Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbillige einseitige Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber. Weigerung des Arbeitnehmers, der unbilligen Leistungsbestimmung Folge zu leisten, berechtigt grundsätzlich nicht zur Kündigung. Unbillige einseitige Leistungsbestimmung. Weigerung des Arbeitnehmers. Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
Ist der Arbeitgeber mangels entgegenstehender Umstände grundsätzlich berechtigt, den Arbeitnehmer im Rahmen seiner Beschäftigung durch einseitige Leistungsbestimmung weltweit auf Baustellen zu entsenden so muss die Leistungsbestimmung im Einzelfall dennoch gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgen. Entspricht die einseitige Leistungsbestimmung im Einzelfall nicht der Billigkeit, so ist sie unverbindlich. Weigert sich der Arbeitgeber unter diesen Umständen, die Arbeitsleistung zu erbringen, begeht er keine Pflichtverletzung, die eine Kündigung rechtfertigen kann.
Normenkette
BGB § 315; KSchG § 1
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Aktenzeichen 2 Ca 561/05) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 3 AZN 293/06) |
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung und zweier Abmahnungen sowie um einen vom Kläger zweitinstanzlich gestellten Auflösungsantrag.
Der am 16.01.1952 geborene Kläger ist seit dem 13.06.1977 als Feuerungsmaurer bei der Beklagten beschäftigt, in deren Betrieb in L1xxx ca. 50 Arbeitnehmer tätig sind. Er erhielt zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt von ca. 4.800,00 EUR. Der Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder; das jüngste Kind ist 14 Jahre alt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht zwischen den Parteien nicht. Ein Betriebsrat ist bei der Beklagten nicht gewählt.
Die Beklagte ist als Spezialunternehmen im Feuerungsbau weltweit tätig und generiert einen Großteil ihres Umsatzes im Auslandsgeschäft. Während der Zeit seiner Tätigkeit für die Beklagte war der Kläger auch im Ausland eingesetzt, so u.a. 1985 in Jordanien und 1986 in Ägypten. Auch in Saudi-Arabien war der Kläger für die Beklagte tätig. In den letzten Jahren war der Kläger allerdings ausschließlich in Deutschland und im europäischen Ausland eingesetzt.
Für einen vorgesehenen Einsatz in Saudi-Arabien forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 28.01.2005 auf, seinen Reisepass zwecks Beantragung eines Visums zur Verfügung zu stellen. Hierzu war der Kläger nicht bereit und erklärte hierzu in einem persönlichen Gespräch, er sei zum einen regelmäßig in Europa eingesetzt worden; zum anderen sei es unzumutbar, einen Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis in dieses Land zu senden. Es gebe genügend Kollegen, die gleichqualifiziert seien und freiwillig den Einsatz in Saudi-Arabien akzeptierten.
Mit Schreiben vom 04.02.2005 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, die folgenden Inhalt hat:
„Sehr geehrter Herr A1xxxxxx, wir haben Sie mit Schreiben vom 28.01.2005 aufgefordert, Ihren Reisepass für die Visa-Beantragung für den Arbeitseinsatz in Saudi-Arabien beizubringen.
Sie verweigern die Herausgabe Ihres Reisepasses und haben mitgeteilt, dass Sie für einen Einsatz in Saudi-Arabien nicht zur Verfügung stehen.
Diese Weigerung stellt eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar.
Sie wissen, dass die Firma auch im Auslandsgeschäft tätig ist. In der Vergangenheit haben Sie ebenfalls an Auslandseinsätzen teilgenommen. Um den visarechtlichen Bestimmungen in den Einsatzländern nachzukommen, ist es erforderlich, dass die Arbeitnehmer der Firma mitwirken und ggf. Ihren Reisepass vor einem Einsatz zur Verfügung stellen, damit alle weiteren behördlichen Vorgänge erledigt werden können.
Ihre Weigerung stellt einen Verstoß dar und damit eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung.
Wir mahnen Sie hiermit ab.
Sollten Sie sich auch in Zukunft weigern, Ihren Reisepass zur Verfügung zu stellen, wenn Auslandseinsätze erforderlich werden, dann müssen Sie mit einer Weigerung rechnen.
Wir fordern Sie noch einmal auf, Ihren Reisepass vorzulegen bis zum
14.02.2005.
Wir weisen Sie noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass Sie für den Arbeitseinsatz in Saudi-Arabien vorgesehen sind. Sollten Sie sich auch in Zukunft der Mitwirkung widersetzen, dann müssen Sie damit rechnen, dass unter Umständen Ihr Arbeitsverhältnis arbeitgeberseits gekündigt wird.”
Trotz dieser Abmahnung war der Kläger weiterhin nicht bereit, seinen Reisepass vorzulegen. Mit Schreiben vom 15.02.2005 erteilte die Beklagte dem Kläger eine weitere Abmahnung, die folgenden Inhalt hat:
„Sehr geehrter Herr A1xxxxxx, wir haben Sie mit Schreiben vom 28.01.2005 und dann noch einmal mit Schreiben vom 04.02.2005 aufgefordert, Ihren Reisepass für die Visa-Beantragung für den Arbeitseinsatz in Saudi-Arabien beizubringen.
Sie verweigern nach wie vor die Herausgabe Ihres Reisepasses.
Wir weisen noch einmal darauf hin, dass diese Weigerung eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellt. Auf die Ausführungen aus unserem Schreiben vom 04.02.2005 nehmen wir Bezug.
Wir mahnen Sie hiermit letztmalig ab.
Wir fordern Sie auch letztm...