Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrente. nicht ruhegeldfähige Lohnbestandteile. Aufstockungsbetrag 2. GIZ
Leitsatz (amtlich)
1. Hat ein Betriebsrentner nach der für ihn maßgeblichen Ruhegeldordnung einen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente entsprechend der Entwicklung der Löhne und Gehälter der aktiv Beschäftigten, kann er verlangen, dass in die Berechnung des Anpassungsbetrags auch durch Tarifvertrag neu eingeführte Lohn- und Gehaltsbestandteile (hier: Aufstockungsbetrag 2 zur garantierten individuellen Zulage (GIZ) nach dem Vergütungstarifvertrag für die Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe RWE vom 25.05.2005) einbezogen werden.
2. Dies gilt auch dann, wenn in dem Tarifvertrag und/oder durch Betriebsvereinbarung bestimmt wird, dass die fraglichen Lohn- und Gehaltsbestandteile nicht ruhegehaltsfähig sein sollen.
3. Demgegenüber bleiben tarifliche Einmalzahlungen unberücksichtigt, sofern die maßgebliche Ruhegeldordnung an die allgemeinen Lohn- und Gehaltssätze anknüpft.
4. Der Arbeitgeber verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er eine Gruppe von Beschäftigten, zu denen der Betriebsrentner bis zu seinem Ausscheiden gehörte, höhergruppiert und davon absieht, bei der Berechnung der Betriebsrente diesen so zu stellen, als wäre er ebenfalls höhergruppiert worden.
Normenkette
Vergütungstarifvertrag für die Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe RWE
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 24.11.2006; Aktenzeichen 1 Ca 1701/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.11.2006 – 1 Ca 1701/06 unter Zurückweisung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2006 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass dem Kläger seit dem 01.04.2005 ein Anspruch zusteht auf Zahlung eines Ruhegeldes unter zusätzlicher Berücksichtigung des Aufstockungsbetrages (AB 2) gemäß § 1 Nr. 5 des Vergütungstarifvertrags vom 25.05.2005 für die Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe RWE.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¾ und die Beklagte ¼.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Rente aus einer betrieblichen Altersversorgung.
Der am 20.10.1941 geborene Kläger wurde zum 15.10.1964 als Buchhalter bei der Firma W8 F3-A4 (W11), einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, eingestellt. Die Grundlagen des Arbeitsverhältnisses sind in einem Einstellungsschreiben vom 12.10.1964 niedergelegt, in dem es u. a. heißt:
Gleichzeitig geben wir Ihnen zu Kenntnis, daß die Ruhegeldordnung der Gesellschaft, die eine erhebliche zusätzliche Versorgung für den Fall der Invalidität oder des Alters vorsieht, auf Sie Anwendung findet.
Ergänzend wurde auf die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Anstellungsschreibens wird auf Bl. 51/52 d.A. Bezug genommen.
Damals galt bei der W11 eine „Ruhegeldordnung für die Belegschaftsmitglieder der w9 F3-AG, D3” (R8) vom 17.07.1953. Darin heißt es:
§ 7
Berechnungsgrundlage
1. Für die Berechnung des Ruhegeldes und der Hinterbliebenenversorgung werden ¾ des Jahresarbeitsverdienstes (Grundeinkommen) im Zeitpunkt des Eintritts der Dienstunfähigkeit oder der Erreichung des 65. Lebensjahres zu Grunde gelegt. Jahresarbeitsverdienst ist bei Arbeitern der tarifliche oder vertragliche Lohn einschliesslich der Familienzulage und bei Angestellten die tarifliche oder vertragliche Vergütung einschliesslich Wohnungsgeld, jedoch in beiden Fällen ausschliesslich der Sonder- und Nebenvergütungen (Überstundenabgeltung, Aussendienstzulage, Wegegeld, Aufwandsentschädigung u.ä.). Stellenzulagen werden nur insoweit Berechnungsgrundlage, als sie im Einzelfall ausdrücklich ganz oder teilweise als pensionsfähig erklärt worden sind. Für die Berechnung des Lohnes wird die wöchentliche regelmässige Arbeitszeit (zurzeit 48 Stunden) zu Grunde gelegt.
2. …
3. Verändern sich während des Ruhestandes die Gehälter oder Löhne der beschäftigten Angestellten und Arbeiter der W11 für alle oder für entsprechende Gruppen im Zuge allgemeiner Massnahmen, so sind für die Berechnung des Ruhegeldes vom gleichen Zeitpunkt ab die neuen Gehalts- oder Lohnsätze massgebend, die der Ruhegeldempfänger im Falle seiner Beschäftigung in seiner früheren Tätigkeit beziehen würde. Lässt sich die Lohn- oder Gehaltsgruppe nicht ermitteln, so steigen oder fallen die der Berechnung zu Grunde liegenden Bezüge nach dem sich für alle Gruppen ergebenden durchschnittlichen Prozentsatz.
§ 8
Gesamtruhegeld
Das Ruhegeld beträgt nach 10-jähriger ununterbrochener Dienstzeit jährlich 35 % und steigt mit jedem weiteren zurückgelegten Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 % und von da ab um 1 % bis zum Höchstbetrag von 80 % des in § 7 Abs. 1 fe...