Revision aufgehoben 23.02.2000
Verfahrensgang
ArbG Münster (Urteil vom 14.08.1997; Aktenzeichen 2 Ca 1262/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes vom 06.11.1997 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 14.08.1997 – 2 Ca 1262/97 – wird das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.600,00 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis gem. § 59 Abs. 1 BAT mit Ablauf des 30.06.1996 zu Ende gegangen ist.
Die am 18.02.1962 geborene, ledige Klägerin trat zum 01.07.1987 als Regierungsangestellte in die Dienste des beklagten Landes. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50. In der Zeit vom 01.05.1987 bis zum 31.03.1994 war sie beim staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft in M. beschäftigt. Im Zuge der Neuordnung der staatlichen Umwelt- und Arbeitsschutzverwaltung wurde sie aus dienstlichen Gründen mit Wirkung zum 01.04.1994 an das staatliche Umweltamt M. versetzt. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet kraft einzelvertraglicher Abrede der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Die Vergütung der Klägerin richtet sich nach der Vergütungsgruppe VII BAT.
Durch Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin vom 31.08.1993 wurde der Klägerin auf ihren Antrag eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis zum 31.12.1993 gewährt. Die Erwerbsunfähigkeitsrente wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 30.06.1996. Während dieser Zeit ruhte das Arbeitsverhältnis der Parteien gem. § 54 Abs. 1 S. 4 und 5 BAT mit allen Rechten und Pflichten.
Mit Bescheid vom 24.05.1996 erkannte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 30.06.1996 hinaus auf unbestimmte Dauer an. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin form- und fristgerecht Widerspruch ein. In ihrem Widerspruchsschreiben führte sie u.a. aus, die Rente solle bis zum Ende des beruflichen Rehabilitationsverfahrens befristet werden, bei einer Bewilligung der Rente auf Dauer werde das Antragsverfahren für die berufliche Rehabilitation abgelehnt und es bestehe keine Chance auf berufliche Rehabilitation mehr.
Am 18.06.1996 informierte die Klägerin die Bezirksregierung Münster über die Einlegung des Widerspruchs mit dem Ziel, die Rente auf Dauer in eine Zeitrente umzuwandeln.
Mit Schreiben vom 20.06.1996 teilte die Bezirksregierung Münster der Klägerin mit, daß das Arbeitsverhältnis wegen der Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer gem. § 59 Abs. 1 S. 1 BAT mit Ablauf des 30.06.1996 ende.
Mit Bescheid vom 20.11.1996 half die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem von der Klägerin eingelegten Widerspruch ab. Sie wandelte die auf Dauer bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit bis zum 30.06.1998 um. Zur Begründung führte sie aus, daß nach den medizinischen Untersuchungsbefunden die begründete Aussicht bestehe, daß die Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein könne. Der Entscheidung waren weitere medizinische Untersuchungen der Klägerin nicht vorausgegangen. Sie erging vielmehr nach Aktenlage.
Am 23.11.1996 unterrichtete die Klägerin die Bezirksregierung Münster telefonisch über den Abhilfebescheid.
Mit Schreiben vom 28.02.1997 wandte sich die Bezirksregierung Münster an das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, schilderte den Sachverhalt und bat um Entscheidung, ob das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin mit Wirkung zum 30.06.1996 ordnungsgemäß beendet worden sei oder ob es aufgrund des Widerspruchsbescheides der Bundesversicherungsanstalt Berlin vom 20.11.1996 zu einem weiteren Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses bis zum 30.06.1998 gekommen sei. Hierüber unterrichtete die Bezirksregierung Münster die Klägerin ebenfalls mit Schreiben vom 28.02.1997.
Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen teilte der Bezirksregierung Münster mit Schreiben vom 09.04.1997 mit, daß es nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gekommen sei, daß das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin mit Wirkung zum 30.06.1996 gem. § 59 Abs. 1 S. 1 BAT geendet habe. Hierüber informierte die Bezirksregierung Münster die Klägerin mit Schreiben vom 09.05.1997.
Mit ihrer am 22.05.1997 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Münster erhobenen Klage hat die Klägerin das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 BAT hätten nicht vorgelegen, da sie nur vorübergehend berufsunfähig gewesen sei und die Aussicht bestehe, daß die Arbeitsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben werden könne.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß das zw...