Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit eines unterschiedlichen Anreizsystems für Partnerverkäufer sowie Filialdirektionen im Freiwilligenprogramm. Allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Betriebsvereinbarung zu unterschiedlichen Entscheidungsprämien für Partnerverkäufer, Filial- sowie Bezirksdirektionen verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

 

Normenkette

BetrVG § 75 Abs. 1; BGB § 611a; ArbGG § 69 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 14.05.2019; Aktenzeichen 5 Ca 4175/18)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.05.2019 - 5 Ca 4175/18 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer (weiteren) sogenannten Entscheidungsprämie.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.06.2013 als Partnerverkäufer im Außendienst tätig. Er ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Im Jahre 2016 erzielte er ein Bruttojahreseinkommen in Höhe von 28.302,71 € und in 2017 in Höhe von 28.517,41 €. Der Kläger meint hierzu, dieses Einkommen sei in der Höhe dadurch begründet, dass er in dieser Zeit krankheitsbedingt längere Zeit ausgefallen sei aufgrund des Umstandes, dass er zwei Schlaganfälle erlitten habe.

Bei der Beklagten ist ein Reorganisationsprogramm aufgelegt worden, welches mit "Simpler, Smarter for You to Lead", kurz "SSYtoLead" bezeichnet ist. Ein wesentlicher Teil der Reorganisation ist der Verzicht auf einen eigenen Außendienst und der Ausbau einer bereits seit vielen Jahren bestehenden Kooperation mit der E AG (E). Der Vertrieb der Produkte der Beklagten bzw. der Unternehmensgruppe wird zukünftig ausschließlich durch die E durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund schlossen der Konzernbetriebsrat und die Beklagte einen Sozialplan, der unter anderem Abfindungsregelungen vorsieht. Bei der Abfindungsregelung werden die Faktoren Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Bruttomonatsverdienst sowie Erhöhungsbeträge für unterhaltsberechtigte Kinder und schwerbehinderte Menschen geregelt. Wegen der Einzelheiten des Sozialplans zum Programm SSYtoLead wird auf die Kopie Bl. 128 ff. d.A. Bezug genommen.

Neben diesen Sozialplan haben der Konzernbetriebsrat und die Beklagte ein "Freiwilligenprogramm zum Programm SSYtoLead für den Außendienst und den dezentralen Innendienst" vereinbart (im folgenden: M Freiwilligenprogramm). Dort wird unter bestimmten tatbestandlichen und organisatorischen Voraussetzungen ein Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages geschaffen, wobei dann zusätzlich zu der Sozialplanleistung eine sogenannte Entscheidungsprämie vorgesehen ist. Hierzu heißt es unter anderem unter Ziffer IV Absatz 2 der M Freiwilligenprogramm:

"(1) Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages gemäß Ziffer III 1 Absatz (2) haben, erhalten zusätzlich zu den Leistungen nach Ziffer 1 Absatz (1) eine Entscheidungsprämie.

(2) Die Entscheidungsprämie beträgt für

- Arbeitnehmer des dezentralen Innendienstes, Direktionsbevollmächtigte sowie Trainer und sonstige Vertriebsunterstützer EUR 1.000,00 brutto je vollem Jahr der Betriebszugehörigkeit, mindestens jedoch EUR 10.000,00 brutto;

- Filialdirektoren und Bezirksdirektoren EUR 15.000,00 brutto.

- Partnerverkäufer EUR 6.000,00 brutto.

Für Teilzeitkräfte wird die Entscheidungsprämie nach diesem Buchstaben (a) anteilig nach der Höhe des Beschäftigungsgrades berechnet.

(3) Die Berechnung der Betriebszugehörigkeit, die Entstehung, Vererblichkeit und Abrechnung einer etwaigen Entscheidungsprämie erfolgt entsprechend den jeweils einschlägigen Regelungen des Sozialplans SSY bzw. zusätzlich des 2. Nachtrags zum Sozialplan SSY.

(4) Keinen Anspruch auf die Entscheidungsprämie haben Bezirksdirektoren und Filialdirektoren, die ein schriftliches Angebot von der NewCo/E für einen Vermögensberatervertrag mit Unterstrukturen und/oder Versicherungsbeständen erhalten haben, nach dem die jährliche Gesamtbruttovergütung voraussichtlich mindestens 130 % der im Kalenderjahr 2017 als Bezirksdirektor bzw. Filialdirektor bezogenen Brutto-Monatsverdienste beträgt. [...]"

Wegen der Einzelheiten der M Freiwilligenprogramm wird auf die Kopie Bl. 278 ff. d.A. Bezug genommen.

Der Kläger schloss mit der Beklagten unter dem 12.04.2018 einen Aufhebungsvertrag zum 30.09.2018, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 16 bis 22 d.A. Bezug genommen wird. Unter anderem regelt der Aufhebungsvertrag unter dem Punkt "III Entschädigung", dass der Kläger neben den Leistungen aus dem genannten Sozialplan unter anderem eine zusätzliche Entscheidungsprämie auf der Grundlage der M Freiwilligenprogramm erhält.

Dementsprechend zahlte die Beklagte an den Kläger, da Partnerverkäufer, eine Entscheidungsprämie in Höhe von 6.000,-- € brutto. Mit Schreiben vom 15.11.2018 (Bl. 23, ...

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