Revision zurückgewiesen 12.12.2000
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Urteil vom 16.09.1998; Aktenzeichen 2 Ca 359/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 16.09.1998 – 2 Ca 359/98 – abgeändert.
Die Klage wird in Höhe von 1.430,67 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 09.03.1998 als unbegründet und im übrigen als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche nach einem Betriebsübergang.
Die am 12.04.1949 geborene Klägerin war seit dem 21.01.1992 als Reinigungskraft bei der Firma M. & Co. Dienstleistungs-KG in A. tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 21.01.1992. Die Klägerin erhielt zuletzt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden einen Stundenlohn von 13,46 DM brutto. Der Einsatz der Klägerin als Reinigungskraft erfolgte ausschließlich im Reinigungsobjekt „Universität-Gesamthochschule-Paderborn”.
Im März 1995 schrieb die Universität-Gesamthochschule-P. den Reinigungsauftrag für das oben genannte Objekt zum 01.07.1995 erneut aus. Den Zuschlag erhielt nicht die Arbeitgeberin der Klägerin, die Firma M. & Co. Dienstleistungs-KG, sondern die Beklagte dieses Rechtsstreits. Die Beklagte führte entsprechend des Zuschlags die Reinigungsarbeiten in den Universitätsgebäuden durch. Sie setzte hierfür ca. 70 Reinigungskräfte ein, die zuvor für die Firma M. & Co. Dienstleistungs-KG dort tätig waren. Lediglich zehn dieser Reinigungskräfte, u. a. die Klägerin, wurden von der Beklagten nicht weiterbeschäftigt.
Mit Schreiben vom 27.09.1995 (Bl. 94 d.A.) machte die Klägerin gegen die Beklagte die Lohnansprüche für die Monate Juli und August 1995 vergeblich geltend.
In dem Rechtsstreit zwischen den Parteien Arbeitsgericht Paderborn – 2 Ca 1040/95 – erhob die Klägerin am 06.07.1995 Klage mit dem Antrag, festzustellen, daß ihr Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen sei. Gleichzeitig verlangte sie von der Beklagten Weiterbeschäftigung. Hilfsweise beantragte die Klägerin, die Firma M. & Co. Dienstleistungs-KG zu verurteilen, sie zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hin gab das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 11.12.1997 der Klage der Klägerin gegen die Beklagte statt.
In einem weiteren Rechtsstreit zwischen den Parteien Arbeitsgericht Paderborn – 2 Ca 324/96 – beantragte die Klägerin mit Klage vom 14.02.1996,
die Beklagte zu verurteilen,
- ihr 15 Arbeitstage Urlaub für die Beschäftigungszeit vom 01.01. bis zum 30.06.1995 zu gewähren,
- hilfsweise festzustellen, daß ihr durch die Beklagte für das gesamte Jahr 1995 noch Urlaubsansprüche in Höhe von 30 Arbeitstagen zu gewähren sind.
Durch Beschluß vom 09.03.1996 wurde das Verfahren ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung der anhängigen Bestandsstreitigkeit.
In einem weiteren Rechtsstreit zwischen den Parteien Arbeitsgericht Paderborn – 2 Ca 1028/96 – erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.06.1996 Klage mit dem Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, ihr Lohnabrechnungen für die Zeit ab dem 01.07.1995 bis zum 31.05.1996 zu erteilen und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag auszuzahlen.
Die Klage wurde der Beklagten am 03.07.1996 zugestellt. Durch Beschluß des Arbeitsgerichts vom 17.07.1996 wurde das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Bestandsstreitigkeit ausgesetzt. Mit Schriftsatz vom 16.10.1996 erweiterte die Klägerin die Klage mit folgenden Anträgen:
2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Lohnabrechnungen für die Zeit vom 01.06.1996 bis zum 30.09.1996 zu erteilen und den sich heraus ergebenden Nettoverdienst auszuzahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihr auch zukünftig, d. h. über den 30.09.1996 hinaus Lohnabrechnungen zu erteilen und den sich hieraus ergebenden Nettoverdienst auszuzahlen,
4. die Beklagte zu verurteilen, ihr die gesamten Urlaubsansprüche für das Jahr 1996 in Höhe von 30 Arbeitstagen zu gewähren und ihr darüber hinaus das anteilige 13. Monatseinkommen für das Jahr 1996 in Höhe von 12/12 abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag auszuzahlen.
Die Klageerweiterung ging am 18.10.1996 bei dem Arbeitsgericht ein und wurde der Beklagten am 22.10.1996 zugestellt.
Die Bitte der Klägerin vom 29.05.1996 (Bl. 95 d.A.), auf die Einhaltung der tariflichen Ausschlußfristen zu verzichten, hatte die Beklagte zuvor mit Schreiben vom 11.06.1996 (Bl. 96 d.A.) abgelehnt.
Mit Schreiben vom 09.02.1998 machte die Klägerin die mit der vorliegenden Klage erhobenen Vergütungsansprüche der Beklagten gegenüber geltend. Die Beklagte lehnte die Erfüllung der Ansprüche mit Schreiben vom 12.02.1998 ab.
In dem einschlägigen Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk für die Bundesrepublik Deutschland v...