Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Bereichsleiters in einer Werkstatt für behinderte Menschen

 

Leitsatz (amtlich)

Als Zweigwerkstatt für Menschen mit Behinderungen ist eine unselbständige, räumlich getrennte Teileinrichtung einer dezentral organisierten Werkstatt für Behinderte anzusehen.

 

Normenkette

BAT-KF Anl. 9

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 11.12.2019; Aktenzeichen 10 Ca 2110/19)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.12.2019, Az. 10 Ca 2110/19, dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger, geboren am 30.07.19XX, ist seit Anfang 1990 für die Beklagte tätig. Im Arbeitsvertrag, den die Parteien am 30.11.1989 abschlossen, ist unter § 2 unter anderem folgendes bestimmt: "Für das Dienstverhältnis gelten bezüglich der Rechte und Pflichten in der jeweils geltenden Fassung die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evang. Kirche von Westfalen geltenden Fassung (BAT-KF)".

Der Kläger war in der Werkstatt für behinderte Menschen "N" in M ausweislich des Arbeitsvertrages zunächst als Gruppenleiter, dann - ausweislich der Ergänzungsvereinbarung vom 28.01.2008 seit dem 01.02.2008 - als Bereichsleiter beschäftigt. Derzeit versieht er die Aufgaben eines Betriebsleiters der vorgenannten Werkstatt und erhält eine Vergütung nach der Entgeltgruppe SD 13 der Anlage 9 zum BAT-KF, worüber sich die Ergänzungsvereinbarung vom 29.02.2016 verhält. Der Kläger verfügt über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation für Gruppenleiter/innen in Werkstätten für Behinderte. Die Werkstatt "N" weist eine Durchschnittsbelegung von mindestens 240 Plätzen auf. Der Kläger bezog ausweislich der Verdienstabrechnung für den Monat Dezember 2018 ein Grundentgelt in Höhe von 4.345,43 EUR brutto. Er bezog zudem eine außertarifliche Zulage in Höhe von 76,69 EUR brutto auf Grundlage einer Vereinbarung, die die Parteien unter dem 19.07.2001 trafen (Ablichtung Bl. 60 d.A.).

Der beklagte Verein betreibt unter der Bezeichnung "I Werkstätten" (Anschrift: T Str. 52, XXXXX M) mehrere Werkstätten für behinderte Menschen. Im Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 225 SGB IX werden folgende Werkstätten für behinderte Menschen als "weitere Betriebsstätten der I Werkstätten" aufgeführt:

Hauptwerkstatt: I-Werkstätten Betriebsteil "N" (Anschrift: T Str. 52, XXXXX M),

I-Werkstätten Betriebsteil "o" (C),

I-Werkstätten Betriebsteil "T 1" (C1),

I-Werkstätten Betriebsteil "E" (V),

Betriebsstätte für psychisch behinderte Menschen: I-Werkstätten Betriebsteil "I-Industrie-Service" (C).

Die Arbeitsaufgaben des Klägers als Betriebsleiter sind im Entwurf einer Stellenbeschreibung niedergelegt, die der Kläger als Anlage K7 mit der Klageschrift zu den Gerichtsakten gereicht hat (Bl. 69 ff. d.A.). Dort heißt es unter anderem: "Die Betriebsleitung leitet und führt ihren Verantwortungsbereich nach dem gültigen Organigramm in fachlicher, dienstlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. (...) Die Betriebsleitung ist maßgeblich für die Sicherstellung des Auftrags der Einrichtung verantwortlich. (...) Sie unterstützt die Leitung Technik bei der Erstellung der Wirtschafts- und Investitionsplanung und bei der laufenden unterjährigen Wirtschaftsplanung. (...) Die Betriebsleitung ist in Abstimmung mit der Leitung Technik zuständig für die Auftragsakquise und Kommunikation zu den Produktionskunden, die Unterstützung bei der Kalkulation/Nachkalkulation von Aufträgen (...)." Als vorgesetzte Stelle ist in der Stellenbeschreibung die "Leitung Technik I-Werkstätten" benannt. Nach dem "Organigramm-Technik I-Werkstätten", das der Kläger als Anlage K6 mit der Klageschrift zu den Gerichtsakten gereicht hat (Bl. 68 d.A.) ist die "Leitung Technik I-Werkstätten" den Betriebsleitungen der Werkstätten "N", "o-Werkstatt", "E", "I-Industrieservice" und "T 1" übergeordnet; die Betriebsleitungen der Werkstätten sind ausweislich des Organigramms auf gleicher Hierarchieebene angesiedelt.

Im Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiter/innen im Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage 9 zum BAT-KF) ist für die Berufsgruppe 6 (Mitarbeiterinnen in Werkstätten für behinderte Menschen) unter anderem folgendes bestimmt:

Fallgruppe

Tätigkeitsmerkmal

EGr.

8.

Abteilungsleiterin oder Bereichsleiterin mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation, denen mindestens drei Mitarbeiter/innen mit dieser Zusatzqualifikation durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind

SD 10

13.

Leiterinnen von Fachabteilungen oder Zweigwerkstätten in Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation

SD 13

14.

Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen mit besonders schwieriger Tätigkeit

SD 15

15.

Leiterinnen von Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualif...

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