Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialplan. Kurzarbeitergeldzuschuss. Versetzung
Leitsatz (redaktionell)
Die Versetzung in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit ist ein Instrument zur Vermeidung einer Entlassung. Ein Sozialplan zu Kurzarbeitergeldzuschüssen gilt daher auch für Versetzungen.
Normenkette
BetrVG § 112; SGB III § 175
Verfahrensgang
ArbG Herne (Urteil vom 23.10.2002; Aktenzeichen 5 Ca 1149/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 23.10.2002 – 5 Ca 1149/02 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.625,68 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 09.04.2002 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird unter Zurückweisung der Berufung abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt auf der Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung die Zahlung eines Zuschusses dahingehend, dass seine Nettobezüge 93 % des bisherigen Gesamtnettoeinkommens erreichen.
Der am 22.09.1948 geborene Kläger, verheiratet und Vater eines Kindes, ist gelernter Starkstromelektriker. Er trat als Elektrofacharbeiter am 02.11.1979 in die Dienste der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger. Er wurde in den Zentralwerkstätten in L2. angelegt und kam nach zwischenzeitlicher Verlegung zu anderen Einsatzorten am 01.11.1998 auf das B5. Westfalen in A2.. Dieses wurde zum 31.12.2000 stillgelegt.
Auf den bei dieser Gelegenheit beschlossenen Sozialplan vom 24.09.1999 (Bl. 36 bis 48 d. GA) wird Bezug genommen. Vor der Stilllegung fanden Verhandlungen über eine Verlegung der Belegschaft statt. Entgegen seinem Wunsch, auf ein produzierendes Bergwerk versetzt zu werden, wurde ihm ein Verbleiben am Standort A2. angeboten, jedoch nunmehr innerhalb der Betriebsdirektion „Sanierung von Bergbaustandorten”.
Bis zur Stilllegung des Bergwerks Westfalen hatte der Kläger Leistungsprämienlohn nach Lohngruppe 10 des einschlägigen Lohntarifvertrages erhalten. Unter dem 02.01.2001 schloss der Kläger mit der Bergbaudirektion „Sanierung von Bergbaustandorten” einen neuen Arbeitsvertrag. Danach wurde er im sogenannten Stillstandsbereich eingesetzt und erhielt nunmehr den durchweg geringeren Zeitlohn nach Lohngruppe 10. Zum Ausgleich erhielt er öffentliche Lohnbeihilfen und solche aus dem betrieblichen Sozialplan in unterschiedlicher Höhe. Auf die zu den Akten gereichten Lohnabrechnungen für Juli bis September 2001 (Bl. 10 bis 12 d. GA) wird Bezug genommen.
Ab dem 01.10.2001 ging sein Beschäftigungsbetrieb in strukturelle Kurzarbeit. Der Kläger erhielt nunmehr zum Kurzarbeitergeld einen betrieblichen Zuschuss gemäß einer Gesamtbetriebsvereinbarung, wie sie von der Beklagten zu Bl. 24 bis 28 d. GA eingereicht wurde. Nach § 4 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung stockt die Beklagte das Kurzarbeitergeld um einen Betrag auf, der gewährleistet, dass der Mitarbeiter insgesamt 90 % „des während der letzten drei Monate vor Eintritt in die Kurzarbeit bei regelmäßiger betriebsüblicher Arbeitszeit verdienten durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens ohne einmalige Zuwendung erhält”. Wegen eventueller Steuernachzahlungen aufgrund des Progressionsvorbehaltes wird als Ausgleich der genannte Zuschuss pauschal um 3 % auf insgesamt 93 % des Nettoeinkommens angehoben. Hierüber verhält sich auch ein Informationsblatt, das der Kläger erhalten und zu Bl. 7 d. GA gereicht hat.
Ausweislich seiner zu den Akten gereichten Lohnabrechnungen Oktober bis Dezember 2001 (Bl. 13 bis 15 d. GA) lag das nach Eintritt der Kurzarbeit nunmehr erzielte Nettoeinkommen erheblich unter den 93 % der bisherigen Nettobezüge. Dies erklärt sich daraus, dass zur Basis des Zuschusses nicht das gesamte bisherige Nettoeinkommen, sondern der hierin enthaltene reine Lohnanteil – ohne die zusätzlich gewährten Lohnbeihilfen – genommen wurde. Dies hält der Kläger nicht für richtig.
Mit seiner am 27.03.2002 vor dem Arbeitsgericht Herne erhobenen Klage hat er geltend gemacht, dass der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld nach seinem gesamten bisherigen Nettoeinkommen bemessen sein müsse. Lege man dies zugrunde, so liege sein 93 %iges garantiertes Nettoeinkommen bei 1.585,– EUR. Danach habe er ab Oktober 2001 durchschnittlich 216,78 EUR zu wenig erhalten. Für die Zeit von Oktober 2001 bis März 2002 hat er daher die Nachvergütung von 1.300,68 EUR verlangt.
Zur Begründung seiner Forderung hat er vorgetragen, dass ihm bei den Gesprächen im Dezember 1999 im Zusammenhang mit seiner Versetzung in den Stillstandsbereich ausdrücklich zugesichert worden sei, dass er bezüglich seines Einkommens keine finanziellen Nachteile erleiden würde. Die gewährten Zulagen garantierten, dass sein bisheriges Lohniveau erhalten bleibe. Diese Aussage habe er so verstanden, dass sie Bestand haben sollte, auch für die Beschäftigung im Stillstandsbereich, der strukturellen Kurzarbeit und der Anpassung. Nur aufgrund der Zusicherung, dass für ih...