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LAG Hamm Urteil vom 27.03.1985 - 14 Sa 721/84

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Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Urteil vom 07.03.1984; Aktenzeichen 2 Ca 1484/83)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.12.1986; Aktenzeichen 7 AZR 405/85)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 07.03.1984 – 2 Ca 1484/83 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechtigung einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung.

Der Kläger, geboren am 19.05.1947, verheiratet, ist gelernter Maler/Lackierer. Seine Ehefrau ist als Selbständige berufstätig.

Der Kläger trat zum 01.04.1980 in die Dienste der britischen Rheinarmee und wurde seitdem bei der Einheit Sennelager Training Centre BAOR beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 28.03.1980 sah einen Arbeitsplatz als Schriftenmaler und eine Einstufung nach A 2/6 TVAL II vor. Unstreitig ist jedoch, daß der Kläger durchweg als Spritzer in der sogenannten Modellbauabteilung gearbeitet hat. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 13,61 DM brutto.

Unter Hinweis darauf, daß der zum 01.06.1983 in Kraft getretene Stellenplan, der vom Hauptquartier der britischen Rheinarmee erstellt wird, einen weiteren Einsatz des Klägers als Schriftenmaler nicht mehr zulasse, kündigte ihm die Einheit mit Schreiben vom 21.10.1983 zum 20.11.1983 und bot ihm zugleich eine Weiterbeschäftigung als Schießbahn-Wärter in der Vergütungsgruppe A 1/3 TVAL II (Stundenlohn: 10,01 DM brutto) auf dem Truppenübungsplatz Sennelager an. Sie sagte ihm außerdem zu, ihn wieder als Schriftenmaler einzusetzen, sobald eine entsprechende Stelle zu besetzen sei. Die bei der Einheit bestehende Betriebsvertretung für die zivilen Arbeitnehmer hat der Änderungskündigung zugestimmt.

Alsbald nach Ausspruch der Kündigung wurde dem Kläger über seine Einheit mitgeteilt, daß zum 01.01.1984 ...

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