Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Urteil vom 08.12.1992; Aktenzeichen 5 Ca 1118/92) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.12.1992 – 5 Ca 1118/92 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens 5 AZR 226/94 trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wehrt sich gegen den Entzug eines Teiles seines bisherigen Aufgabengebietes.
Der 1934 geborene Kläger ist Facharzt für Chirurgie mit der Teilgebietsbezeichnung für Gefäß- und Unfallchirurgie. Er trat zum 01.10.1978 als Leitender Arzt für Chirurgie in die Dienste der Beklagten. Diese betrieb seinerzeit in L. … zwei Krankenhäuser mit jeweils voll ausgestatteten chirurgischen Abteilungen. Dabei handelte es sich um das ehemalige Städtische Krankenhaus P. und das ehemalige Kreiskrankenhaus (L.) H. Dem Kläger wurde die Chirurgie des Krankenhauses P. als Chefarzt übertragen. Hierüber verhält sich § 1 seines Dienstvertrages vom 17.05.1978 wie folgt:
§ 1
Dienstverhältnis
(1) Herr Dr. med. K. L. geb. am … in N./B. Facharzt für Chirurgie wohnhaft in … wird mit Wirkung vom 01.10.1978 als Leitender Abteilungsarzt der Chirurgischen Abteilung des Klinikbereiches P. des Kreiskrankenhauses L. eingestellt.
(2) Neben der Allgemeinen Chirurgie werden in der Abteilung schwerpunktmäßig die Spezialgebiete Gefäß- und Thoraxchirurgie sowie Kinderchirurgie betrieben.
Im Jahre 1984 legte die Beklagte beide Krankenhäuser zusammen, wobei in der Folgezeit zwei parallel geführte Abteilungen für Chirurgie betrieben wurden, die sich im Aufgabenfeld weitgehend überschnitten. Die Gefäßchirurgie wurde allerdings ausschließlich vom Kläger betreut.
Im Jahre 1986 errichtete die Beklagte einen Krankenhausneubau in H. Die dort untergebrachte Chirurgie wurde weiterhin in zwei Abteilungen mit überschneidenden Aufgabenfeldern fortgeführt. Beiden Abteilungen standen jeweils Leitende Ärzte vor. Die chirurgische Abteilung I wurde von Herrn Dr. Z., die Abteilung II vom Kläger geleitet. Beide Abteilungen wurden mit gleich viel Betten, nämlich zunächst 90 später 100, ausgestattet.
Die bisher schon vom Kläger wahrgenommene Tätigkeit als Durchgangsarzt erfolgte ab 1986 im Kollegialsystem mit dem Leitenden Arzt der Chirurgischen Abteilung I.
Durch Bescheid des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 06.12.1990 wurde die Strukturierung des Kreiskrankenhauses unter Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegt. Für den Bereich Chirurgie war weiterhin ein Bettensoll von 200 angesetzt, wobei für die ausgewiesenen Subdisziplinen Gefäßchirurgie und Unfallchirurgie jeweils 40 bzw. 60 Betten gesondert festgestellt wurden.
Schon mit Schreiben vom 30.03.1987 wies der Regierungspräsident die Beklagte darauf hin, daß die beiden genannten Subdisziplinen Gefäßchirurgie und Unfallchirurgie in gesonderten Abteilungen unter jeweils eigenständiger Leitung eines weisungsunabhängigen Arztes mit entsprechender Teilgebietsbezeichnung geführt werden sollten. Nach Bestandskraft seines Feststellungsbescheides vom 06.12.1990 drängte der Regierungspräsident darauf, „möglichst kurzfristig dafür Sorge zu tragen, daß für die im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Subdisziplinen entsprechende nicht weisungsgebundene Abteilungsärzte mit entsprechender Teilgebietsbefähigung bestellt” würden.
Zur Umsetzung der staatlichen Vorgaben ließ die Beklagte zwei Sachverständigengutachten erstellen. Das von dem Chefarzt Dr. U. erstellte Strukturkonzept empfahl, die Umsetzung der Anforderungen des Regierungspräsidenten dadurch zu verwirklichen, daß drei vom Aufgabenbereich her völlig getrennte und von je einem Chefarzt geleitete Abteilungen jeweils mit Unterabteilungen („Sektionen”), nämlich die Chirurgie I (Allgemeinchirurgie) mit 70 Betten, die Chirurgie II (Gefäß- und Thoraxchirurgie) mit 60 Betten sowie die Chirurgie III (Unfallchirurgie) mit 70 Betten geschaffen werden sollten.
Das Gutachten der Deutschen Krankenhausmanagement, Beratungs- und Forschungsgesellschaft (DKI) vom 29.08.1991 befaßte sich ebenfalls mit einer Dreiteilung der Chirurgie und schlug für die Abteilung Allgemeinchirurgie eine Größe von 80 Betten, für die Gefäß- und Thoraxchirurgie 60 Betten und für die Abteilung Unfall- und Wiederherstellungschirurgie ebenfalls 60 Betten vor. Die Durchgangsarztverfahren seien künftig auf die Abteilung für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie zu konzentrieren. Jegliche inhaltliche Überschneidungen zwischen den einzelnen Abteilungen seien zu vermeiden und durch administrative Anordnungen sicherzustellen, daß allgemein-, gefäß- oder unfallchirurgische Patienten auch wirklich jeweils nur in der einen, für den jeweiligen Patienten zutreffenden Abteilung behandelt und operiert würden. Die jetzt anzutreffenden Unstimmigkeiten bei der stationären Aufnahme würden dadurch beseitigt werden.
Im Laufe des Jahres 1991 fanden zwischen den Parteien umfangreiche Erörterungen über die geplanten Ums...