Verfahrensgang
ArbG Detmold (Urteil vom 28.05.1997; Aktenzeichen 1 Ca 112/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 28.05.1997 – 1 Ca 112/97 – abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.11.1996 zu zahlen. Der weitergehende Zinsanspruch wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Rückzahlung von empfangenen Geldleistungen.
Über das Vermögen der A… Aluminiumwerk GmbH, H… (Schuldnerin) wurde am 15.02.1995 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Gesamtvollstreckungsverwalter wurde der Kläger.
Die Schuldnerin war ehemals Teils eines NE-Großwalzwerkes in H… Bezirk H… Das damalige Kombinat beschäftigte mehrere Tausend Mitarbeiter. Nach der Wende gelangte das Aluminiumwerk in den Besitz der Schuldnerin. Alleingesellschafter und Geschäftsführer war der in H…..- B….. M…. ansässige Unternehmer A….. W…
Der 58-jährige Beklagte war seit 1960 Arbeitnehmer des Großwalzwerkes. Schon vor der Wende wurde er als Direktionsfahrer beschäftigt. Unter dem 09.04.1992 schloß die Schuldnerin mit dem Beklagten einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wonach dieser als Cheffahrer übernommen wurde. § 3 des Anstellungsvertrages lautete wie folgt:
„§ 3
Arbeitsentgelt
Herr D….. wird als Fahrer des Geschäftsführers eingestellt.
Er erhält ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 3.507,– DM.
Auf dieser Arbeitsaufgabe entstehende Mehrarbeitsstunden sind mit dem monatlichen Bruttogehalt abgegolten.
Das Gehalt wird bargeldlos zum betriebsüblichen Abrechnungstermin überwiesen.”
Im übrigen wird auf zu den Akten gereichten schriftlichen Arbeitsvertrag und dabei insbesondere auf die §§ 10 (Verfallfristen) und 11 (Vertragsänderungen, Schriftform) Bezug genommen.
In der Folgezeit wurde der Arbeitsvertrag durch schriftliche Ergänzungen jeweils in der Gehaltshöhe angepaßt. Der Beklagte erhielt zuletzt ein Gehalt von 4.860,– DM.
Unbestrittenermaßen war der Beklagte durch Dienstfahrten mit dem Geschäftsführer W….-… stark in Anspruch genommen. Auf Veranlassung des Geschäftsführers zog der Beklagte im Herbst 1992 nach Detmold, um besser verfügbar zu sein. Wie der Beklagte im Berufungstermin betonte, bildete sich im Laufe der Zeit zwischen dem Geschäftsführer der Schuldnerin und ihm ein Vertrauensverhältnis heraus.
Am 02.01.1995, also wenige Wochen vor dem Zusammenbruch des Unternehmens, erhielt der Beklagte vom Geschäftsführer der Schuldnerin einen Barscheck über 25.000,– DM, welcher auf das Betriebskonto gezogen war. Der Beklagte löste den Betrag sofort ein. Eine Versteuerung erfolgte weder über den Beklagten selbst noch über das Lohnbüro der Schuldnerin.
Das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten ist im Zuge der Gesamtvollstreckung beendet worden. Der Kläger stieß bei einer Kontenüberprüfung auf den oben erwähnten Zahlungsvorgang und forderte mit Schreiben vom 15.05. und 23.06.1995 die Rückzahlung der seiner Meinung nach rechtsgrundlos gezahlten Summe. Der Beklagte lehnte dies jedoch mit Schreiben vom 26.06.1995 ab und verwies darauf, daß er mit dem ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin eine Vereinbarung über die Abgeltung von Überstunden getroffen habe.
Das vorliegende Verfahren wurde durch einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe am 19.09.1996 zunächst vor dem Landgericht Detmold eingeleitet. Die Klage wurde sodann an das Arbeitsgericht Detmold verwiesen.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe die bewußten 25.000,– DM vom ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin ohne Rechtsgrund erhalten. Eine Überstundenvergütung habe dem Beklagten nicht zugestanden. Weder seien angebliche Überstunden festgehalten worden, noch habe der Arbeitsvertrag eine gesonderte Bezahlung von Überstunden vorgesehen. Soweit vom Beklagten behauptet werde, der Zahlung liege eine mündliche Vereinbarung über die Abgeltung von Überstunden zugrunde, werde auf die Formvorschrift in § 11 des Arbeitsvertrages verwiesen. Bezeichnend sei, daß weder Herr W…. noch der Beklagte die Personalabteilung über die angebliche Vereinbarung informiert hätten. Die erhaltenen 25.000,– DM seien daher auch nicht als Lohn gebucht worden. Vorsorglich werde die angebliche Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin aus allen in Betracht kommenden konkurs- und gesamtvollstreckungsrechtlichen Gründen angefochten. Das gleiche gelte für die Übereignung und Übergabe des Schecks. Da es keinen zureichenden Grund für den Zahlungsvorgang gebe und auch ein entsprechender Gegenwert nicht in das Vermögen der Schuldnerin geflossen sei, seien die Anfechtungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 GesO gegeben. Soweit sich der Beklagte nunmehr auf die vertragliche Verfallklausel in § 10 des Arbeitsvertrages berufe sei darauf hinzuweisen, daß sich diese Klausel nur auf solche Ansprüche beziehe, die in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stünden. Hier g...