Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsansprüche. Würdigung einer Zeugenaussage. Überzeugungsbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber ist zur Zahlung des Entgelts auf Basis einer 30 Stunden-Woche nach § 615 BGB verpflichtet, wenn die von ihm aufgestellte Behauptung, die zunächst vereinbarte Arbeitszeit von 30 Stunden/Woche sei auf drei Monate befristet gewesen und anschließend sei ohne weiteres das Arbeitsverhältnis in Form einer geringfügigen Beschäftigung fortgeführt worden, durch eine Beweisaufnahme nicht bestätigt wird.

 

Normenkette

BGB § 611; ZPO § 286

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 31.10.2002; Aktenzeichen 5 Ca 2079/01)

 

Tenor

Unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 31.10.2002 – 5 Ca 2079/01 – abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden und einer Vergütung von 1.921,– DM brutto/Monat bis zum 31.10.2002 fortbestanden hat.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als restliche Vergütung

    1. für den Monat April 2001 1.291,– DM = 660,08 EUR brutto nebst 4% Zinsen aus dem verbleibenden Nettobetrag seit dem 01.05.2001,
    2. für den Monat Mai 2001 1.291,– DM = 660,08 EUR brutto nebst 4% Zinsen aus dem verbleibenden Nettobetrag seit dem 01.06.2001,
    3. für den Monat Juni 2001 1.291,– DM = 660,08 EUR brutto zu zahlen nebst 4% Zinsen aus dem Nettobetrag von 1.921,– DM = 982,19 EUR brutto vom 01.07.2001 bis 30.11.2001 und aus dem Nettobetrag von 1.291,– DM = 660,08 EUR brutto zu zahlen ab dem 01.12.2001.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, nachdem sich die Klägerin im ersten Rechtszuge erfolgreich gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zu Wehr gesetzt hat, im Berufungsrechtszuge um die maßgebliche Dauer der Arbeitszeit und hiervon abhängige Vergütungsansprüche der Klägerin, welche ab dem 01.01.2001 als Arzthelferin in der Praxis der Beklagten mit einer Arbeitszeit von zunächst 30 Stunden/Woche tätig war. Nach Behauptung der Beklagten wurde bereits im Einstellungsgespräch im Dezember 2000 mündlich vereinbart, die Klägerin solle nach Ablauf von drei Monaten nur noch im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung gegen eine Vergütung von 630,00 DM/Monat – wie die übrigen Arzthelferinnen – tätig sein.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge beantragt:

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin trotz der Kündigung vom 06.03.2001 mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 30 Stunden und 1.921,00 DM Monatsgehalt fortbesteht.

die Beklagte zu verurteilen, 1.291,00 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 01.05.2001 und 1.291,00 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 01.06.2001 und 1.921,00 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 01.07.2001 an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 31.10.2001 (Bl. 78 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der angegriffenen Kündigung vom 06.03.2001 und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt, jedoch auf der Grundlage der zeugenschaftlichen Vernehmung der Arbeitskolleginnen R1xxxxxxx, S4xxxxxxxx und S3xxxxx auf eine Beschränkung des Vertragsinhalts auf eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 14 Stunden und eine Vergütung von 630,00 DM/Monat erkannt. Weiter ist die Beklagte zur Zahlung der Arbeitsvergütung für den Monat Juni 2001 in Höhe von 630,00 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Zur Begründung ist im Wesentlichen – soweit für den Berufungsrechtszug von Belang – ausgeführt worden, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zweifelsfrei fest, dass die Parteien im Zuge des Einstellungsgesprächs im Dezember 2000 die Vereinbarung getroffen hätten, die anfängliche Beschäftigung mit 30 Stunden/Woche solle lediglich befristet bis zum 31.03.2001 erfolgen, danach solle die Beschäftigung allein noch mit 14 Stunden/ Woche gegen eine Vergütung von 630,00 DM fortgeführt werden. Eine solche Befristung einzelner Arbeitsbedingungen sei formlos zulässig. Für die Richtigkeit des Beklagtenvortrages spreche insbesondere die Aussage der Zeugin S3xxxxx, welcher die Klägerin selbst unmittelbar nach dem Einstellungsgespräch den Inhalt der getroffenen Vereinbarung mitgeteilt habe. Dies füge sich nahtlos in die Aussage der Zeugin R1xxxxxxx ein, nach welcher die Beklagte ihr gegenüber im Januar 2001 entsprechende Angaben gemacht habe. Entsprechendes gelte für die Aussage der Zeugin S4xxxxxxxx, welcher gegenüber die Beklagte im März 2001 ebenfalls von einer geringfügigen Beschäftigung der Klägerin ab dem 01.04.2001 gesprochen habe. Für die Richtigkeit dieser Aussagen spreche auch der Umstand, dass die übrigen Beschäftigten sämtlich auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung tätig seien, insbesondere auch die er...

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