Revision zurückgewiesen 11.10.2000
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Urteil vom 28.04.1997; Aktenzeichen 1 Ca 2662/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn 28.04.1997 (1 Ca 2662/96) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.937,86 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Zeiten für Umkleiden und Duschen zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählen.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Entsorgungswirtschaft.
Bei ihr ist der Kläger sei 15.04.1991 als Fahrer/Müllwerker beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17.04.1991 ist unter anderem bestimmt:
§ 1 – Beginn der Tätigkeit
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 15.04.1991. Eine Kündigung vor Arbeitsaufnahme wird ausdrücklich ausgeschlossen. Als Probezeit gilt der erste Beschäftigungsmonat.
Der Arbeitnehmer wird als Fahrer/Müllwerker eingestellt.
Die Einstellung erfolgt mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß der Arbeitnehmer auch andere Arbeiten im Betrieb zu übernehmen hat als die, für die er eingestellt wurde. Eine Gewähr für einen bestimmten Arbeitsplatz oder eine bestimmte Schichteinteilung kann nicht gegeben werden. Der jeweilige Einsatz erfolgt durch die Betriebsleitung nach den betrieblichen Belangen gemäß den am zugewiesenen Arbeitsplatz betriebsüblichen Lohnbedingungen. Auf das Arbeitsverhältnis fin–den im übrigen die jeweils für den Arbeitgeber maßgeblichen Tarifbestimmungen sowie die Bestimmungen der Arbeitsordnung (Anlage 1) Anwendung.
§ 4 – Arbeitskleidung
Während der Arbeitszeit ist die vorgeschriebene Arbeits- bzw. Schutzkleidung zu tragen. Diese wird von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.
Die zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung ist ordnungsgemäß zu tragen und pfleglich zu behandeln. Eingetretene Beschädigungen oder Verluste sind unverzüglich der Betriebsleitung zu melden. Soweit Beschädigungen oder Verluste auf fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind, haftet der Arbeitnehmer für die eingetretenen Schäden.
Im Falle des Austritts aus dem Betrieb ist die Arbeitskleidung umgehend und unaufgefordert an die für die Wartung zuständigen Personen zurückzugeben.
In der Arbeits- und Betriebsverordnung der Beklagten heißt es unter anderem:
4. Der Umkleideraum ist kein Aufenthaltsraum. Er darf nur zum Wechseln der Kleidung sowie vor und nach dem Duschen oder Waschen benutzt werden. Es ist auf größte Reinlichkeit zu achten.
Die Toiletten, Dusch- und Wascheinrichtungen sind sauber zu halten und nach der Benutzung in sauberem Zustand zu verlassen.
Jeder Arbeitnehmer ist für den ihm zugeteilten Schrank sowie für seine Kleidung selbst verantwortlich. Die Schränke sind während der Abwesenheit vom Betrieb geschlossen zu halten.
Privatsachen, die während der Arbeitszeit nicht benötigt werden, sollen nicht in den Betrieb mitgenommen werden.
Uhren, Geld und andere Wertsachen dürfen nicht in der abgelegten Kleidung aufbewahrt werden.
Festgestellte Beschädigungen an den Schränken sind sofort zu melden.
Der Arbeitgeber behält sich vor, Reparaturen auf Kosten des jeweilig Benutzers ausführen zu lassen.
Durchnäßte Arbeitskleidung ist im Trockenraum aufzuhängen. Das Umherliegenlassen von Kleidungsstücken, Schuhen, Stiefeln, Handschuhen, Gerätschaften, Waschutensilien und Taschen auf und unter den Schränken, Heizkörpern, Bän– ken, Fenstern oder Fußböden ist untersagt.
9. Jeder Arbeitnehmer hat die Pflicht, die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Erforderliche Schutzgeräte, z. B. Schutzbrillen, Handschuhe usw. sind zu benutzen. Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Unfällen nach bestem Vermögen Hilfe zu leisten. Alle Unfälle, einschl. der Wegeunfälle, müssen von dem Verletzten, oder wenn er dazu nicht imstande ist, von jedem, der den Unfall beobachtet oder festgestellt hat, unverzüglich den zuständigen Stellen gemeldet werden.
Für das Unternehmen der Beklagten sind die Unfallverhütungsvorschriften VBG 1, VBG 12 und VBG 126 einschlägig. In der VBG 126 ist unter anderem bestimmt:
§ 29 – Persönliche Schutzausrüstungen
(1) Der Unternehmer hat den Versicherten entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsanalyse geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, soweit Gefährdungen durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können.
(2) Für Arbeiten im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs und auf innerbetrieblichen Verkehrsflächen, bei denen mit Gefährdungen durch Verkehr von Fahrzeugen oder durch bewegliche Maschinen zu rechnen ist, hat der Unternehmer den Versicherten geeignete Warnkleidung zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Arbeiten beim Umgang mit festen Siedlungsabfällen und Rückständen aus Abfallbehandlungsanlagen hat der Unternehmer den Versicherten geeigneten Augen-, Gehör- und Atemschutz zur Verfügung zu stellen, wenn mit Gefährdungen für Augen, Gehör und Atemwege zu rechnen ist.
(4) Die Versichert...