Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungskündigung. Annahme unter Vorbehalt. Betriebsverlegung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Erklärung in einer Klageschrift, mit der eine Änderungskündigungsschutzklage erhoben wird, es fänden bezüglich der Änderungen der Arbeitsbedingungen noch Gespräche zwischen den Parteien statt, stellt keine Annahme unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung dar.
2. Erklärt der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Änderungskündigung, er sei zur Annahme der geänderten Bedingungen bereit, sofern das Gehalt erhöht werde, stellt dies eine Ablehnung des Änderungsangebots des Arbeitgebers nach § 150 Abs. 2 BGB dar.
Normenkette
KSchG §§ 1-2
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Urteil vom 23.09.2004; Aktenzeichen 3 (4) Ca 1178/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 23.09.2004 – 3 (4) Ca 1178/03 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Änderungskündigung.
Die Klägerin war seit dem 01.01.1990 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin im kaufmännischen Innendienst als Angestellte zu einem monatlichen Gehalt in Höhe von zuletzt 2.600,00 EUR brutto beschäftigt.
Die Beklagte, die ca. 50 Mitarbeiter beschäftigte, handelt mit Autozubehör, vor allem mit Lacken, Fensterkleber, Spachtelmasse etc., die bei Scheiben und Autoreparaturen benötigt werden. Die Beklagte produziert nicht selbst, sondern kauft Waren ein und vertreibt sie mit einem großen Stab von Außendienstmitarbeitern im gesamten Bundesgebiet. In L1xxx unterhielt die Beklagte ein Lager; der Innendienst befand sich in B3x P1xxxxx.
Die Räumlichkeiten, in denen sich das Lager der Beklagten befand, waren von der Beklagten angemietet und wurden 5 zum 31.08.2003 von der Vermieterin, der Firma E2xxx gekündigt (Bl. 23 d.A.). Ob auch die Räumlichkeiten, in denen sich der Innendienst befand, gekündigt wurden, war zwischen den Parteien streitig.
Im Laufe des Jahres 2003 entschloss sich die Beklagte, das Lager und den Innendienst nach L2xxxxxxxx/R1xxxxxxx zu verlegen und ab 01.01.2004 den Betrieb dort weiterzuführen.
Hierzu führte die Beklagte am 21.05.2003 eine Mitarbeiterbefragung durch, um zu erkunden, ob die Mitarbeiter bereit waren, auch an einem neuen Standort ihrer bisherigen Tätigkeit nachzugehen. Unter dem 27.05.2003 (Bl. 97 d.A.) erklärte die Klägerin, dass sie ihrer jetzigen Tätigkeit auch in L2xxxxxxxx bzw. G2xxxxx nachgehen werde. Auf die zusätzlichen Voraussetzungen, die die Klägerin im Schreiben vom 27.05.2003 (Bl. 97 d.A.) angegeben hatte, wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 26.06.2003 (Bl. 3 d.A.) sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Änderungskündigung zum 31.12.2003 aus. Das Kündigungsschreiben hat folgenden Wortlaut:
„Sehr geehrte Frau H1xxxxxx,
wird kündigen den mit Ihnen bestehenden Arbeitsvertrag fristgerecht zum 31. Dezember 2003.
Gleichzeitig bieten wir Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab 01. Januar 2004 zu den gleichen Bedingungen an dem neuen Standort L2xxxxxxxx/R1xxxxxxx an. Im Übrigen bleibt es bei den bisherigen Bedingungen Ihres Anstellungsvertrages, der ansonsten unverändert weiterhin gültig bleibt.
Für die ersten zwei Monate übernehmen wir die Übernachtungskosten, wobei wir für Sie ein entsprechendes Zimmer anmieten werden. Gleichzeitig zahlen wir für den selben Zeitraum Tagesspesen im steuerlich zulässigen Rahmen.
Zu den vorstehenden Maßnahmen sind wir leider gezwungen, da – wie Ihnen bereits mündlich bekanntgegeben unser Lager zum 15. August 2003 gekündigt wurde und die Kündigung für die Büroräume in Kürze erfolgen wird. Da wir eine Firma in L2xxxxxxxx übernehmen, ist die Betriebsverlegung dorthin zwingend notwendig.
Bitte geben Sie uns zeitnah Nachricht, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen, ob Sie bereit sind in L2xxxxxxxx zu arbeiten. Zu einem Gespräch stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.” Ob die Klägerin das Änderungsangebot aus dem Schreiben vom 26.06.2003 fristgerecht unter Vorbehalt angenommen hat, ist zwischen den Parteien spätestens in der Berufungsinstanz streitig geworden. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien insbesondere darüber, ob die Klägerin in einem persönlichen Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten mitgeteilt habe, dass sie bereit sei mit nach L2xxxxxxxx zu gehen, ohne dass über bestimmte Gehaltserhöhungen gesprochen worden sei.
Mit der am 16.07.2003 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung vom 26.06.2003 geltend. In der Klageschrift vom 16.07.2003 ist insoweit ausgeführt, dass der Klägerin ab Januar 2004 eine Weiterbeschäftigung in L2xxxxxxxx/R1xxxxxxx angeboten worden sei; die Konditionen des Anstellungsvertrages hätten unverändert bleiben sollen; diesbezüglich gebe es Gespräche zwischen den Parteien.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die ausgesprochene Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Hierzu hat sie behauptet, die Verlagerung des Betriebe...