Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 29.09.1999; Aktenzeichen 8 (10) Ca 3587/99) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.09.1999 – 8 (10) Ca 3587/99 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Weihnachtsgeldes.
Die am 17.09.1969 geborene Klägerin ist verheiratet. Seit dem 01.01.1996 war sie bei der Beklagten, einer Speditionsfirma, als kaufmännische Angestellte zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 3.592,00 DM aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.12.1995 (Bl. 16 ff. d.A.) tätig.
Nach § 3 des Arbeitsvertrages vom 12.12.1995 war die Klägerin in die Gehaltsgruppe K2/26 des jeweiligen tariflichen Gehaltstarifgruppenkataloges für das Speditions- und Transportgewerbe in NRW eingestuft.
§ 4 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
§ 4 Bezüge
Die monatlichen Bezüge, die spätestens bis zum 10. des Folgemonats auf ein Konto des/der Angestellten zu überweisen ist, betragen
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Brutto |
3.200,00 DM |
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In diesem Bruttobetrag sind enthalten: |
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1. |
tarifliches Gehalt Gruppe K2/26 |
2.999,00 DM |
2. |
besondere tarifliche Zulagen *1 |
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3. |
spezielle betriebliche Zulagen*2 |
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4. |
freiwillige betriebliche Leistungen*3 |
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freiwillige übertarifliche Zahlung |
201,00 DM |
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Gesamtgehalt |
3.200,00 DM |
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Das Grundgehalt beträgt pro Stunde |
18,94 DM |
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Sonstiges |
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Ab 01.07.1996 beträgt das Gehalt |
3.300,00 DM |
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Das Weihnachtsgeld beträgt |
1.650,00 DM |
* 1 Die besonderen tariflichen Zulagen nach Ziffer 2. werden nur für die Dauer der tariflichen festgelegten Voraussetzungen gezahlt. Werden diese Zulagen nach Wegfall dieser Voraussetzungen weitergezahlt, so gelten sie als freiwillige betriebliche Leistungen nach Ziffer 4.
* 2 Die speziellen betrieblichen Zulagen nach Ziffer 3. können von seiten der Firma beim Wegfall der Voraussetzungen widerrufen werden oder, wenn sachliche Gründe, z.B. die Veränderung der bestehenden Arbeitsbedingungen, die wirtschaftliche Situation der Firma, dies erfordern.
* 3 Die freiwilligen betrieblichen Leistungen nach Ziffer 4. können jederzeit nach freiem Ermessen widerrufen oder angerechnet werden.
In § 5 des Arbeitsvertrages war vereinbart:
§ 5. Sonstige Zuwendungen
Weihnachtsgratifikation und ähnliche Zuwendungen, die über den tariflichen Rahmen hinaus gezahlt werden, sind freiwillige Leistungen der Firma, auf die auch nach wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch besteht.
In § 12 des Arbeitsvertrages vom 12.12.1995 war festgelegt, dass für die Arbeitsbedingungen im übrigen die jeweils gültigen Tarifverträge für die Angestellten des Speditions-, Lagerei- und Tansportgewerbes als Bestandteil dieses Anstellungsvertrages gelten.
Das zuletzt an die Klägerin gezahlte Gesamtgehalt von 3.592,00 DM brutto gliederte sich in ein Tarifgehalt von 3.291,00 DM brutto und in eine freiwillige übertarifliche Zahlung von 301,00 DM auf.
Im November 1998 erhielt die Klägerin ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.796,00 DM.
§ 11 des Rahmentarifvertrages für die kaufmännischen und technischen Angestellten im privaten Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalens vom 15.06.1994 – RTV – sieht eine Jahressonderzahlung vor, die für Angestellte mit einjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 30 %, für Angestellte mit mindestens dreijähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 35 % und für Angestellte mit mindestens sechsjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 40 % eines tariflichen Monatsverdienstes beträgt. In § 11 II. 2. RTV ist die Rückzahlung der Jahressonderzahlung vorgesehen, wenn das Beschäftigungsverhältnis bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres endet; das gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen durch den Arbeitgeber gekündigt worden ist.
Mit Schreiben vom 25.02.1999 (Bl. 20 d.A.) kündigte die Klägerin ihr Angestelltenverhältnis „zum 01. April 1999”.
Die Klägerin erbrachte bis zum 31.03.1999 ihre Arbeitsleistung für die Beklagte. Zum 01.04.1998 trat sie eine neue Arbeitsstelle bei einem anderen Arbeitgeber an und erbrachte an diesem Tag keine Arbeitsleistungen mehr für die Beklagte.
Im Gütetermin beim Arbeitsgericht erklärte die Klägerin insoweit, dass sie mit der Kündigung zum 01.04.1999 gemeint habe, dass das Arbeitsverhältnis am 01.04.1999 bereits beendet sein sollte, sie habe am 01.04.1999 ihre neue Stelle angetreten.
Mit der Abrechnung für März 1999 (Bl. 6 d.A.) brachte die Beklagte daraufhin das an die Klägerin gezahlte Weihnachtsgeld in Höhe von 1.796,00 DM brutto wieder in Abzug.
Mit Schreiben vom 19.04.1999 (Bl. 7 d.A.) machte die Klägerin die Auszahlung des einbehaltenen Bruttobetrages geltend. Da die Beklagte dem nicht nachkam, erhob die Klägerin am 21.07.1999 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht.
Im Kammertermin vom 29.09.1999 erklärten die Parteien übereinstimmend, dass die tarifliche Sonderzahlung 1.316,00 DM betragen habe. Die Beklagte erkannte den Klageanspruch in Höhe von 480,00 DM brutto einschließlich 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem...