Verfahrensgang
ArbG Detmold (Teilurteil vom 02.12.1997; Aktenzeichen 2 Ca 501/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 02.12.1997 (2 Ca 501/97) teilweise abgeändert:
Die Klage wird, soweit sie auf Entfernung der Abmahnung vom 18.03.1997 aus der Personalakte der Klägerin gerichtet ist, abgewiesen.
Unter Abweisung der weitergehenden Kündigungsschutzklage wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Gemeinschuldnerin gemäß Schreiben vom 26.03.1997 nicht fristlos, sondern fristgemäß erst mit dem 30.04.1997 sein Ende gefunden hat.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼ zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 12.208,– DM festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin und um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Beklagten.
Der Beklagte ist der Konkursverwalter über das Vermögen der H… P… GmbH (Gemeinschuldnerin), die ihren Hauptsitz in L… und Niederlassungen ursprünglich in M…, D… und B… hatte. Die Gemeinschuldnerin war im Industriebereich Heizung, Lüftung, Klima und Sanitär tätig und hat Industrieanlagen projektiert und gebaut.
Gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 29.02.1996 ist die Klägerin von der Gemeinschuldnerin mit Wirkung vom 01.03.1996 als kaufmännische Angestellte für den Bereich Empfang/Sekretariat der Niederlassung B… eingestellt worden. Sie hat zuletzt ein Gehalt einschließlich vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 3.052,– DM brutto bezogen, welches ihr die Gemeinschuldnerin ab Februar 1997 wegen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr ausgezahlt hat.
Durch Beschluß des Amtsgerichts Detmold vom 06.03.1997 (10 N 49/87) ist der Beklagte zunächst als Sequester bestellt worden. Es heißt in dem Bestellungsbeschluß u.a.:
- Die Sequestration des Vermögens der Schulnderin wird angeordnet. Verfügungen im Zusammenhang mit der Sicherung und Verwaltung des Vermögens dürfen nur durch den Sequester vorgenommen werden. Die Schuldnerin hat sich jeder Verfügung zu enthalten, insbesondere ist ihr die Einziehung von Außenständen untersagt. Die Geldbeträge, die zur vorläufigen Fortführung des Geschäfts erforderlich sind, sind von dem Sequester aus den Einnahmen zur Verfügung zu stellen.
- …
- Zugleich wird heute, am 6.3.1997, 16.00 Uhr, gegen die vorbezeichnete Schuldnerin aufgrund des § 106 KO das allgemeine Veräußerungsverbot zur Sicherung der Masse erlassen. Drittschuldner haben ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin bei Fälligkeit unter Angabe des vorstehenden Beschlusses an den Sequester zu entrichten. Zahlungen an die vorgenannte Schuldnerin persönlich oder von ihr Bevollmächtigte, die entgegen vorstehendem Verbot erfolgen, sind rechtsunwirksam.
Zur Vorfinanzierung des Konkursaufallgeldes schloß der Beklagte mit der D… Bank AG, Filiale D…, am 17.03.1997 einen Forderungskaufvertrag, in welchem es u.a. heißt:
Die Arbeitnehmer der Firma H… P… GmbH, L…, verkaufen an die D… Bank AG, D…, ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auf Zahlung von Arbeitslohn / Gehalt für den
Februar 1997
nebst hieraus bestehender Ersatzansprüche,
ins besondere auf Zahlung von Konkursausfallgeld.
Der Kaufpreis entspricht dem jeweiligen Nettoentgelt (Anlage 1).
Die D… Bank AG, D…, stellt den Kaufpreis gemäß der Aufstellung (Anlage 1) in Höhe von DM 395.711,21 auf dem zugunsten der Arbeitnehmer geführten Konto – Nr.: … zur Verfügung.
Die Arbeitnehmer treten die vorgenannten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis für den Monat Februar 1997 Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises an die D… Bank AG, D…, ab.
Da der Beklagte als Vertreter der in Anlage 1 benannten Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin den Forderungskaufvertrag geschlossen hat, hat er sämtlichen Arbeitnehmern eine Vollmacht mit der Bitte um Unterzeichnung zugesandt. Die Vollmacht hat folgenden Wortlaut:
VOLLMACHT
Zur Vorfinanzierung des Konkurs – Ausfallgeldes durch die D… Bank AG, D… bevollmächtigen die Arbeitnehmer der H… P… GmbH, … L…,
Herrn Rechtsanwalt und Notar J…v… O…, M… …, … D…,
alle notwendigen Erklärungen in ihrem Namen und auf ihre Rechnung vorzunehmen.
Die Vollmacht erstreckt sich insbesondere auf:
- den Abschluß eines Kaufvertrages und Abtretung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei der Firma H… P… GmbH, … L…, für den Zeitraum 01. Febr. 1997 bis zum 30. April 1997.
- Einrichtung eines Kontos bei der D… Bank AG, D…, zur Abwicklung der Vorfinanzierung
- Die Verfügungsberichtigung über das obige Konto
Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, er ist berechtigt, Untervollmacht zu erteilen.
L…, den 07. März 1997
–
- U n t e r s c h r i f t -
–
- Name und Vorname in
DRUCKBUCHSTABEN -
–
- Personalnummer -
Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.03.1997 ihres späteren Prozeßbevollmächtigten ließ die Klägerin der Gemeinschuldnerin per Telefax folgendes mitteilen:
...