, bei einer weit unter der Planung liegenden Performance mindestens 0,5 Gehälter in den Pool eingestellt (Gesamtpoolfaktor). Die Performancelevels orientieren sich an dem jeweils am Anfang des Jahres festgelegten EVA-Ziel. Der Vorstand kann eine weitere Reduzierung der Poolvolumina unter 0,5 Gehälter beschließen, wenn der EVA unter minus 100 Mio. EURO oder das erreichte EVA-Ziel 75 % unter der Planung liegt.
Der Bonus wird zusätzlich zu dem tariflichen Arbeitsentgelt einschließlich tariflicher Sonderzahlungen gemäß § 10 MTV gezahlt.”
Die Verteilung des Bonus ist grundsätzlich von zwei Faktoren abhängig: Von der Höhe des für eine Einheit zur Verfügung stehenden Anteils am Bonuspool und der individuellen Leistung. Zur Bestimmung der individuellen Leistung wird u.a. ein Mitarbeitergespräch durchgeführt. Zu den weiteren Einzelheiten der Betriebsvereinbarung wird im Übrigen auf Bl. 48 bis 59 d.A. Bezug genommen.
Aufgrund einer Mitteilung von März 2008 (Bl. 109 d.A.) erhielt die Klägerin für das Geschäftsjahr 2007 einen Bonus in Höhe von 3.548,– EUR brutto.
Mit einem im Intranet der D2 Bank veröffentlichten Schreiben vom 28.10.2008 (Bl. 82 d.A.), in dem als Aussteller der damalige Vorstandsvorsitzende H3 W1 und der Personalvorstand W2 M5 angegeben sind, teilte die D2 Bank folgendes mit:
„Bonusvolumen 2008
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass der Vorstand für das Kalenderjahr 2008 ein Bonusvolumen in Höhe von 100 % des Bonusvolumens 2007 – angepasst an den Mitarbeiterbestand 2008 – pro Funktion und Division (exclusive DKIB Frontoffice) zugesagt hat.
Mit dieser Entscheidung verbunden ist der Dank für Ihr Engagement und Ihren Einsatz für unsere Bank im laufenden Jahr, auf den wir auch in Zukunft vertrauen.
Die Festsetzung der individuellen Bonusbeträge erfolgt wie in den vergangenen Jahren leistungsabhängig. Über die individuelle Bonusfestsetzung werden die Führungskräfte ihre Mitarbeiter rechtzeitig in einem persönlichen Gespräch informieren.
Die Auszahlung des Bonus erfolgt im Frühjahr 2009.”
Ob es in den Vorjahren vor Ablauf des Geschäftsjahres vergleichbare Schreiben des Vorstandes der D2 Bank, wie die Klägerin behauptet, gegeben hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hat sich insoweit auf die in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten E-Mail-Ausdrucke Bl. 328 bis 330 d.A. bezogen.
Mit der Klägerin wurde am 30.01.2009 ein Beurteilungsgespräch geführt, zu dessen Ergebnis auf Bl. 24 bis 27 d.A. verwiesen wird. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses vom 17.02.2009 wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am 1...