Verfahrensgang
ArbG Herne (Vorbehaltsurteil vom 16.02.2000; Aktenzeichen 2 Ca 1324/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 02.03.1999 (2 Ca 1324/98) wird im Haupt- und Hilfsantrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.237,99 DM = 5.234,60 [euro] festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Restlohnansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis und um die Berichtigung eines Zeugnisses.
Die in der Rechtsform der GmbH betriebenen elektrotechnischen Werke stellen Elektromotoren, Elektrowerkzeuge, kirchentechnische Anlagen, Läutemaschinen und Großuhren für Kirchen und Gebäude her und sind ein Reparaturwerk für elektrische Maschinen.
Bei ihr war der Kläger seit dem 06.09.1989 in der kirchentechnischen Abteilung als Monteur im Großraum D. tätig.
Unter dem 28.07.1997 sprach die Beklagte dem Kläger gegenüber eine Änderungskündigung aus, die dieser unter Vorbehalt akzeptiert und wegen der Überprüfung der sozialen Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen unter Aktenzeichen 2 Ca 2434/97 Änderungsschutzklage erhoben hat. Nach Ausspruch der Änderungskündigung erteilte die Beklagte dem Kläger, der bereits unter dem Datum des 03.07.1995 ein Zwischenzeugnis erhalten hat, mit Datum vom 05.08.1997 ein neues Zwischenzeugnis mit folgendem Wortlaut:
Herr A. J., geb. am …, ist seit dem 06.09.1982 in unserer kirchentechnischen Abteilung als Monteur im Großraum D. tätig. Sein Aufgabengebiet umfaßt den Einbau, die Reparatur und das Warten elektrischer Läutemaschinen, mechanischer, elektromechanischer und elektronischer Turmuhren, kompletter Glockenanlagen mit Glockenstühlen und Schallfensterjalousien.
Nach angemessener Einarbeitungszeit wurde Herr J. als selbständig arbeitender Monteur eingesetzt.
Aufgrund seiner guten handwerklichen Fähigkeiten führte Herr J. die ihm zugewiesenen Arbeiten zu unserer vollsten Zufriedenheit aus. Er brachte für seine Aufgaben ausbildungsmäßig gute Voraussetzungen mit und war stets darauf bedacht, alle anfallenden Arbeiten rationell und termingerecht zu bewältigen. Ihm ist es immer gelungen, sich rasch in neuen Situationen und Aufgaben zurechtzufinden.
Herr J. war stets ehrlich, aufrichtig und wir lernten ihn als umgänglichen Mitarbeiter kennen.
Seine schriftlichen Aufzeichnungen waren äußerst korrekt. Er war stets beweglich, um neu auftauchende Fragen und Probleme zu lösen.
Herr J. wünscht die Ausstellung dieses Zwischenzeugnisses.
Unter dem 31.12.1997 beantragte der Kläger den Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluß des Änderungsschutzverfahrens 2 Ca 2834/97 zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren schlossen die Parteien am 03.02.1998 (2/5 Ga 44/97) vor dem Arbeitsgericht Herne einen Vergleich folgenden Inhalts:
Vergleich:
Die Parteien sind darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung der Verfügungsbeklagten vom 28. Juli 1997, zugegangen am 29. Juli 1997, mit dem 28. Februar 1998 beendet wird.
Die Beklagte stellt den Verfügungskläger bis zum 28. Februar 1998 unwiderruflich unter Anrechnung auf eventuell noch bestehende Urlaubsansprüche von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.
Die Verfügungsbeklagte verpflichtet sich, für die Monate Januar und Februar 1998 ordnungsgemäße Entgeltabrechnungen zu erstellen und die sich hieraus ergebenden Beträge jeweils bei Fälligkeit an den Verfügungskläger auszuzahlen, soweit nicht bereits geschehen.
Die Verfügungsbeklagte verpflichtet sich, dem Verfügungskläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die ordnungsgemäß ausgefällten Arbeitspapiere einschließlich der Arbeitsbescheinigung herauszugeben, sowie dem Kläger ein qualifiziertes, wohlwollendes Zeugnis zu erstellen, das inhaltlich dem dem Verfügungskläger bereits erteilten Zwischenzeugnis entspricht.
Die Parteien sind darüber einig, daß das dem Verfügungskläger zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug von der Verfügungsbeklagten am 06. Februar 1998 abgeholt wird.
Der Verfügungskläger wird das Firmenfahrzeug der Verfügungsbeklagten zur Verfügung stellen.
Die Verfügungsbeklagte verpflichtet sich weiter, das in der Garage des Verfügungsklägers gelagerte Werkzeug und Material bis zum 06. Februar 1998 abzuholen.
Der Verfügungskläger verpflichtet sich, die im Eigentum der Verfügungsbeklagten stehenden Gegenstände herauszugeben.
Damit ist der Rechtsstreit 2 Ca 2834/97 erledigt.
Der Verfügungskläger verpflichtet sich, alle bei ihm befindlichen, aber im Eigentum der Verfügungsbeklagten stehenden Gegenstände (Schlüssel, Zeichnungen etc.) herauszugeben.
Damit sind alle Ansprüche der Parteien aus dem am 28. Februar 1998 endenden Arbeitsverhältnis, mit Ausnahme der Ansprüche aus dem Rechtsstreit 4 Ca 3928/97 und 3 Ca 2066/96, seien sie bekannt o...