Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Lehrkraft für besondere Aufgaben an einem Institut für Anglistik und Amerikanistik. Begriff des wissenschaftlichen Personals
Leitsatz (redaktionell)
Eine Lehrkraft für besondere Aufgaben an einem Institut für Anglistik und Amerikanistik, deren Aufgaben zu 70% der gesamten Arbeitszeit in einer Lehrtätigkeit, zu 20% in Forschungsaufgaben und zu 10% in sonstigen Dienstleistungen besteht, gehört zumindest dann zum wissenschaftlichen Personal i.S. von 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG, wenn es sich nicht um einen überwiegenden repetierenden Sprachlehrer handelt, sondern die Lehrtätigkeit u.a. die Vermittlung wissenschaftlicher Theorien, die Darstellung des aktuellen Kenntnisstandes sowie die Reflektion vermittelter Lehrinhalte beinhalte. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch Hauptseminare angeboten werden, die Wissenschaftsbezug haben und deren Thematik und Inhalte die betreffende Lehrkraft selbst auswählt.
Normenkette
WissZeitVG §§ 2, 1, 2 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 22.01.2014; Aktenzeichen 9 Ca 5521/13) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.01.2014 - 9 Ca 5521/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsvertrages zum 31.03.2014 sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der 1967 geborene Kläger - 2002 zum Dr. phil. promoviert - ist seit dem 01.04.2007 bei der Beklagten als Lehrkraft für besondere Aufgaben am Institut für Anglistik und Amerikanistik der Fakultät Kulturwissenschaften beschäftigt. Seine Promotion absolvierte der Kläger in dem Zeitraum vom 01.10.1999 bis zum 11.12.2002 (3 Jahre und 73 Tage). Der letzte Arbeitsvertrag vom 07.12.2011 enthält u. a. folgende Regelung:
"§ 1
Herr Dr. T wird ab 01.04.2012 als Teilzeitbeschäftigter mit 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten eingestellt. [...]
Das Arbeitsverhältnis ist befristet gemäß § 2 (1) Satz 2 WissZeitVG bis zum 31.03.2014"
(wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 16 der Akte verwiesen).
Mit Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 07.12.2011 haben die Parteien am 20.03.2012 vereinbart, dass die Arbeitszeit des Klägers in dem Zeitraum 01.04.2012 bis zum 31.03.2013 um 50 % auf 100 % aufgestockt wird (wegen der Einzelheiten des Nachtragsvertrages wird auf Blatt 46 der Akte verwiesen).
Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages vom 07.12.2011 ist der Kläger in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert.
Die Tätigkeit des Klägers setzte sich in dem Zeitraum 01.04.2012 bis 31.03.2014 zusammen aus Lehraufgaben, Forschungsaufgaben und sonstigen Dienstleistungen, wobei die Lehrtätigkeit einen Anteil an der gesamten Arbeitszeit von 70 %, die Forschungsaufgaben einen Anteil von 20 % und die sonstigen Dienstleistungen einen Anteil von 10 % ausmachen.
Im Rahmen seiner Lehrtätigkeit bot der Kläger in dem Zeitraum 01.04.2012 bis 31.03.2014 sowohl einführende Lehrveranstaltungen ("Introduction to British Literary Studies") sowie Hauptseminare an. Die einführenden Lehrveranstaltungen werden auf der Homepage der Beklagten (studiwiki) beschrieben (Course Description vgl. Blatt 96 der Akte). Die von dem Kläger seit dem Sommersemester 2012 durchgeführten Hauptseminare sind ebenfalls auf der Homepage der Beklagten (studiwiki) ausführlich beschrieben (vgl. Blatt 98 bis 116 der Akte). Im Rahmen seiner Forschungstätigkeit hat der Kläger seit dem Sommersemester 2012 folgende Aktivitäten entfaltet: Vorträge (3 Vorträge), Veröffentlichungen (2 Veröffentlichungen), Herausgebertätigkeiten (1 Herausgebertätigkeit), sowie die Organisation von 3 Konferenzen (wegen der Einzelheiten der Forschungstätigkeiten des Klägers wird auf Blatt 33 der Akte verwiesen). Unter die "sonstigen Dienstleistungen" des Klägers fallen insbesondere Sprechstunden für die Studenten/Studentinnen sowie der allgemeine Schriftverkehr.
Mit seiner am 15.07.2013 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage machte der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 07.12.2011 geltend und nahm die Beklagte auf Weiterbeschäftigung in Anspruch.
Er hat die Auffassung vertreten, eine Befristung nach dem WissZeitVG sei nicht eröffnet, da er nicht zum wissenschaftlichen Personal im Sinne von § 1 Absatz 1 WissZeitVG gehöre. Ganz überwiegend - nämlich zu 70 % - sei der Kläger mit Lehrtätigkeiten und den dazu gehörenden nötigen Prüfungsaufgaben, Korrekturen und Nachbereitungen betraut, die nicht als wissenschaftliche bzw. forschende Tätigkeit zu bewerten seien. Die Hälfte der vom Kläger abgehaltenen Lehrveranstaltungen seien Pflichtveranstaltungen, die das Institut der Beklagten regelmäßig anbiete. In den vom Kläger abgehaltenen Einführungsveranstaltungen, Grundkursen im Rahmen der Pflichtfelder und Wahlpflichtfächer gehe es um die Vermittlung von Grundlagen, die immer wiederkehrenden und bewährten A...