Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Erzwingung einer ordnungsgemäßen Unterschrift im Erkenntnisverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Die Schriftform bei der Zeugnisausstellung verlangt den eigenhändig geschriebenen Namen des Unterzeichners unter seiner Erklärung (§ 126 Abs. 1 BGB). Zur Erfüllung der Schriftform genügen weder ein Faksimile noch eine kopierte Unterschrift, so daß auch eine Zeugniserteilung per eMail oder per Telefax oder durch Übergabe einer Kopie die gesetzliche Schriftform nicht wahrt. Wie unter bestimmenden Schriftsätzen so reicht auch unter einem Zeugnis eine Paraphe als Unterschrift nicht aus. Da die bloße Unterschrift häufig nicht entzifferbar ist und das Zeugnis nicht von einem Anonymus ausgestellt werden soll, bedarf die Unterschrift des Ausstellers des weiteren der maschinenschriftlichen Namensangabe.
2. Soweit ein Zeugnis formal unvollständig ist, weil es gar nicht oder nicht ordnungsgemäß – hier: Paraphe statt Unterschrift – unterzeichnet ist, ist ein Berichtigungsantrag im Erkenntnisverfahren unzulässig, weil eine Änderung des Zeugnisses durch Neuausstellung im Zwangsvollstreckungsverfahren durchgesetzt werden kann. Insoweit stellt nämlich schon der konkrete Titel klar, wie das Zeugnis formal auszusehen hat. Ist ein Zeugnis nicht unterzeichnet, ist es formal unvollständig, so daß seine Ergänzung im Vollstreckungsverfahren durchgesetzt werden kann, denn eine nicht gehörige Erfüllung der Zeugniserteilungspflicht durch Ausstellung eines nicht ordnungsgemäßen Zeugnisses ist einer Nichterfüllung im Sinne des § 888 ZPO gleichzuachten.
Normenkette
BGB § 630; ZPO § 888
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Entscheidung vom 22.07.1999; Aktenzeichen 1 Ca 663/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 22.07.1999 (1 Ca 663/99) teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Rückgabe der unter dem 31.03.1999 und 07.09.1999 erteilten Zeugnisse der Klägerin unter dem Datum des 31.03.1999 ein neues Zeugnis folgenden Inhalts zu erteilen:
Zeugnis
Frau M…… K……, geb. am 20.01.1945, war vom 15.12.1995 bis zum 31.03.1999 als Altenpflegerin in unserem ambulanten Pflegezentrum in S…………… im Bereich der häuslichen Kranken- und Altenpflege beschäftigt.
Die Aufgaben in der ambulanten Pflege sind Grund- und Behandlungspflege und umfassen auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Die Dienste in den genannten Bereichen wurden von Frau K… selbständig ausgeführt, was ein hohes Maß an Zuverlässigkeit erforderte.
Sie arbeitete zu unserer vollen Zufriedenheit.
Schüler im Altenpflegepraktikum wurden von ihr sachkundig angeleitet und neue Kollegen ordnungsgemäß eingearbeitet. Sie nahm regelmäßig an Dienstbesprechungen teil. Gute Patientenbeobachtungen und Schilderungen von Besonderheiten zeichneten die Beteiligung an den wöchentlichen Teamsitzungen aus. Frau K… nahm aus eigenem Antrieb an Fortbildungen teil.
Frau K… war ordentlich, pünktlich, fleißig und gewissenhaft.
Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten war stets einwandfrei. Sie wirkte auf ihre ruhige Art positiv und bedürfnisorientiert auf die Patienten. Ihre Teamkolleginnen nahmen ihre sachlichen, durchdachten Vorschläge gern auf.
Wir wünschen Frau K… alles Gute für die Zukunft.
Im übrigen werden die Berufung und die Anschlußberufung zurückgewiesen sowie die weitergehende Klage abgewiesen.
Die Kosten der I. Instanz haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. Die Kosten II. Instanz werden der Klägerin zu ¾ und der Beklagten zu ¼ auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die I. Instanz auf 2.215,01 DM = 1.132,52 [khgr] und für die II. Instanz auf 4.430,02 DM = 2.265,03 [khgr] festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses.
Die in der Rechtsform einer GmbH organisierte Beklagte betreibt einen ambulanten Pflegedienst und hat zwei Pflegezentren in S…………… und P……………-E……
Die Klägerin trat am 15.09.1995 als Altenpflegerin in die Dienste der Beklagten und hat zuletzt ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.215,01 DM brutto bezogen. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs (2 Ca 840/98 ArbG Paderborn) mit Ablauf des 31.03.1999.
Unter dem Datum des 31.03.1999 erteilte die Beklagte der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis. Die Klägerin beanstandete dieses Zeugnis. Die Beklagte übersandte daraufhin eine neue, nunmehr von Rechtschreibfehlern freie Fassung des Zeugnisses, die folgenden Wortlaut hat:
Frau M…… K……, geboren am ………………… in L…………, war vom 15.12.1995 bis 31.03.1999 als Altenpflegerin beimB… A………………Pflegezentrum im Bereich der häuslichen Kranken- und Altenpflege angestellt.
Die Aufgaben in der ambulanten Pflege sind Grund- und Behandlungspflege und umfassen auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten.
In jedem der vorab genannten Bereiche konnte Frau K… bedenkenlos eingesetzt werden und die an sie gestellten Anforderungen erfüllte sie zur vollen Zufriedenheit.
Frau K… nahm regelmäßig an den Dienstbesprechungen teil. Gute Patientenbeobach...