Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 24.06.1997; Aktenzeichen 7 Ca 6037/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.06.1997 – 7 Ca 6037/96 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand
Die Parteien streiten sich darüber, ob die Beklagte dem Kläger, der bei der Beklagten zunächst seit dem 01.10.1980 als Kraftomnibusfahrer tätig gewesen, der jedoch für diese Tätigkeiten eines Kraftomnibusfahrers seit dem 01.03.1994 aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr diensttauglich ist und der deswegen von der Beklagten seit dem 01.03.1994 als Fahrausweisprüfer eingesetzt wird, ab dem 01.03.1994 nicht nur einen etwaigen Differenzbetrag zwischen der Summe aus dem tariflichen höheren Monatstabellenlohn eines Kraftomnibusfahrers sowie aus dem tariflichen höheren Leistungszuschlag für einen Kraftomnibusfahrer zu der Summe aus dem tariflichen niedrigeren Monatstabellenlohn eines Fahrausweisprüfers, aus dem tariflichen niedrigeren Leistungszuschlag für einen Fahrausweisprüfer, aus dem tariflichen niedrigeren Fahrdienstzuschlag für einen Fahrausweisprüfer und aus den sonstigen tariflichen Lohnzuschlägen sowie Lohnzulagen für einen Fahrausweisprüfer (so die Beklagte), sondern unabhängig vom tatsächlichen Verdienst des Klägers als jetziger Fahrausweisprüfer immer in voller Höhe den tariflichen höheren Monatstabellenlohn eines Kraftomnibusfahrers sowie den tariflichen höheren Leistungszuschlag für einen Kraftomnibusfahrer (so der Kläger) zu zahlen hat.
Dabei ist in bezug auf die gerichtliche Entscheidung der vorstehenden Streitfrage der Parteien zunächst von rechtlicher Bedeutung, daß im Tarifvertragsgesetz – TVG – vom 09.04.1949 (WiG Bl. 1949. Nr. 11, S. 55) in der Fassung vom 25.08.1969 (BGBl. I, S. 1323) u.a. folgendes bestimmt ist:
„§ 1 Inhalt und Form des Tarifvertrages
(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.
(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.
§ 2 Tarifvertragsparteien
(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.
(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.
(3) Spitzenverbände können selbst Parteien eines Tarifvertrages sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.
§ 3 Tarifgebundenheit
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
§ 4 Wirkung der Rechtsnormen
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) …
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.”
Weitergehend ist von rechtlichem Interesse, daß zum einen die Beklagte, die bereits mit Wirkung vom 01.01.1939 errichtet worden, deren alleinige Gesellschafterin von Beginn an die Stadt D… ist und die seit ihrer Errichtung für das gesamte Gebiet der Stadt D… den öffentlichen Personennahverkehr betreibt, schon seit Februar 1948 Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen – K A V NW –, der seinerseits der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände – VKA – als Mitgliedsverband angehört, ist.
Zum anderen ist der Kläger zumindest seit seiner Einstellung durch die Beklagte zum 01.10.1980 Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – ÖTV -.
Dabei war und ist einerseits in der Satzung der ÖTV u...