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LAG Hamm Urteil vom 25.10.2005 - 4 Sa 1163/04

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Die Revision wird nicht zugelassen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Berufung ohne förmliche Anträge bei Teilbefassung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Insolvenzfeststellungsklage. Nachweis der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung durch Kopie des Interessenausgleichs

Leitsatz (amtlich)

1. Die gegen ein klagabweisendes Urteil gerichtete Berufung ist trotz des Fehlens eines ausdrücklichen Rechtsmittel- und Sachantrags dann nicht nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 522 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO n.F. unzulässig, wenn sich aus dem Inhalt der in der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsätze eindeutig ergibt und ohne Zweifel entnehmen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. Betrifft das angefochtene Urteil mehrere selbständige Streitgegenstände (z.B. Kündigungsschutz-, Weiterbeschäftigungs- und Zahlungsklage), dann genügt es, wenn der erstinstanzlich unterlegene Kläger in der Berufungsbegründung deutlich macht, was er mit dem Rechtsmittel anstrebt, ob er das Urteil mit seiner Berufung in vollem Umfang oder durch Teilbefassen nur hinsichtlich einzelner Streitgegenstandes anfechten will.

2. Die vorausgegangene Anmeldung nach §§ 174, 28 InsO ist notwendige Prozessvoraussetzung für eine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter nach § 179 Abs. 1 InsO, denn sie ist nur unter der Voraussetzung statthaft, dass die Klageforderung im Verfahren angemeldet, geprüft und bestritten worden ist. War die streitgegenständliche Forderung im Zeitpunkt der nach § 179 KO erhobenen Feststellungsklage noch nicht beim Insolvenzverwalter angemeldet und von diesem geprüft worden, so kann dieser Mangel noch nach Rechtshängigkeit behoben werden, und zwar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung...

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