Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellungsanspruch in den öffentlichen Dienst
Leitsatz (amtlich)
Nach Art. 33 Abs. 2 GG kann ein Einstellungsbewerber für den öffentlichen Dienst nur verlangen, dass seine Einstellungsbewerbung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung geprüft und nicht nach den in Art. 3 Abs. 3 GG missbilligten Merkmalen differenziert wird.
Im Lehrereinstellungsverfahren regelt die einstellende Körperschaft den ihr insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum durch Erlasse und schränkt ihn zugleich ein.
Die Selbstbindung an die Erlasslage führt allerdings nicht dazu, dass sie bei der Beurteilung des Kriteriums der Eignung in jedem Falle allein an die an Hand der Examensnoten ermittelten Ordnungsgruppen/Listenplätze gebunden ist.
Es kann vielmehr zusätzlich berücksichtigt werden, ob sich ein Bewerber in einem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis im Schuldienst als ungeeignet erwiesen hat.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Urteil vom 29.04.2003; Aktenzeichen 1 Ca 171/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers vom 17.06.2003 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 29.04.2003 – 1 (2) Ca 171/02 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 21.01.13xx geborene Kläger bestand am 07.07.1992 die erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik mit der Gesamtnote „gut”. Nachdem er in der Zeit von 1992 bis 1994 seinen Vorbereitungsdienst als Lehramtsanwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet hatte, bestand er am 14.12.1994 die zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik mit der Gesamtnote „befriedigend”. Am 28.08.1995 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer für Sonderpädagogik z. A. ernannt. Er trat seinen Dienst zunächst an der Westfälischen Schule für Körperbehinderte in G1xxxxxxxxxxx an. Aufgrund eines von den Parteien nicht näher beschriebenen Vorfalls vom 21.02.1996 in dieser Schule wurde ein Untersuchungsverfahren mit dem Ziel der Entlassung gegen ihn geführt, das jedoch später eingestellt wurde. Aus dienstlichen Gründen wurde der Kläger mit Wirkung vom 02.03.1996 an die Schule für Sprachbehinderte in G1xxxxxxxxxxx versetzt. An dieser Schule sollte er in pädagogischer Hinsicht seine Probezeit vollenden. Da in der dienstlichen Beurteilung vom 01.12.1997 die Bewährung des Klägers nicht festgestellt werden konnte, wurde die Probezeit bis zum 27.03.1999 verlängert. Eine vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen 1 K 5019/98 angestrengte Klage gegen die dienstliche Beurteilung blieb erfolglos. Anschließend wurde der Kläger an die F1xxxxxxxxxxxx für Sprachbehinderte in R2xxxxxxxxxxxx versetzt. Der Leiter dieser Schule erstattete unter dem 01.12.1998 eine negative dienstliche Beurteilung. Die Bezirksregierung M2xxxxx entließ den Kläger durch Verfügung vom 13.04.1999 zum 30.06.1999 wegen Nichtbewährung aus dem Schuldienst des beklagten L3xxxx. Die vom Kläger eingelegten Rechtmittel blieben erfolglos. Durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27.11.2000 wurde die Entlassungsverfügung vom 13.04.1999 für rechtmäßig erklärt.
Nach seiner Entlassung aus dem Schuldienst erwarb der Kläger Fähigkeiten als Mediendesigner und nahm an verschiedenen verkehrsrechtlichen Fortbildungsmaßnahmen teil, die auch die Teilnahme von Kindern am Verkehr zum Gegenstand hatten.
Mit Schreiben vom 17.12.2001 bewarb er sich bei der Bezirksregierung A1xxxxxx erneut um eine Einstellung in den Schuldienst des beklagten L3xxxx mit Wirkung zum 01.02.2002. Das Bewerbungsverfahren erfolgte nach dem in dem Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 01.11.2000 geregelten Listenverfahren. Aufgrund des Ergebnisses des Listenverfahrens wurde dem Kläger mit Schreiben vom 16.01.2002 ein Einstellungsangebot für eine Stelle an einer Sonderschule im M3xxxxxxxx K4xxx zu einer monatlichen Bruttovergütung von 1.789,52 EUR mit halber Pflichtstundenzahl unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT unterbreitet. In diesem Schreiben teilte die Bezirksregierung dem Kläger unter anderem mit, sie habe „in Aussicht genommen”, den Kläger baldmöglichst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst einzustellen, sofern er die Laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfülle. Für den Fall, dass er diese Voraussetzungen nicht erfülle, sei eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis vorgesehen. Dabei stehe die vorgesehene Einstellung unter dem Vorbehalt der Zustimmung des zuständigen Personalrates, der Feststellungen der gesundheitlichen Eignung sowie der Vorlage eines eintragungsfreien Führungszeugnisses. Auf Seite 2 des Angebotes heißt es unter anderem wie folgt:
„…
Dieses Schreiben hat nur Gültigkeit, wenn
Sie sich nicht bereits in einem hauptberuflichen unbefristeten Beschäftigungsverhältnis im...