Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Direktionsrecht / Arbeitszeit / Arbeitsort / Ermessen / soziale Auswahl
Leitsatz (amtlich)
Zur Verpflichtung des Arbeitgebers, bei der Einteilung von Dauer-Nachtwachen in einer Pflegeeinrichtung auf die familiären Belange der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen; Gewöhnung an langjährige Diensteinteilung begründet keinen Vorrang.
Normenkette
BGB § 315
Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 26.06.2002; Aktenzeichen 4 Ca 2781/01) |
Nachgehend
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 26.06.2002 – 4 Ca 2781/01 – teilweise abgeändert.
Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin im Nachtdienst im sog. Sieben-Tage-Rhythmus zu beschäftigen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen beide Parteien je die Hälfte.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten im bestehenden Arbeitsverhältnis um die Verteilung der Arbeitszeit der Klägerin.
Der beklagte Verein unterhält in G2xxxxxxxxxxx verschiedene Behinderteneinrichtungen. Die Klägerin war seit 1990 zunächst als Stationsleiterin tätig. Nach der Geburt ihres ersten Kindes vereinbarte sie mit dem Beklagten ab dem 01.02.1997 eine Tätigkeit als Altenpflegerin, wobei sie auf eigenen Wunsch ausschließlich Nachtwachen durchführte. Zum damaligen Zeitpunkt war dieser Nachtdienst durchgängig in einem Sieben-Tage-Rhythmus – jeweils von Donnerstag zu Donnerstag – organisiert. Der Einsatz der Klägerin erfolgte im Haus 39 auf Station CD.
Nach der Geburt ihres zweiten Kindes im November 1998 nahm die Klägerin bis zum 18.11.2001 Erziehungsurlaub in Anspruch. Mit dessen Ende wurde der Klägerin eine Tätigkeit als Nachtwache im sog. Wohnheimverbund „Die Alternative”, bestehend aus den Häusern 37, 39 und 7, im Zwei-Tage-Rhythmus zugewiesen. Dies hält die Klägerin für vertragswidrig und verlangt deshalb in erster Linie die Beschäftigung an ihrem früheren Arbeitsplatz im Haus 39 auf der Station CD. Im Übrigen vertritt sie den Standpunkt, mit Rücksicht auf ihre familiären Belange – der Ehemann der Klägerin ist ebenfalls in einem pflegerischen Beruf tätig und hat nach Behauptung der Klägerin Nachtbereitschaft in einem Sieben-Tage-Rhythmus zu leisten – habe der Arbeitgeber gegebenenfalls einer anderen Nachtwache den Dienst im Zwei-Tage-Rhythmus zuweisen müssen. Hilfsweise begehrt sie dementsprechend die Feststellung, dass der Beklagte sie im Nachtdienst im Sieben-Tage-Rhythmus zu beschäftigen habe.
Durch Urteil vom 26.06.2002, auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, nach dem Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages sei die Klägerin als Altenpflegerin tätig, ohne dass arbeitsvertragliche Abreden über Arbeitszeit und Arbeitsort getroffen seien. Allein die Tatsache, dass die Klägerin ihre frühere, seit dem Jahre 1990 ausgeübte Tätigkeit als Stationsleiterin aufgegeben und nachfolgend eben wegen ihrer familiären Situation nach Geburt des ersten Kindes als Nachtwache eingesetzt worden sei, vermöge nichts daran zu ändern, dass weder eine Tätigkeit als Dauernachtwache vereinbart noch gar Arbeitsort und Arbeitszeit vertraglich festgelegt seien. Die Regelung dieser Fragen unterliege vielmehr dem arbeitsvertraglichen Direktionsrecht. Allein der Umstand, dass die Klägerin über einen längeren Zeitraum zu bestimmten Bedingungen gearbeitet habe, genüge nicht, um von einer Vertragsänderung durch „Konkretisierung” auszugehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der Beklagte bei der Ausübung des Direktionsrechts auch den Maßstab billigen Ermessens im Sinne des § 315 BGB eingehalten. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass allein die Zuweisung einer Tätigkeit im Nachtdienst im Sieben-Tage-Rhythmus im Haus 39 auf der Station CD die einzig richtige Ermessensentscheidung sei. Ebenso wenig sei der Beklagte nach Maßgabe des Hilfsantrages verpflichtet, anstelle der Klägerin einer anderen Mitarbeiterin den Dienst im Zwei-Tage-Rhythmus zuzuweisen, damit die Klägerin im Sieben-Tage-Rhythmus arbeiten könne. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten müsse davon ausgegangen werden, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers eine derartige Aufgabenzuweisung an andere Mitarbeiter nicht erlaube, da diese vertraglich als Dauernachtwache eingestellt seien oder jedenfalls das Direktionsrecht aufgrund des langjährigen Einsatzes als Dauernachtwache entsprechend eingeschränkt sei. Abgesehen davon verkenne die Klägerin, dass gerade die Mitarbeiterin S5xxxx, auf welche die Klägerin vorrangig verweise, bereits seit 30 Jahren als Dauernachtwache im selben Sieben-Tage-Rhythmus beschäftigt sei. Ein derartig langjährig ausgeübter Arbeitsrhythmus führe aber erfahrungsge...