Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Vorbehaltsurteil vom 17.11.1999; Aktenzeichen 1 Ca 1010/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 17.11.1999 – 1 Ca 1010/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die am … geborene Klägerin absolvierte in der Türkei ein sechssemestriges Lehramtsstudium an einem Egitim Enstitüsi. Anschließend unterrichtete sie von 1979 bis 1986 als Gymnasiallehrerin in der Türkei das Fach Türkisch, wie dem Dienstregisterauszug vom 04.11.1986 (Bl. 65 d.A.) zu entnehmen ist.
Seit dem 15.10.1992 ist sie als Lehrerin für den muttersprachlichen Unterricht an der A.-F. -Gesamtschule in D. tätig.
Grundlage das Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien am 23.11.1992 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 7 bis 9 d.A.), in dem u. a. Folgendes vereinbart wurde:
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 sowie den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils für den Arbeitgeber geltenden Fassung, insbesondere den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 21 I BAT) und für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2 y BAT).
§ 3Vergütung
Die Angestellte wird gem. Nr. 5.3 i. V. m. Nr./n 1.17 des Runderlasses des Kultusministers vom 20.11.1981 (BASS 21–21 Nr. 53) in der jeweils geltenden Fassung in die Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert.”
Mit Änderungsvertrag vom 05.08.1994 (Bl. 10 d.A.) wurde das zunächst befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnis entfristet. Gemäß § 3 des Änderungsvertrages gelten die Bestimmungen des Vertrages vom 23.11.1992 fort. Seit dem 15.10.1998 wird die Klägerin nach der Vergütungsgruppe IV b BAT vergütet. In dem entsprechenden Änderungsvertrag vom 05.02.1999 (Bl. 19 d.A.) ist Folgendes geregelt:
„§ 1
Frau G. T. wird mit Wirkung vom 15.10.1998 gemäß Ziffer 1.17 des Runderlasses des Kultusministeriums NRW vom 20.11.1981 (BASS 21–21 Nr. 53) in die Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert.
§ 2
Die übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 23.11.1992 sind weiter Bestandteil dieses Vertrages.”
Mit Schreiben vom 13.05.1997 (Bl. 12 d.A.), 09.09.1998 (Bl. 14 d.A.) und vom 25.08.1999 (Bl. 20 d.A.) begehrte die Klägerin vergeblich die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT.
Der Geltendmachung vom 09.09.1998 fügte sie u. a. eine Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats vom 02.09.1998 (Bl. 17 d.A.) bei mit folgendem Inhalt:
„BESCHEINIGUNG
Hiermit bestätigen wir, dass Frau G. T. geb. am …, in der Türkei eine abgeschlossene Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung Ihres Heimatlandes hat.
Sie hat von 1979 bis 1985 in der Türkei als Gymnasial-Lehrerin Sekunderstufe I Türkisch unterrichtet.”
Mit der vorliegenden, am 22.09.1999 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin den Höhergruppierungsanspruch in die Vergütungsgruppe IV a BAT gerichtlich geltend gemacht.
Zur Stützung der Klage hat die Klägerin vorgetragen:
Wie durch die Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats bestätigt, habe sie in der Türkei eine abgeschlossene Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und die volle Lehrbefähigung ihres Heimatlandes erlangt. Das Egitim Enstitüsi sei durch Gesetz 2809, am 30.03.1983 den Universitäten angegliedert worden. Damit erfülle sie die Voraussetzungen der Ziffer 1.16 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 20.11.1981 zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (Nichterfüllererlass).
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie mit Wirkung vom 01.01.1997 an nach Vergütungsgruppe IV a BAT zu vergüten und die Nettodifferenzbeträge zwischen Vergütungsgruppe IV a und IV b BAT mit 4 % seit dem 04.10.1999 zu verzinsen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat vorgetragen:
Das Tätigkeitsmerkmal „abgeschlossene Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule” im Sinne der Ziffer 1.16 des Nichterfüllererlasses erfordere die Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule, wie sich aus dem Schreiben des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 25.01.1991 (Bl. 47 f d.A.) ergebe.
Durch Urteil vom 17.11.1999 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Den Streitwert hat es auf 16.200,– DM festgesetzt.
In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Ausbildung der Klägerin sei keine abgeschlossene Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Sinne der Ziffer 1.16 des Nichterfüllererlasses. Eine Gleichstell...